Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2020.5 |
Datum: | 20.07.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Bundes; Triage; Rechtshilfe; Recht; Verfahren; Verfahrens; Unterlagen; Behörde; Verfahrensakten; Schlussverfügung; Gehör; Entscheid; Schwedische; Akten; Bundesstrafgericht; Isenring; Teilnahme; Bundesstrafgerichts; Schwedischen; Gericht; OStA; Gestellten; Verfügung; Beschwerdekammer; Gehörs; Sichergestellten; Hausdurchsuchung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 30 VwVG ; Art. 5 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 V 297; 126 I 97; 126 II 258; 130 II 14; 132 V 387; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2020.5 |
Entscheid vom 20. Juli 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Die schwedische Staatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt gegen A., B., C. und D. ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs und schwerer Unterschlagung nach schwedischem Recht. Ihnen wird vorgeworfen, im Zeitraum von Januar 2015 bis heute zum Nachteil des Pensionskassensystems in Schweden einen Deliktsbetrag von rund SEK 300 Mio. ertrogen bzw. unterschlagen zu haben. In diesem Zusammenhang gelangten die schwedischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Dezember 2017, ergänzt zuletzt am 2. September 2019, an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Erhebung und Übermittlung von Bankunterlagen zum Konto IBAN 1 bei der Bank E., lautend auf A., sowie um Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten von A. in Z. insbesondere zwecks Beschlagnahme von schriftlichen und elektronischen Unterlagen im Zusammenhang mit der F. und G. AG (recte:[...]) für dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2015. Zudem wurde um Teilnahme von Vertretern der schwedischen Strafverfolgungsbehörde an den Rechtshilfemassnahmen ersucht (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.01-1.0.10.1).
B. Am 9. Januar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den Kanton Schwyz zum Leitkanton und betraute die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «OStA») mit der Ausführung des Ersuchens (Verfahrensakten OStA, Urk. 2.0.01).
C. Mit Eintretensverfügung vom 26. April 2018 sowie der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 entsprach die OStA dem Rechtshilfeersuchen und forderte die Bank E. auf, ihr Unterlagen zum Konto IBAN 1 sowie zu weiteren Konten einzureichen, die auf A. lauten oder an welchen er verfügungsberechtigt ist. Zudem gestattete die OStA den schwedischen Beamten die Teilnahme an den Hausdurchsuchungen, wobei mit dem Vollzug des Ersuchens die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend «StA») beauftragt wurde (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.3.01-0.3.03). Die Bank E. kam der Aufforderung der OStA am 16. Mai 2018 nach.
D. Die StA ordnete am 10. Juli 2018 die Durchsuchung der Räumlichkeiten der beschuldigten Personen an (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.001/01-04). Gleichentags wurden die Räumlichkeiten am Wohnort von A. in Anwesenheit von schwedischen Beamten durchsucht, wobei die StA diverse elektronische Gegenstände bzw. Datenträger sowie schriftliche Unterlagen sicherstellte (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.002/01-03).
E. Am 26. Juli 2018 liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring (nachfolgend «RA Isenring»), die Siegelung sämtlicher anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente und Datenträger verlangen (Verfahrensakten OStA, Urk. 5.4.006/01-04). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz trat mit Verfügung vom 23. November 2018 auf das Entsiegelungsgesuch der StA vom 30. Juli 2018 nicht ein und führte aus, dass die StA den verspätet gestellten Siegelungsantrag hätte abweisen müssen (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.016/01-08).
F. Am 22. Januar 2019 und 11. Februar 2019 lud die StA A. ein, diejenigen Gegenstände und Unterlagen zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.020, 5.4.024/01-02). Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 und 1. März 2019 führte A. aus, dass sämtliche sichergestellten Gegenstände und Unterlagen unter das Beschlagnahmeverbot fallen würden und ihm deshalb herauszugeben seien (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.023/01-02, 5.4.026/01-02).
G. Am 2. September 2019 ersuchten die schwedischen Behörden die OStA um Anwesenheit ihrer Beamten bei der durchzuführenden Triage der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.10.1). Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 bewilligte die OStA die Teilnahme der schwedischen Beamten an der bevorstehenden Triage unter der Auflage der vorgängigen Unterzeichnung einer Garantieerklärung (Verfahrensakten OStA, Urk. 0.1.05).
H. Mit E-Mail vom 10. September 2019 ersuchte die StA RA Isenring unter anderem um baldige Mitteilung, ob er am 10. oder 11. Oktober [2019] für eine allfällige Triage-Verhandlung der sichergestellten Unterlagen verfügbar wäre (act. 1.6). RA Isenring teilte der StA gleichentags mit, dass er am 10./11. Oktober 2019 ferienhalber abwesend sein werde (act. 1.6). Mit E-Mail vom 11. September 2019 ersuchte die StA RA Isenring um Mitteilung von 3-5 Halbtagen im Oktober, anlässlich welchen eine Triage-Sitzung nach dem 14. Oktober möglich sei, wobei insbesondere um Termine in der Woche vom 14. Oktober [2019] gebeten wurde (act. 1.6). RA Isenring g ab auf die E-Mail der StA vom 11. September 2019 keine Antwort (act. 1, S. 8).
I. Am 14.-16. Oktober 2019 nahm die StA im Beisein von sechs schwedischen Vertretern der H. die Triage der sichergestellten und edierten
(Bank-)Unterlagen und Gegenstände vor. Der Triage wohnte weder A. noch sein Rechtsvertreter bei (Verfahrensakten StA, Urk. 5.4.028/1-32).
J. In der Folge forderte die StA A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 auf, Unterlagen zu bezeichnen, die seiner Ansicht nach nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. Ihrem Schreiben legte die StA die unterzeichneten Garantieerklärungen, eine Aktennotiz betreffend die Triage sowie den Bericht zur forensischen Datenauswertung der Zuger Polizei vom 21. Oktober 2019 bei (act. 1.7). A. liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
K. Mit Schlussverfügung vom 29. November 2019 entsprach die OStA dem schwedischen Ersuchen und verfügte die Herausgabe der darin im Einzelnen aufgelisteten (Bank-)Unterlagen, Gegenstände und Aufzeichnungen an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
L. Dagegen liess A. am 30. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung vom 29. November 2019. Des Weiteren beantragt er die Rückweisung des Verfahrens an die OStA, verbunden mit der Anweisung, eine Triage der herauszugebenden Unterlagen und Daten unter Mitwirkung von ihm und seiner Rechtsvertretung durchzuführen (act. 1).
M. Die OStA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 31. Januar 2020 vernehmen und beantragt deren kostenfällige Abweisung (act. 9). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Die Beschwerdeantworten der OStA und des BJ wurden A. am 5. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Schweden sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Im Verhältnis zu Schweden sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (Betrugsbekämpfungsabkommen, BBA; SR 0.351.926.81). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 , S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR ).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG , BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter ( Art. 9 a lit. a und b IRSV ). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde vom 29. November 2019. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ficht die Herausgabe der Unterlagen zu den Konten Nr. 2 und IBAN 1 bei der Bank E. an (Dispositivziffer 2 lit. a der Schlussverfügung). Diese Konten lauten unter anderem auf den Beschwerdeführer. Als Miti nhaber der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten ist er diesbezüglich beschwerdebefugt. Dasselbe gilt in Bezug auf die in seinen Wohnräumlichkeiten sichergestellten elektronischen Datenträger und Gegenstände ( Dispositivziffer 3 und 4 der Schlussverfügung) . Der Beschwerdeführer musste sich der Hausdurchsuchung unterziehen und die Gegenstände wurden in seinem Besitz sichergestellt. Diese sind auch Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung und er ist somit legitimiert, gegen deren Herausgabe Beschwerde zu führen. Die Dispositivziffer 2 lit. b der Schlussverfügung ficht der Beschwerdeführer vorliegend nicht an (act. 1, S. 4 f.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Teilnahme an der Triage-Verhandlung in treuwidriger Weise verwehrt. Die Triage sei am 14.-16. Oktober 2019 in Anwesenheit von schwedischen Behördenvertretern erfolgt, ohne dass dies dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter zumindest angezeigt worden wäre. Die von der StA vorgenommene Protokollierung der Triage-Verhandlung sei derart knapp verfasst, dass es nicht möglich sei, die Rechtmässigkeit der Triage-Verhandlung zu überprüfen. Aus der Aktennotiz gehe auch nicht hervor, nach welchen Kriterien die Relevanz der Beweismittel beurteilt worden sei. Eine Heilung der Gehörsverletzung sei ausgeschlossen (act. 1, S. 7 ff.)
3.2
3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver-ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80 b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff . VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG ) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihre Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80 b Abs. 1 IRSG ). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
3.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Nach der Rechtsprechung beinhaltet dieses Recht nicht auch den Anspruch, bei der Triage persönlich anwesend zu sein. Es genügt, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG ; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Danach erlässt die ausführende Behörde eine sorgfältig begründete Schlussverfügung (BGE 130 II 14 E. 4.4), was ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt. Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 2b m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.144 vom 19. August 2008 E. 4; RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 4.1).
3.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition ( TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1).
3.3 Nachdem die StA im September 2019 beabsichtigte, den Beschwerdeführer an der vorgesehenen Triage persönlich teilnehmen zu lassen, sah sie davon in der Folge ab und führte diese am 14.-16. Oktober 2019 in dessen Abwesenheit durch. Die Beschwerdegegnerin begründet das Vorgehen der StA im Wesentlichen damit, dass sich in Schweden Beschuldigte in Haft befänden und die Hausdurchsuchung bereits am 10. Juli 2018 erfolgt sei, weshalb die StA mit Blick auf das Beschleunigungsgebot von einer persönlichen Teilnahme des Beschwerdeführers an der Triage abgesehen habe (act. 9).
3.4 Der Entscheid, der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Person die persönliche Teilnahme zu gewähren, liegt im Ermessen der Rechtshilfebehörde. Richtig ist, dass die StA den Beschwerdeführer nicht darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie entgegen ihrer früheren Absicht von seiner persönlichen Anwesenheit an der Triage absehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist darin kein treuwidriges Verhalten zu erkennen. Ein solches ist erst recht zu verneinen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Einladung der StA vom 11. September 2019, ihr Terminvorschläge in der Woche vom 14. Oktober 2019 mitzuteilen, aus unbekannten Gründen nicht nachgekommen ist. Gründe für die unterlassene Rückmeldung legte der Beschwerdeführer dem Gericht nicht offen. Auch erkundigte sich der Beschwerdeführer zu keinem späteren Zeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin bzw. der StA, ob ein Termin für die Triage bestehe, obschon ihm bekannt war, dass die StA die Triage aufgrund der Dringlichkeit des Ersuchens voraussichtlich in der Woche vom 14. Oktober 2019 durchzuführen beabsichtigte. Nachdem die StA RA Isenring am 11. September 2019 eingeladen hatte, Terminvorschläge zu machen, oblag es diesem, sich bei der StA zu melden, zumal eine persönliche Teilnahme an der Triage primär im Interesse des Beschwerdeführers lag. Unter diesen Umständen ist die unterlassene Rückfrage seitens der StA beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betreffend die ausstehenden Terminvorschläge nicht zu beanstanden. Das Vorbringen geht fehl.
Ausserdem erwuchs dem Beschwerdeführer aus der unterlassenen Mitteilung hinsichtlich des konkreten Datums der Triage-Verhandlung kein Nachteil. Die StA gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 Gelegenheit, sich zu den ausgesonderten Beweismitteln zu äussern und darzulegen, welche Unterlagen, aus welchen Gründen für die ersuchende Behörde offensichtlich nicht von Bedeutung wären. Damit hat die StA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht verweigert, sondern ihm erlaubt, seine Teilnahmerechte schriftlich wahrzunehmen, was der ständigen Rechtsprechung genügt (vgl. supra E 3.2.2). Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung nicht auszumachen.
3.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, nach welchen Kriterien bzw. Stichwörtern die Aussonderung erfolgt sei. Das Vorgehen anlässlich der Triage vom 14.-16. Oktober 2019 wurde zwar in der A ktennotiz vom 16. Oktober 2019 festgehalten (act. 1.7). Indes geht daraus nicht hervor, anhand welcher Kriterien die Verfahrensrelevanz der gesichteten Unterlagen beurteilt worden ist. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung und führte insbesondere aus, dass die Aussonderung der elektronischen Dateien anhand der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Liste mit sog. «Keywords» erfolgt sei (act. 1.2, E. 6.2). Bezug genommen wird dabei auf eine Ergänzung des Ersuchens vom 22. August 2019, deren Anhang eine umfangreiche Liste mit Stichwörtern enthält (Verfahrensakten OStA, Urk. 1.0.09.1, Anhang 7). Dieser Anhang wurde zwar dem ergänzenden Ersuchen vom 22. August 2019 beigelegt, datiert jedoch vom 13. Juli 2018 und ist an die Beschwerdegegnerin adressiert. Wann der Beschwerdeführer in diesen Anhang Einsicht erhalten hat, lässt sich gestützt auf die dem Gericht eingereichten Akten nicht abschliessend beurteilen. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer nicht, keine Kenntnis von dieser Liste zu haben. Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung zu verneinen. Die Rüge ist somit unbegründet.
3.6 Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dieser Liste mit Stichwörtern gehabt haben sollte, wäre vorliegend von einer Heilung der Gehörsverletzung auszugehen (vgl. supra E 3.2.3) . Der Beschwerdeführer hatte spätestens seit der Eröffnung der Schlussverfügung von den Kriterien bzw. Stichwörtern Kenntnis und konnte sich hierzu in der Beschwerde äussern. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in den Anhang 7 Einsicht nehmen und sich hierzu vernehmen lassen können.
3.7 Andere Gründe, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe .
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 20. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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