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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2021.5 vom 10.05.2021

Hier finden Sie das Urteil BE.2021.5 vom 10.05.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2021.5

Der Eidgenössische Finanzdepartement EFD hat am 2. April 2020 eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB) eröffnet, um A. in Spanien abzumeldet und keine Steuererklärung eingereicht zu haben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat am 23. Oktober 2020 eine Strafuntersuchung wegen fortgesetzter vollendeter Steuerhinterziehung gegen A. eröffnet. Das Verfahren wurde am 10. Mai 2021 vom Bundesstrafgericht in Bellinzona abgeschrieben, wobei die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- für den Gesuchsgegner auferlegt wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2021.5

Datum:

10.05.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Gesuchsgegner; Entsiegelung; Bundesstrafgericht; Entscheide; Eidgenössische; Asservat; Tribunal; Steuerverwaltung; Bundessteuer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; BStGer; Filter; Beschluss; Gerichtsschreiber; Hauptabteilung; Rechtsanwalt; Matthias; Kessler; VStrR; Bundesgesetzes; Untersuchung; Entsiegelungsgesuch; Gerichtsgebühr; Bundesgericht; Instruktionsrichter; énal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 17 DBG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BE.2021.5

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2021.5 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 10. Mai 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Gesuchstellerin

gegen

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung ( Art. 50 Abs. 3 VStrR)


Sachverhalt:

Der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD ermächtigte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «EStV») am 2. April 2020, gegen A. eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) zu eröffnen. Im Kern geht es darum, dass A. sich in den 90ziger Jahren aus der Schweiz nach Spanien abgemeldet und seitdem in keinem der beiden Länder eine Steuererklärung eingereicht haben soll. Die EStV eröffnete am 23. Oktober 2020 die Strafuntersuchung gegen A. wegen fortgesetzter vollendeter Steuerhinterziehung ( Art. 175 DBG). Sie betraf die Steuerperioden 2010 bis 2018 resp. 2019, wobei die Periode 2010 mittlerweile verjährt sei (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.14 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 8. April 2021 lit. A).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die EStV stellte am 17. Februar 2021 beim Gesuchsgegner das Asservat DC002 «Diverse Agenden für die Jahre 2015–2018» sicher (act. 1.6 S. 2 Sicherstellungsprotokoll). Der Gesuchsgegner erhob bezüglich dem Asservat DC002 am 22. März 2021 Einsprache gegen die Durchsuchung (act. 1.10 S. 2, act. 1.6 S. 3). Entsprechend stellte die EStV der Beschwerdekammer am 31. März 2021 für das Asservat DC002 das Entsiegelungsgesuch (act. 1 S. 3 Ziff. 1.4). Der Gesuchsgegner stimmte mit Schreiben vom 3. Mai 2021 der Entsiegelung des Asservats DC002 zu. Das Entsiegelungsverfahren ist daher entsprechend als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Anerkennung des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 10. Mai 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer

-              Rechtsanwalt Matthias Kessler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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