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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.211, BP.2021.75, BP.2021.76 vom 07.10.2021

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.211, BP.2021.75, BP.2021.76 vom 07.10.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.211, BP.2021.75, BP.2021.76

Der Bundesstrafgericht hat das Verfahren zu folgenden Punkten abgeschlossen: * Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte führte. * Der Bundesstrafgericht hat den Beschluss der Strafkammer vom 26. August 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164) abgewiesen, da er nicht anfechtbar war. * Die Beschwerdekammer hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- aufgerufen. * Der Bundesstrafgericht hat den Beschluss der Strafkammer vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164) nicht anfechtbar gemacht, da er nicht anfechtbar war. Die Beschwerdekammer hat daher festgestellt, dass die Beschwerde nicht anfechtbar ist und die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- aufgerufen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.211, BP.2021.75, BP.2021.76

Datum:

07.10.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; Kammer; Urteil; Beschwerdekammer; Urteile; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Verfahren; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Beschlüsse; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme; Mietzinse; Tribunal; Anordnungen; Bundesgerichts; Gesuch; Gerichtsschreiberin; Verfahrenshandlung; Untersuchung; Geldwäscherei

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 163 StGB ;Art. 20 StPO ;Art. 251 StGB ;Art. 26 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 29 StGB ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 65 StPO ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

143 IV 175; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.211, BP.2021.75, BP.2021.76

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.211 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Nebenverfahren:     BP.2021.75 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

                             BP.2021.76 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 7. Oktober 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht, Strafkammer ,

Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Beschlagnahme ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO); Herausgabepflicht ( Art. 265 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

-        die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen B. wegen qualifizierter Geldwäscherei und weiterer Delikte führte;

-        im Rahmen dieser Strafuntersuchung die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2016 die Liegenschaft an der Z.-Strasse in Y. der von B. kontrollierten A. AG gestützt auf Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt hatte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen; Verfahrensakten BA, pag. 21-98-0011 ff.);

-        die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von der A. AG erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.356 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-357 vom 13. Januar 2017 abgewiesen hatte; mit Urteil 1B_60/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Mai 2017 das Bundesgericht die Beschwerde der A. AG gegen den vorgenannten Beschluss abgewiesen hatte;

-        B. mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.12 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 6.1) wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung ( Art. 251 Ziff. 1 StGB) und betrügerischen Konkurses ( Art. 163 Ziff. 2 StGB) verurteilt wurde (Disp. Ziff. II/1);

-        in Disp. Ziff. V/10 des vorgenannten Urteils die Strafkammer die Einziehung der Liegenschaft der A. AG sowie des bezahlten und noch zu bezahlenden Mietzinses verfügte (Beschwerdeverfahren BB.2021.164 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 6.1);

-        die Strafkammer mit Beschluss SN.2021.20 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. August 2021 die von der C. AG resp. der D. AG an die A. AG zu bezahlenden Mietzinse beschlagnahmte, die C. AG resp. die D. AG zur Leistung der ab Juli 2021 fälligen Mietzinse auf das Konto der A. AG bei der Bank E. sowie unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB F. von der C. AG resp. G. und F. von der D. AG zur Herausgabe einer Kopie des Mietvertrages zwischen ihnen und der A. AG und Information über Höhe und Zahlungsmodalitäten der zu bezahlenden Mietzinse verpflichtete (act. 1.3); 

-        dagegen die A. AG, handelnd durch B., mit Eingabe datiert vom 4. September 2021 (Postaufgabe am 2. September 2021 und Eingang am 3. September 2021) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt; sie diverse Anträge stellt und unter anderem die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (Beschwerdeverfahren BB.2021.75 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1);

-        die A. AG, handelnd durch B., gegen die im exakt gleichen Zusammenhang bereits ergangenen Beschlüsse der Strafkammer SN.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Juni 2021 und SN.2021.13 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 20. Juli 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer erhoben hatte, auf welche die Beschwerdekammer mit Beschlüssen BB.2021.164 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2021.186 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 28. Juli 2021 nicht eingetreten war; das Bundesgericht mit Urteilen 1B_419/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. August 2021 und 1B_456/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. August 2021 auf die dagegen erhobenen Beschwerden der A. AG ebenfalls nicht eingetreten war;

-        unter Beizug der Verfahrensakten der vorgenannten Beschwerdeverfahren BB.2021.164 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2021.186 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

-        gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG); verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können ( Art. 65 Abs. 1 StPO);

-        gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Bestimmungen so auszulegen sind, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können ( BGE 143 IV 175 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 204 f.; TPF 2013 69 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.1 S. 70 f.);

-        die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus einen Nachteil anerkennt, wenn ein Betroffener nicht mehr frei über (neu) Beschlagnahmtes verfügen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts des 1B_224/2015 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. September 2015 E. 2.4);

-        es gleichzeitig der Beschwerdekammer nicht zusteht, über die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu befinden, wenn nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens das Sachgericht die Einziehung ausgesprochen und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme verfügt hat; diesfalls das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.90 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 1. Juni 2021 und BB.2021.93 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.92 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.91 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, BB.2021.89 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen je vom 19. Mai 2021; bestätigt in Urteile des Bundesgerichts 1B_308/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1B_300/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1B_299/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1B_298/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, 1B_297/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen je vom 5. Juli 2021 E. 3);

-        die Beschlagnahme sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen des Sachgerichts im Rahmen der Berufung gegen das Urteil angefochten werden können (a.a.O.);

-        die Strafkammer nicht nur ein Urteil gefällt hat, sondern ihr Beschluss vom 26. August 2021 (wie schon die früheren Beschlüsse vom 10. Juni 2021 und vom 20. Juli 2021) nach ihrem Urteil vom 23. April 2021 (Beschwerdeverfahren BB.2021.164 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 6.1) erging;

-        der angefochtene Beschluss – wie der Beschwerdeführerin bereits aus den früheren von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren bekannt ist – somit bereits von Beginn weg kein anfechtbarer verfahrensleitender Entscheid darstellen kann; auf die Beschwerde folgerichtig nicht einzutreten ist; auf die gestellten Anträge, mit nachfolgenden Ausnahmen, nicht weiter einzugehen ist;

-        der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist;

-        die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat;

-        sich aus den vorangehenden Erwägungen erschliesst, dass die vorliegende Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

-        bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

-        die vorliegende Sachlage in prozessualer Hinsicht mit den beiden von der Beschwerdeführerin bereits angehobenen Verfahren identisch ist (s.o.), weshalb ein Verzicht auf Verfahrenskosten ausser Betracht fällt und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen ist ( Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2021 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 22. September 2021 E. 4).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 7. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:                                                    Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              A. AG

-              Bundesstrafgericht, Strafkammer

-              Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG).

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet ( Art. 103 BGG).

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