BB.2021.48
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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Geschäftsnummer: BB.2021.48 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 15. November 2021 |
Besetzung |
| Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia |
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Parteien |
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A. , Beschwerdeführer
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Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
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Gegenstand |
| Nichtanhandnahmeverfügung ( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Sachverhalt:
A. A. reichte mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige samt Strafantrag wegen versuchten Mordes, vorsätzlicher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ein (Akten der Bundesanwaltschaft SV.20.1345 [nachfolgend «Akten BA»], Reiter [nachfolgend «R.»] 1). Seine Strafanzeige richtete sich gegen «unbekannte Täterschaft: Frau und Mann, Identität unbekannt, sowie weitere potenzielle Beteiligten». A. hielt darin ergänzend fest, bei den Tätern könnte es sich um Agenten eines fremden Staates handeln, wobei andere Täter mit anderen Motiven nicht ausgeschlossen seien. Zusammengefasst machte er in der Strafanzeige geltend, dass am 5. Juni, 26. Juni, 3. Juli, 7. Juli, 22. Juli, 10. August, 17. August und 4. September 2020 an verschiedenen Orten (unter anderem in seinen Geschäftsräumlichkeiten in Y., an seinem Wohnort in Z. und in seiner Wochenaufenthaltswohnung in Y.) Mikrowellenangriffe gegen ihn und zum Teil auch gegen weitere Personen, namentlich seine Mitarbeiterin B., stattgefunden hätten. Als mutmassliche Angreifer bezeichnete A. einen Mann, der im Hinterhof der C.-Strasse in Y. mit einem Ferrari oder Porsche parkiert habe bzw. weggefahren sei, und eine Frau, die sich D. nenne. Sodann äusserte A. die Vermutung, dass am 8. Oktober 2020 ihn ein Mann mit Schwermetallen kontaminiert haben könnte. Zu seiner Strafanzeige reichte A. unter anderem Arztzeugnisse und Laborergebnisse betreffend ihn und B. sowie ein technisches Gutachten der E. GmbH über die am 22. Juli 2020 gemessenen elektromagnetischen Felder ein (Akten BA, R. 1).
B. Mit Schreiben vom 2. November 2020 übermittelte die Bundesanwaltschaft der Bundeskriminalpolizei BKP die Strafanzeige von A. Sie hielt darin in einem ersten Punkt fest, dass eine erste Prüfung ergeben habe, dass aktuell kein hinreichend konkreter Tatverdacht bestehe, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. In einem zweiten Punkt ersuchte sie die BKP in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO um geeignete, ergänzende Ermittlungen und entsprechende kurze Berichterstattung (Akten BA, R. 2).
C. Am 23. Dezember 2020 erstattete die BKP ihren Ermittlungsbericht zur Strafanzeige von A. Sie gab an, beim ABZ Labor Spiez eine «telefonische Kurzauskunft» eingeholt und unter anderem die beiden in der Strafanzeige von A. verdächtigten Fahrzeuge bzw. deren Halter überprüft zu haben (Akten BA, R. 3 S. 4). Die BKP kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nach wie vor keine konkreten Verdachtsmomente zu dem in der Anzeige geäusserten Sachverhalt bestünden (Akten BA, R. 3).
D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2020 (recte: 2021) verfügte die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von A. (act. 20 S. 5, Dispositiv).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Anzeige betreffe Delikte gegen Leib und Leben (Art.112, 122-123 und 127 StGB), versuchte Nötigung ( Art. 181 StGB) und den Vorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben würden nur dann einer Bundeszuständigkeit unterliegen, wenn sie sich gegen eine in Art. 23 Abs. 1 lit. a StPO erwähnten Person (z.B. Magistratsperson des Bundes, völkerrechtlich geschützte Person) richten. Die angezeigten Straftaten gegen Leib und Leben würden sich gegen eine Privatperson richten, weshalb eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft nicht in Betracht käme. Da der Anzeigeerstatter jedoch geltend mache, es könnte sich bei der mutmasslichen Täterschaft um Agenten eines fremden Staates handeln, stünden Straftaten des dreizehnten Titels des StGB ( Art. 271 StGB, verbotene Handlungen für einen fremden Staat) in Frage. Insofern erachte die Bundesanwaltschaft ihre Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 1 lit. h als gegeben (act. 20 Rz. 14). A. lege indessen nicht dar, inwiefern ein fremder Staat ein Interesse an seiner Person bzw. Tötung haben sollte, noch um welchen ausländischen Geheimdienst es sich handeln könnte. Vielmehr würden sich die diesbezüglichen Ausführungen von A. in vagen Vermutungen erschöpfen, die keinerlei Ermittlungsansätze erlauben würden (act. 20 Rz. 15). Dass bei A. (und einer Mitarbeiterin) eine Vergiftung durch Schwermetalle vorgelegen habe, sei unbestritten. Der Strafanzeige könne indessen kein konkreter Sachverhalt entnommen werden, der einen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung begründen könnte. Die Abklärungen der BKP hätten ergeben, dass weder ein Angriff durch Mikrowellen noch die vom Anzeigeerstatter geschilderten Geschehnisse vom 8. Oktober 2020 geeignet seien, eine solche Schwermetallvergiftung herbeizuführen (act. 20 Rz. 17). Zusammenfassend seien keine plausiblen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schwermetallvergiftung bzw. die «migräneartigen» Anfälle des Anzeigers in strafbarer Weise durch Handlungen von Drittpersonen verursacht worden wären. Mithin hätte ein hinreichender und konkreter Tatverdacht nicht erstellt werden können (act. 20 Rz. 18). Daher seien die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt, weshalb direkt Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege (act. 20 Rz. 19).
E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2021 erheben (act. 1). Er beantragt, die Verfügung vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (act. 1 S. 2).
F. Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts. Gleichzeitig führt sie aus, auf die Beschwerde sei wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten (act. 5).
G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. April 2021 seine Beschwerdereplik samt Beilagen ein (act. 10).
Die Beschwerdegegnerin legte mit Schreiben vom 20. April 2021 ihre Beschwerdeduplik ins Recht (act. 12).
Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ersten Nachtrag zur Beschwerdereplik ein samt Beilagen (act. 14).
Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu (act. 16).
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zum Nachtrag zur Beschwerdereplik ein samt Beilagen (act. 18).
H. Auf die weiteren Ausführungen und Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ( Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde sind die Parteien legitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten ist unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist ( BGE 143 IV 77 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen;141 IV 454 E. 2.3.1).
Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 140 IV 155 E. 3.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 157 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Oktober 2012 E. 1.4).
Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafgesetzbuches ("Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung") und dient einzig dem Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz. Träger des durch Art. 271 StGB geschützten Rechtsgutes ist ausschliesslich der Staat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.117 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 5. Oktober 2012 E. 1.4 m.w.H.). Art. 260ter StGB ist im zwölften Titel des Strafgesetzbuches ("Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden") geregelt.
1.2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer werfe der unbekannten Täterschaft die Widerhandlung gegen Art. 271 StGB (verbotene Handlungen für einen fremden Staat) und Art. 260terStGB (kriminelle Organisation) vor. Diese beiden Tatbestände würden keine individuellen Rechtsgüter schützen. Zu den beanzeigten Delikten gegen Leib und Leben habe sie (die Beschwerdegegnerin) keine Verfügung erlassen und im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass verfügt werde, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege. Insofern sei der Beschwerdeführer nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO und habe keine Parteistellung (act. 5 und 12).
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde u.a. geltend, durch verbotene Handlungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB unmittelbar in seiner körperlichen Integrität verletzt worden zu sein (act. 1). Mit Beschwerdereplik vom 12. April 2021 lässt er sodann vorbringen, es sei von nationalem Interesse, den von ihm geschilderten Sachverhalt aufzuklären, da die in der Schweiz zulässigen Emissionswerte deutlich überschritten würden und eine potentielle gesundheitliche Gefährdung der Allgemeinheit bestehe (act. 10).
1.2.3 Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend offen bleiben, ob die Legitimation zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Anzeige betreffend Art. 271 StGB (sowie Art. 260ter StGB) zu verneinen ist oder nicht.
Für den Fall, dass sich die Beschwerde zusätzlich auf die angezeigten Delikte gegen Leib und Leben beziehen sollte, bleibt demgegenüber festzuhalten, dass diesbezüglich auf die Beschwerde eindeutig nicht einzutreten wäre, da die Beschwerdegegnerin darüber in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht verfügt hat und insofern kein Anfechtungsobjekt vorliegt.
Die Beschwerde erweist sich im Übrigen als frist- und formgerecht.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde (act. 1 S. 3 f. und 4 ff.) daran fest, dass bei ihm und seiner Mitarbeiterin mehrfach ein massiver Angriff auf ihre Gesundheit durch den Einsatz von lebensgefährlichen Substanzen stattgefunden habe (Vergiftung durch Schwermetalle). Er bekräftigt sodann, dass mehrfache Angriffe mit Strahlen durch den Einsatz von Mikrowellenwaffen hinzugekommen seien (Angriffe durch Mikrowellen-Strahlungen). In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer mit ausführlicher Begründung diverse Einwände gegen die Ermittlungen der BKP und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (act. 1 S. 12, act. 10 S. 4 bis 8, act. 14 S. 4 f.). Er kritisiert, dass die Ermittlungen nicht rechtmässig durchgeführt worden und daher mangelhaft seien (act. 10 S. 4). In der Beschwerde und in den weiteren Eingaben erklärt er ausserdem, dass seither weitere Angriffe auf ihn stattgefunden hätten (act. 1 S. 11, act. 14 S. 2 f., act. 18 S. 3).
2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Privatpersonen als Drahtzieher bei all den geschilderten Angriffen kaum in Frage kommen würden. Es handle sich hierbei vielmehr um eine umfangreiche Infrastruktur, über welche nur staatliche Geheimdienste verfügen und lange unauffällig betreiben können. Als Drahtzieher würden ein oder mehrere Geheimdienste von Ländern in Frage kommen, die motiviert durch politische und/oder wirtschaftliche Gründe, sich gegen die Demokratisierungsbewegung in den arabischen Ländern aufstellen würden. Der Beschwerdeführer habe sich auch politisch für den Demokratisierungsprozess in X. engagiert. Beispielsweise habe er bei Wahldebatten im Fernsehen dazu aufgerufen, die Verschuldung des Landes abzubauen und seine Rohstoffe nicht mehr zu einem Bruchteil der Weltmarktpreise zu verkaufen. Er habe bereits zweimal (2011 und 2019) für das Parlament von X. kandidiert und sei sehr gut vernetzt. Ein ausländischer Geheimdienst könnte beispielsweise Nachbarn am Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers rekrutiert und sie mit Mikrowellenwaffen ausgestattet haben. Eine derartige Rekrutierung, sollte sie stattgefunden haben, wäre sehr vorteilhaft für den Drahtzieher. Sie sei zum einen sehr kosteneffizient und zugleich sehr unauffällig. Es sei gar möglich, dass die Angriffsgeräte bei den Nachbarn auch vom Ausland ferngesteuert würden (act. 1 S. 7). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Geheimdienste verhindern wollen, dass sich das demokratische Gedankengut, das der Beschwerdeführer vertrete, sich in anderen arabischen Ländern durchsetze (act. 1 S. 9).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass weltweit immer wieder von Angriffen mit Mikrowellenwaffen berichtet werde. Es habe auch bereits Verurteilungen gegeben (act. 1 S. 7). Presseberichten zufolge seien Mikrowellenwaffen ebenfalls gegen hochrangige Mitarbeiter des Weissen Hauses in Washington DC eingesetzt worden. Zurzeit würden in den USA Untersuchungen betreffend die genau gleichen strafrechtlichen Tatbestände stattfinden, welche er hier in der Schweiz erleide, im vorliegenden Verfahren geltend mache und auf die genau gleiche Ursache – Einsatz von Mikrowellenwaffen – zurückzuführen seien (“Havana Syndrom“). Im aktuellen Untersuchungsfall in den USA habe alleine die Konsistenz der Symptome ausgereicht, um ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen. Zudem würden nicht nur die Strafermittlungsbehörden, sondern auch alle 18 US-Geheimdienste ermitteln. Wie auch bei den Fällen im Weissen Haus bestehe ein hoher Verdacht, dass kriminelle Organisationen hinter den Angriffen stecken müssen. Dies hätte unter anderem die Beschwerdegegnerin zur Involvierung des Nachrichtendienstes des Bundes veranlassen sollen (act. 14 S. 4). Im Juli 2021 seien sodann 20-US-Dipolmaten in Wien mutmasslich durch gerichtete-Energie-Waffen (GEW) angegriffen worden (act. 18 S. 1 f.). Abgesehen vom vorliegenden Fall des Beschwerdeführers sei es, sofern nicht schon geschehen, vermutungsweise nur eine Frage der Zeit bis auch Schweizer Politiker und Diplomaten von derartigen Angriffen betroffen sein werden (act. 18 S. 3).
2.1.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe einen möglichen Tatverdächtigen, den Fahrer/Halter der beiden Fahrzeuge, in deren Anwesenheit die geschilderten Angriffe erfolgt seien, eruieren können (act. 1 S. 8). F., Anwalt bei G. in Y., sei mit den Gesellschaften verbunden, auf welche die verdächtigen Fahrzeuge zugelassen seien. F. sei dabei Gründungsmitglied und Präsident des Vorstandes des Vereins H. (act. 1 S. 8 f.). Ob der vom Beschwerdeführer ermittelte mögliche Tatverdächtige damit etwas zu tun habe, müsse die Untersuchung der Bundesanwaltschaft respektive der BKP ergeben. An dieser Stelle werde nur auf die Korrelationen hingewiesen. Die Übereinstimmung der Ereignisse sei mit der Wahrscheinlichkeitstheorie kaum mit Zufall zu erklären (das Antreffen einer verdächtigen Person, dies kurz vor seinem Anwaltstermin, das Auftreten von Zucken, und danach die anderen körperlichen Beschwerden; act. 1 S. 9). Gemäss dem Beschwerdeführer gebe es einen konkreten Hinweis auf den Fahrer der beiden Fahrzeuge, der […] Wurzeln habe und ihn aufgrund seiner politischen Tätigkeit und demokratischen Einstellung offenbar einschüchtern wolle. Dies müsse genügen, um mit geeigneten Ermittlungen diesen Verdacht zu erhärten oder zu widerlegen. Möglicherweise habe der Fahrer der beiden Fahrzeuge andere Mittäter oder andere Motive. An dieser Stelle käme die Mitgliedschaft, respektive die Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) in Frage. Auch diesem Verdacht sei nachzugehen (act. 1 S. 13).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Strafanzeige jeder Glaubwürdigkeit entbehren und verweist auf die Abklärungen der BKP beim ABC Labor Spiez. Diese würden belegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sich mit den wissenschaftlichen Fakten nicht vereinbaren lassen und daher keinen genügenden Anfangsverdacht zu begründen vermögen. Daran vermöchten die Ausführungen in seiner Beschwerde nichts zu ändern (act. 5).
Zu den in formeller und materieller Hinsicht gegen den Bericht der BKP erhobenen Einwänden äusserte sich die Beschwerdegegnerin weder in der Beschwerdeantwort noch in ihrer Beschwerdeduplik (act. 5 und 12).
2.3 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt ( Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" ( Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; 137 IV 219 E. 7 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und 137 IV 285 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Februar 2016 E. 2.1).
2.4 Die Bundesanwaltschaft, als Staatsanwaltschaft des Bundes, ist für die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehenden Straftaten gemäss Art. 23 und 24 StPO zuständig. Die übrigen Straftaten des Bundesrechts werden grundsätzlich von den kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt ( Art. 22 StPO).
Nachfolgend ist demnach zunächst einzig zu prüfen, ob sich aus der Anzeige und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen sowie den übrigen Akten ein hinreichender Verdacht für verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB ergibt. Fehlen genügende Anhaltspunkte für ein Handeln “ausländischer Agenten“ im Sinne von Art. 271 StGB, besteht keine Bundeszuständigkeit.
2.5 Auch dem Beschwerdeführer ist klar, dass die Korrelation von der Kausalität zu unterscheiden ist. Nachfolgend kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragene Ursache-Wirkungs-Beziehung tatsächlich einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen von Drittpersonen zu seinem Nachteil begründet. Denn selbst wenn man davon ausginge, würden vorliegend jegliche Anhaltspunkte fehlen, die einen hinreichenden Verdacht auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat (oder eine kriminelle Vereinigung) begründen würden. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, dass Privatpersonen bei solchen Angriffen kaum als Drahtzieher in Frage kommen würden. Vielmehr würden nur staatliche Geheimdienste über die (notwendige) umfangreiche Infrastruktur verfügen und würden diese lange unauffällig betreiben können (act. 1 S. 7). Dem widerspricht der Beschwerdeführer aber selber mit dem vom ihm eingereichten „Final Order – Protection From Stalking“ des District Court of Sedgwick County, Kansas, aus dem Jahre 2008 in Sachen James Walbert gegen Jerimiah Redford (act. 1.E9). Walbert klagte vor dem US-amerikanischen Gericht, dass Redford die Angriffe „with electronic + microwave devices“ auf ihn und seine Familie einzustellen habe. Soweit ersichtlich war von Handlungen für einen fremden Staat damals keine Rede. Irgendeinen konkreten Anhaltspunkt, weshalb die geltend gemachten Mikrowellen-Angriffe auf den Beschwerdeführer – wie im Falle der US-Diplomaten offenbar vermutet – auf Handlungen für einen fremden Staat hin erfolgt sein sollen, ist der Anzeige und seinen weiteren Eingaben nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gibt zwar ein Motiv der Täterschaft, ihm Schaden zuzufügen, an. Er glaubt, dass wegen seines Engagements für die Demokratie ausländische Staaten ihm feindlich gesinnt sein und hinter der Täterschaft stecken könnten. Er schliesst demnach vom geltend gemachten Motiv der nicht näher bezeichneten ausländischen Staaten als Drahtzieher auf das Motiv der Täterschaft (bspw. von ausländischen Geheimdiensten rekrutierte Nachbarn am Wohn- und Arbeitsort des Beschwerdeführers; act. 1 S. 7). Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer in X. politisch aktiv war und ist, noch die Tatsache, dass der von ihm verdächtigte F. […] Wurzeln hat und Gründer des Vereins H. ist, vermögen indes seine Schlussfolgerungen stringent zu begründen. Selbst wenn von seiner Annahme ausgegangen würde, dass ausländische Staaten ihm nicht wohl gesinnt sein könnten, fehlen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, dass die vom Beschwerdeführer verdächtigte Täterschaft strafbare Handlungen für einen fremden Staat vorgenommen haben könnte. Die von ihm präsentierten Erklärungen für die angezeigten Vorkommnisse sind nicht mit konkreten Anhaltspunkten gleichzusetzen, welche einen hinreichenden Verdacht für verbotene Handlungen für einen fremden Staat nach Art. 271 StGB zu begründen vermöchten. Die Strafanzeige samt Nachträgen erweist sich für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts auf verbotene Handlungen für einen fremden Staat (oder krimineller Vereinigung) demnach als nicht ausreichend.
2.6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (s. E. 1.2.3).
Bei dieser Sachlage ist nicht zu prüfen, ob die Rügen im Zusammenhang mit den Ermittlungen der BKP berechtigt sind.
3. Es ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer auch bei der (kantonalen) Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige eingereicht hat. Dessen ungeachtet hat die Bundesanwaltschaft mit Blick auf die mitangezeigten Delikte gegen Leib und Leben, über welche sie in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2021 nicht verfügt hat, eine Weiterleitung an die zuständige Behörde gemäss Art. 39 Abs. 2 StPO vorzunehmen (vgl. auch Omlin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO Rz. 9), was sie in ihrer Beschwerdeduplik vom 20. April 2021 auch angekündigt hat (act. 12). Es bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es aus Gründen der Klarheit wünschenswert wäre, wenn bereits aus der Nichtanhandnahmeverfügung hervorginge, was mit jenem Teil einer Strafanzeige vorgesehen ist, über welchen nicht verfügt wird.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 15. November 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwältin Alexandra J. B. Strange
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.