Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2020.75 |
Datum: | 16.06.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Beschwerdeführer; Ersuchen; Verfahren; Verfahren; Behörde; Schweiz; Geldwäsche; Amerikanische; Konto; Geldwäscherei; Amerikanischen; Bestechung; Staat; Handlung; Verfahrens; Konten; BG-RVUS; Behörden; Entscheid; Gelder; Sachverhalt; Rechtshilfeersuchen; Sachen; Gericht; Bundesstrafgericht; Bestechungs; Ermittlungen |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 8 StPO ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 110 Ib 385; 128 II 355; 130 II 329; 137 IV 134; 145 IV 294; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2020.75 |
Entscheid vom 16. Juni 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA , Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Die amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen diverse Personen, die mit der Gesellschaft B. SA und/oder ihren Tochtergesellschaften und ihr verbundenen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie werden verdächtigt, Bestechungszahlungen unter anderem an Amtsträger bei der Gesellschaft C. SA geleistet und Geldwäsche betrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.
B. Derzeit führen die amerikanischen Behörden ein Strafverfahren unter anderem gegen A. und D., den ehemaligen Geschäftsführer der B. SA für Venezuela, wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 gelangte das US-Justizministerium an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E., lautend auf A. Im Ersuchen vom 8. April 2019 wird zusammenfassend ausgeführt, dass D. im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von der B. SA Bestechungsgelder an A. weitergeleitet habe, welche A. anschliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe. Einige dieser Gelder habe A. für den Kauf von Immobilien in den USA verwendet. Zudem habe D. von A. Provisionen (sog. Kickback payments) über Schweizer Konten erhalten, die von D. allein oder zusammen mit A. verwaltet worden seien. Auch diese Provisionsgelder seien möglicherweise für Immobilienkäufe in den USA verwendet worden (act. 1.7).
C. Mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») dem amerikanischen Ersuchen. Da die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. bereits seit dem 24. Februar 2017 ein Strafverfahren führte (act. 1.4), betraute das BJ die BA mit der Ausführung des Ersuchens vom 8. April 2019 und forderte die BA auf, ihr die von der ersuchenden Behörde angeforderten Bankunterlagen einzureichen (act. 1.6). Die Unterlagen zum Konto Nr. 1 mit der Bezeichnung L. bei der Bank E. reichte die BA dem BJ am 26. Juli 2019 ein.
D. Das BJ teilte dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Pierluigi Pasi (nachfolgend «RA Pasi»), am 23. Oktober 2019 mit, dass sie in Erwägung ziehe, die Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank E. an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1.8).
E. Am 6. Dezember 2019 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei ein (act. 1.11).
F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 ersuchte A. und diverse von ihm kontrollierten Gesellschaften das BJ, ihm Einsicht in das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 sowie dessen Ergänzungen vom 13. Oktober 2017 und 18. April 2018 zu gewähren und die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu erstrecken (Verfahrensakten BJ, Schreiben RA Pasi vom 16. Dezember 2019). Das BJ teilte ihnen mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 mit, dass ihrem Rechtsvertreter sämtliche entscheidrelevanten Akten bereits zugestellt worden seien (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019). Am 20. Dezember 2019 ersuchten A. und die von ihm kontrollierten Gesellschaften erneut um Einsicht in die früheren Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten BJ, Schreiben RA Pasi vom 20. Dezember 2019). Das BJ bekräftigte in seinem Schreiben vom 7. Januar 2020, dass es sich beim Ersuchen vom 8. April 2019 um ein Einzelersuchen handle. Zwecks eines besseren Verständnisses der amerikanischen Ermittlungen legte das BJ seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 das amerikanische Ersuchen vom 2. Mai 2017 in teilweise geschwärzter Version bei (Verfahrensakten BJ, Schreiben BJ vom 7. Januar 2020).
G. Innert erstreckter Frist verweigerte A. am 20. Januar 2020 gegenüber dem BJ seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens gemäss Art. 12 a BG-RVUS und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen Stellung (act. 1.20).
H. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausgabe der Unterlagen zum Konto Nr. 1 mit der Bezeichnung L. bei der Bank E. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
I. Dagegen liess A. am 4. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 (act. 1).
J. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Das Schreiben des BJ wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36 a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS , Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG ).
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17 c BG-RVUS ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17 a BG-RVUS ). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
1.4 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Schlussverfügung betroffenen Bankkontos und damit beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Darstellung des amerikanischen Ersuchens und bringt im Wesentlichen vor, es genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1, S. 6 f.).
2.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS , der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
2.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.7):
Die Empfänger und Zahler von Bestechungsgeldern von der B. SA hätten ausgeklügelte Geldwäschereihandlungen betrieben, um die Korruptionszahlungen zu verschleiern. Dies oftmals mit Hilfe von professionellen Geldwäschern und anderen Personen. Im Rahmen dieser Praktiken hätten die B. SA und seine Mittler oftmals mehrere, auf den gleichen Namen lautende Konten bei verschiedenen Finanzinstituten eröffnet, um die Geldwäscherei zu unterstützen und das Risiko von Compliance-Anfragen zu senken. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2006 an D. gewendet und D. habe sein Angebot angenommen, zwischen der B. SA und der Unternehmung F. zu vermitteln. Die Unternehmung F. sei der venezolanische Betreiber des Projekts G., für welches die B. SA einen Vertrag erhalten habe. In der Folge habe die B. SA ca. zwischen 2006 und 2009 über Konten seiner Abteilung für strukturierte Arbeitsabläufe («DSO») Zahlungen an den Beschwerdeführer vorgenommen. Die amerikanischen Behörden gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Teil dieser Gelder an venezolanische Regierungsbeamte weitergeleitet habe, damit diese im Zusammenhang mit dem Projekt G. zugunsten der B. SA handelten. Den amerikanischen Behörden würden zudem Beweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2016 unter anderem von den von der DSO genutzten Konten Gelder erhalten habe, und dass diese Zahlungen direkt oder indirekt auf vom Beschwerdeführer kontrollierte Bankkonten in der Schweiz erfolgt seien. Weiter hätten die Ermittlungen ergeben, dass zwischen 2010 und 2016 ungefähr USD 180 Mio. von einem Bankkonto unter dem Namen Konsortium H. bei der Bank I. in Panama auf das Konto Nr. 2 bei der Bank J. überwiesen worden seien. Das Konto Nr. 2 laute auf die K. BV LLC, die vom Beschwerdeführer kontrolliert werde. Beim Konsortium H. handle es sich um ein Konsortium zwischen B. SA und weiteren zwei Rechtsträgern. Zwischen 2010 und 2018 seien vom Konto der K. BV LLC ungefähr USD 54 Mio. unter anderem auf diverse vom Beschwerdeführer kontrollierten Konten in der Schweiz überwiesen worden. Des Weiteren hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2015 Gelder von der B. SA auf Schweizer Konten überwiesen habe, die unter seinem Namen und demjenigen von D. geführt worden seien, und dass es sich bei diesen Zahlungen um Provisionen im Zusammenhang mit dem Bestechungskomplott von der B. SA handeln könnte. Zu diesen Konten zähle insbesondere das auf den Beschwerdeführer lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E . Schliesslich hätten die amerikanischen Behörden Beweise dafür, dass Gelder aus den im Ersuchen genannten Konten zum Kauf von Immobilien in der Gegend von Miami, Florida, und Boston, Massachusetts, zugunsten des Beschwerdeführers und/oder D. verwendet worden seien.
2.4 Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und legt die Art der Untersuchung sowie den Verdacht der Bestechung und Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche. Demgemäss ist der im Ersuchen vom 8. April 2019 dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen. Dass dem Ersuchen die darin erwähnten Beweise für die den Beschuldigten gemachten Vorwürfe nicht beigelegt wurden, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Einreichen von Beweismitteln schreibt der RVUS nicht vor (vgl. Art. 29 RVUS ).
2.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich gestützt auf die Darstellung im Ersuchen auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen den Unternehmungen F. und B. SA vermittelt und von D. Gelder erhalten habe. Diese Gelder habe der Beschwerdeführer unter anderem an venezolanische Regierungsmitglieder weitergeleitet, damit sie zugunsten von B. SA entschieden. Als Vortat der Geldwäscherei nahm der Beschwerdegegner gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise den Tatbestand der Bestechung an, der im Übrigen in der Liste zum RVUS aufgeführt wird (Ziff. 22). Nicht zu bemängeln ist, dass die ersuchende Behörde die Bestechungshandlungen als Vortat nur allgemein umschreibt. Im Rechtshilfeverkehr ist dies nicht unüblich, zumal über die Vortat oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schildert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; Engler , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 IRSG N. 21). Die dem Beschwerdeführer und D. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der Transfer von Gelder ins Ausland, die mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammen oder Provisionen für die Leistung von Bestechungsgeldern darstellen, können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305 bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BA das in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren am 6. Dezember 2019 eingestellt hat. Im Gegensatz zum nationalen Strafverfahren wird im Rechtshilfeverfahren nur eine prima facie Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen und die Rechtshilfebehörde stützt sich hauptsächlich auf die Ausführungen der ersuchenden Behörde.
2.6 In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Sachverhalte, Straftaten und Zielpersonen der amerikanischen Ermittlungen, die im Ersuchen vom 2. Mai 2017 und dessen Ergänzungen erwähnt wurden, in das Ersuchen vom 8. April 2019 Eingang fanden (act. 1.7, S. 2 f.). Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeersuchens bildet nur das ergänzende Ersuchen vom 8. April 2019, mit welchem unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E. ersucht wurde. Mithin hatte der Beschwerdegegner lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 zu beurteilen, das hierzu alle nötigen Elemente enthält und ohne Weiteres unabhängig von den früheren Ersuchen beurteilt werden kann. In diesem Sinne teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020 mit, dass er für seinen Entscheid lediglich das Ersuchen vom 8. April 2019 als massgebend erachte (Verfahrensakten, Schreiben BJ vom 19. Dezember 2019 und 7. Januar 2020). Dementsprechend ist auch nicht zu bemängeln, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Ersuchen vom 2. Mai 2017 nicht sogleich, sondern erst auf Anfrage und in teilweise geschwärzter Form zustellte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.
3.
3.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 lit. b RVUS geltend und bringt vor, dass das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen derselben Vorwürfe von der BA am 6. Dezember 2019 eingestellt worden sei (act. 1, S. 7 ff.).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b RVUS kann die Rechtshilfe verweigert werden, soweit das Ersuchen sich auf die Strafverfolgung einer anderen, als einer unter Art. 6 Abs. 2 RVUS fallenden Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
3.2.2 Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 ( SR 0.101.07), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Abs. 1). Er ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte ( UNO-Pakt II ; SR 0.103.2), wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf. Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 StPO ) und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Sodann wird gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 II 355 E. 5.2 m.w.H.).
3.2.3 Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt gemäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes «ne bis in idem» zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2; TPF 2010 91 E. 2.2 und 2.3; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.).
3.3 Die BA eröffnete gegen den Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei und stellte in diesem Zusammenhang zwecks Erlangung von Beweismitteln Rechtshilfeersuchen an die USA und Venezuela. Am 6. Dezember 2019 stellte die BA das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein (act. 1.11). Zur Begründung führte die BA insbesondere aus, dass aufgrund der Ermittlungen gegenüber dem Beschwerdeführer kein Tatverdacht erhärtet worden wäre, der eine Anklage rechtfertigen würde. Dies sei mehrheitlich auf die politische Situation in Venezuela zurückzuführen, die zur Folge habe, dass es objektiv unmöglich sei, seitens der venezolanischen Behörden auf dem Rechtshilfeweg Beweismittel zu erlangen. Weiter führte die BA aus, dass mangels überwiegender Interessen der Privatklägerschaft und angesichts der in den USA und in Venezuela geführten Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer wegen derselben Vorwürfe auf die Strafverfolgung oder Bestrafung des Beschwerdeführers in der Schweiz verzichtet werden könne. Schliesslich wies die BA in der Einstellungsverfügung auf Art. 323 Abs. 1 StPO hin, der besagt, dass das eingestellte Verfahren bei Vorliegen neuer Beweismittel oder Tatsachen wiederaufgenommen werden könne (act. 1.11). Unter Berücksichtigung der Begründung der BA und im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung kommt der Einstellungsverfügung der BA vom 6. Dezember 2019 im Rechtshilfeverfahren keine Sperrwirkung zu. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Entsprechend kann auf den Beizug der Verfahrensakten des eingestellten Strafverfahrens verzichtet werden.
3.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 16. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierluigi Pasi
- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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