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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2021.106 vom 21.06.2021

Hier finden Sie das Urteil BB.2021.106 vom 21.06.2021 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2021.106

Der Bundesstrafgericht des Kantons Bern hält fest, dass die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zulässig ist. Die Beschwerdekammer hat in Erwägung gezogen, dass die Beschwerde legitimiert sei, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides habe. Allerdings zeigt sich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Ausführungen zu entnehmen sind und es unklar bleibt, welcher allfälliger Straftatbestand er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre. Die Nichtanhandnahmeverfügung des Bundesstrafgerichts ist jedoch nicht unbegründet und es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerde auf einem offensichtlichen Fehler oder Unklarheit der Beschwerdekammer beruht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt, was jedoch nicht ausreichend detailliert und konkreter ist als dies. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Beschwerde auf einem offensichtlichen Fehler der Beschwerdekammer beruht oder dass sie ein legitimes Interesse an einer Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Gerichtskosten des Beschwerdeführers werden daher nicht aufgezuerlegt und es wird festgestellt, dass die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– festgesetzt ist.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2021.106

Datum:

21.06.2021

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Filter; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Urteile; Nichtanhandnahmeverfügung; Verstösse; Verfahrens; Entscheid; Tribunal; Entscheide; Amtsmissbrauch; Bundesgerichts; BStGer; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Staatsanwaltschaft; Luzern; Bundesrichter; Rechtsprechung; StBOG

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;

Referenz BGE:

127 IV 209; 141 IV 380; ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BB.2021.106

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.106 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 21. Juni 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

( Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 11. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Luzern einen Strafantrag einreichte gegen Bundesrichter B. wegen «etlichen Rechtsverstössen (…), Verstösse gg. Amtsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, Strafvereitelung im Amte, Verstösse gg Grundsätze der Rechtsprechung, gg ein faires Verfahren, Verstösse gg die Rechtsgleichheit, gg die BV und die EMRK etc.»;

- die Staatsanwaltschaft Luzern diese Strafanzeige am 9. März 2021 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (vgl. zum Ganzen Akten SV.21.0364);

- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2021 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. am 19. April 2021 mit u.a. gegen diese Verfügung gerichteter Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 29. April 2021 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist ( Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.196 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 11. Dezember 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis);

- offenbar die Urteile des Bundesgerichts 9C_767/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und 9C_797/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 25. Januar 2021, mit welchen dieses nicht auf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte ( BGE 127 IV 209 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 30. November 2020 E. 2.3);

- es der vorliegenden Beschwerde an einem ausdrücklichen Beschwerdebegehren fehlt, aus dieser aber hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens gestützt auf seine Strafanzeige anstrebt;

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführungen zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist ( Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

-              A.

-              Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

-              Bundesrichter B.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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