Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2021.108 |
Datum: | 27.05.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Rechtshilfe; Rechtshilfeersuchen; Gambia; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdekammer; Filter; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Anwesenheit; Verfahrensbeteiligter; Einvernahmen; Apos;; Entscheide; Bundesstrafgericht; Honorar; Auskunft; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeanträge; BStGer; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Einreichung; Honorarnote; Sprache; Sistierung; Urteil |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 31 StPO ;Art. 37 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 269; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
BB.2021.108
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal |
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| Geschäftsnummer: BB.2021.108 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen
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| Beschluss vom 27. Mai 2021 |
| Besetzung |
| Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter |
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Parteien |
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A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
Beschwerdeführer
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| gegen | |
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Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
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| Gegenstand |
| Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); «Aktive» internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Gambia ( Art. 25 Abs. 2 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
B. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die BA verschiedene internationale Rechtshilfegesuche (SV.17.0026, Rubrik 18.200).
C. Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte die BA A. eine umfassende Kopie der Akten, wobei die bis dato aufrechterhaltene Beschränkung der Akteneinsicht weitgehend aufgehoben wurde (act. 1.1).
D. Mit Beschwerde vom 22. April 2021 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
A la forme
1. Recevoir le présent recours,
Au fond
1. Annuler les commissions rogatoires internationales adressées à la Gambie, successivement les :
i. 15 octobre 2018 (18-201-0045 et ss),
ii. 19 décembre 2018 (18-201-0072 et ss),
iii. 28 juin 2019 (18-201-0355 et ss),
iv. 17 octobre 2019 (18-201-0358 et ss),
v. 13 novembre 2019 (18-201-0387 et ss),
vi. 21 janvier 2020 (18-201-0397 et ss),
vii. 26 février 2020 (18-201-04143 et ss),
viii. 16 mars 2020 (18-201-0428 et ss),
ix. 17 septembre 2020 (18-201-0444 et ss),
x. 28 septembre 2020 (18-201-0447 et ss),
xi. 23 octobre 2020 (18-201-0472 et ss),
xii. 12 novembre 2020 (18-201-0483 et ss),
xiii. 25 novembre 2020 (18-201-0491 et ss),
xiv. 26 novembre 2020 (18-201-0505 et ss),
xv. 5 février 2021 (18-201-0518 et ss et 18-201-0539 et ss)
2. Annuler les commissions rogatoires internationales adressées à l'Allemagne successivement les :
i. 7 septembre 2018 (18-205-0001 et ss)
ii. 15 novembre 2018 (18-205-0017 et ss)
iii. 22 juillet 2019 (18-205-0028 et ss)
3. Dire que les preuves administrées en retour de ces commissions rogatoires internationales ne sont pas exploitables à la charge du recourant.
4. Admettre le recourant à compléter les présentes écritures de recours, dans un délai au 30 juin 2021.
5. Réserver à l'avocat d'office soussigné de déposer, dans le même délai, une note d'honoraire, en application de l'article 12 RFPPF.
6. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2021 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (act. 3).
F. Mit Beschwerdereplik vom 20. Mai 2021 lässt der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge 2 und 4 [«au fond»] zurückziehen. In Bezug auf die Beschwerdeanträge 1 und 3 lässt er die Beschwerdekammer ersuchen, ihren Entscheid bis zum 9. Juli 2021 bzw. bis eine Woche nach Rückkehr [seines Verteidigers] aus Gambia aufzuschieben, damit er sich nach allfälligen weiteren Beweiserhebungen zur Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge äussern könne. Bis zum gleichen Datum sei ihm die Frist zur Einreichung einer Honorarnote zu gewähren (act. 6). Die Beschwerdereplik des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2021 wird der BA mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren ( TPF 2018 133 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der BA kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerdekammer prüft die Eintretensvoraussetzungen von Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (JdT 2012 IV 5 N. 199).
3. Mit Beschwerdereplik vom 20. Mai 2021 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge «au fond» Ziff. 2 und 4 zurück. Insoweit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen).
4.
4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Er macht geltend, die Aufrechterhaltung der Beschwerdeanträge 1 und 3 hänge davon ab, wie seine bei der Beschwerdegegnerin gestellten Beweisanträge vom 17. Mai 2021 von der Beschwerdegegnerin behandelt würden.
Der 9. Titel der Strafprozessordnung zu den Rechtsmitteln (Art. 379 ff.) enthält keine Bestimmung zur Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Art. 314 StPO, der die Sistierung der Untersuchung regelt, kann gemäss Art. 379 StPO im Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2018 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 26. Juni 2018 E. 2; zuletzt u.a. Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2019.66 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. August 2019; BB.2018.192_a Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 18. Dezember 2018). Demnach kann das Beschwerdeverfahren sistiert werden, namentlich wenn der Ausgang des Beschwerdeverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten ( Art. 314 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe vermögen eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu rechtfertigen. Die Behandlung der bei der Beschwerdegegnerin gestellten Beweisanträge vom 17. Mai 2021 hat keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Die Angelegenheit ist spruchreif. Das sinngemässe Sistierungsgesuch ist abzuweisen.
4.2 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei die Einreichung einer Honorarnote innert gleicher Frist (bis zum 30. Juni 2021 bzw. bis zum 9. Juli 2021 bzw. bis eine Woche nach Rückkehr [seines Verteidigers] aus Gambia) zu gewähren.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kostennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR – auf den der Beschwerdeführer selbst verweist – setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe einreicht. Für den Beschwerdeführer ist damit voraussehbar, dass die Beschwerdekammer allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren unmittelbar festsetzen kann. Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Honorarnote eingereicht. Ein allfälliges Honorar wäre nach Ermessen festzusetzen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei eine Frist zur Einreichung einer Honorarnote anzusetzen, ist dieser Antrag abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die gestützt auf die angefochtenen Rechtshilfeersuchen erhobenen Beweise nicht zulasten des Beschwerdeführers verwertbar sind («au fond», Ziff. 3). Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt und kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann keine Gegenstände beurteilen, über welche die Beschwerdegegnerin nicht entschieden hat (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 17. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Über die Verwertbarkeit zulasten des Beschwerdeführers der gestützt auf die angefochtenen Rechtshilfeersuchen erhobenen Beweise hat die Beschwerdegegnerin nicht entschieden. Diese Frage kann somit auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Auf den Beschwerdeantrag «au fond», Ziff. 3, ist nicht einzutreten.
5.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner gestützt auf Art. 393 Abs. 1 StPO erhobenen Beschwerde die Aufhebung von internationalen Rechtshilfeersuchen an Gambia («au fond», Ziff. 1).
Die angefochtenen Rechtshilfeersuchen haben grob zusammengefasst folgende Gegenstände:
Rechtshilfeersuchen vom 15. Oktober 2018 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0045 ff.)
Auskunft
Herausgabe von Beweismitteln
Beschlagnahme von Vermögenswerten
Rechtshilfeersuchen vom 19. Dezember 2018 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0072 ff.)
Herausgabe von Beweismitteln
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 28. Juni 2019 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0353 f.)
Auskunft
Rechtshilfeersuchen vom 17. Oktober 2019 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0358 ff.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 13. November 2019 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-387 f.)
Auskunft
Rechtshilfeersuchen vom 21. Januar 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0397 ff.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 26. Februar 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0413 f.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0428 f.)
Verschiebung Einvernahmen
Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0442 f.)
Auskunft
Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0447 ff.)
Einvernahmen
Auskunft
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 23. Oktober 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0472 ff.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0483 f.)
Auskunft
Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0491 ff.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2020 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0505 ff.)
Korrigendum betreffend Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2020 an Gambia
Rechtshilfeersuchen vom 5. Februar 2021 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0517 ff.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Rechtshilfeersuchen vom 5. Februar 2021 an Gambia (SV.17.0026, pag. 18-201-0539 ff.)
Einvernahmen
Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter
Im Bereich der «aktiven» internationalen Rechtshilfe hat der Gesetzgeber die Beschwerdemöglichkeiten ausdrücklich beschränkt (Art. 25 Abs. 2 und 2bis IRSG; vgl. hierzu TPF 2016 65 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 4.2 und 4.3). Keines der angefochtenen Rechtshilfeersuchen fällt unter diejenigen Verfügungen betreffend «aktive» internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die ausnahmsweise der IRSG-Beschwerde unterliegen. Diese Beschränkung kann nicht auf dem Umweg einer StPO-Beschwerde umgangen werden ( TPF 2017 35 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen). Auf den Beschwerdeantrag «au fond» Ziff. 1 ist nicht einzutreten.
5.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit das Verfahren nicht zufolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht zufolge teilweisen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Mai 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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