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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2019.45 vom 20.04.2020

Hier finden Sie das Urteil SK.2019.45 vom 20.04.2020 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2019.45

Der Bundesstrafgericht beschliesst, das Verfahren gegen den Deutschen Fussball-Bund e.V. (DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA sistiert bis zum 27. April 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der in diesem Zusammenhang vom Bund und Kanton Tessin verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Die Strafkammer beschliesst, dass das Verfahren nicht über die Kosten dieses Entscheids hinausgeht.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2019.45

Datum:

20.04.2020

Leitsatz/Stichwort:

Sistierung des Verfahrens

Schlagwörter

Bundes; Rechtsanwalt; Kammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Tribunal; Verfahrens; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Gericht; Beschluss; Vorsitz; Peter; Gerichtsschreiber; Parteien; Sistierung; Coronavirus-Pandemie; Einschränkungen; Lebens; Hauptverhandlung; Über; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Besetzung; Bundesstrafrichter; Sylvia; Adrian; Urwyler

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.45

Beschluss vom 20. April 2020

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz

Adrian Peter Urwyler und Miriam Forn i,

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Cédric Remund,

und

als Privatklägerschaft:

1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB) , vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechtsanwalt Peter Reichart,

2. Fédération Internationale de Football Association FIFA , vertreten durch Rechtsanwalt Saverio Lembo, Rechtsanwalt Andrew Garbarski und Rechtsanwalt Massimo Chiasera,

gegen

1. A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

2. B. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

3. C. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

4. D. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Gegenstand

Sistierung des Verfahrens


Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der in diesem Zusammenhang vom Bund und Kanton Tessin verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens mit Beschluss vom 17. März 2020 die Hauptverhandlung unterbrach und das Verfahren bis mindestens 20. April 2020 sistierte;

- die ausserordentliche Lage wegen der Coronavirus-Pandemie fortbesteht;

- der Bundesrat am 8. April 2020 die verordneten Einschränkungen des öffentlichen Lebens bis 26. April 2020 verlängerte ( AS 2020 1059 );

- unter diesen Umständen eine Wiederaufnahme der Hauptverhandlung bis mindestens 27. April 2020 ausser Betracht fällt;

- demnach die Sistierung des Verfahrens bis zum 27. April 2020 aufrecht zu erhalten ist.

Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Verfahren bleibt bis zum 27. April 2020 sistiert.

2. Über die Kosten dieses Entscheids wird mit der Hauptsache entschieden.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 20.04.2020

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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