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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.182 vom 28.07.2021

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.182 vom 28.07.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.182

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern am 28. Juli 2021 hat den Gesuchsteller gegen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Zürich abgewiesen, da die Strafkammer keine materielle Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt und das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde. Der Gesuchsteller kann daher nicht mehr gegen den Gesuchten verstossen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.182

Datum:

28.07.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Kammer; Ausstand; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Entscheide; BStGer; Filter; Verfahren; Bundesstrafrichter; Bundesstrafgerichts; Gericht; Ausstandsgesuch; Gesuchsteller; Bundesstrafrichterin; Rechtsanwalt; Tribunal; Beschluss; Gerichtsschreiber; Prüfung; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Garré; Vorsitz

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 13 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 7 BGG ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.182

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.182 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 28. Juli 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Gesuchsteller

gegen

B. , Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts
( Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)


Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») u. a. gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») eine Straf­un­ter­su­chung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB ausgedehnt.

Rechtsanwalt A. war der Verteidiger von C. Am 11. Juni 2021 focht C. die Verfügung der Strafkammer vom 31. Mai 2021 (keine Rückweisung der Anklage; SK.2020.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (Verfahren BB.2021.162 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen). Das Gericht trat am 17. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdekammer keine materielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vornimmt. Ein Ausstandsgesuch von C. gegen die im Verfahren SK.2020.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vorsitzende Bundesstrafrichterin der Strafkammer vom 7. Juni 2021 wies die Beschwerdekammer am 15. Juli 2021 ab (Beschluss BB.2021.161 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen).

B. Am 14. Juli 2021 verlangte Rechtsanwalt A. in eigenem Namen den Ausstand von B., der im Verfahren SK.2020.40 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vorsitzenden Bundesstrafrichterin der Strafkammer (act. 1). Diese nahm dazu am 15. Juli 2021 Stellung. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (act. 2). Am 26. Juli 2021 zog Rechtsanwalt A. sein Ausstandsgesuch zurück (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nachdem das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zurückgezogen wurde, ist das Ausstandsverfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Damit kann offenbleiben, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt wären.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 28. Juli 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt A.

-              B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts (unter Beilage eines Doppels von act. 4 / brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ( Art. 79 BGG; SR 173.110).  

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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