Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2020.40 |
Datum: | 26.06.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Slowenien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Recht; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Unterlagen; Verfahrens; Herausgabe; Verfahrensakten; Konto; Behörde; Bundesstrafgericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Gericht; Apos;; Sachen; Schweiz; Ersuchen; Staat; Slowenien; Behörden; Korrespondenz; Rechtshilfemassnahme; Bestimmungen; Hausdurchsuchung |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 116 Ib 106; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2020.40 |
| Entscheid vom 26. Juni 2020 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Michel Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die slowenischen Behörden führen gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen unerlaubter Entgegennahme und Vergabe von Geschenken nach slowenischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte die spezialisierte Staatsanwaltschaft für die Republik Slowenien mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2018 an die Schweiz (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 01.100-0001 ff.).
B. Am 12. Juli 2018 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 5. Oktober 2018 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 04.100-0001 ff.). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die BA den slowenischen Behörden die von ihr bisher erhobenen Beweismittel im von ihr geführten Strafverfahren gegen A. und C. mit und ersuchte sie um eine Ergänzung des Ersuchens, falls ihr die genannten Beweismittel nützlich sein könnten (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 03.100-0006 ff.).
C. Im ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Juli 2019 ersuchen die slowenischen Behörden die Schweiz unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zum Konto 1 und um Angaben, E-Mail Korrespondenz und Unterlagen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 01.100-0027 ff.). Am 25. Juli 2019 übermittelte das BJ das ergänzende Rechtshilfeersuchen der BA zum Vollzug (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 02.100-0009 f.). Am 22. November 2019 zog die BA die ihr von der Bank E. AG im Strafverfahren Nr. SV.13.1198 eingereichten Bankunterlagen bei (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 05.001-0001 f.).
D. Die BA gewährte C. am 22. November 2019 die Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80 c IRSG und zum Ersuchen zu äussern (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.001-0001 f.). Gleichentags teilte die BA A. schriftlich mit, dass C. als von der Rechtshilfemassnahme betroffene Person um seine Zustimmung zur vereinfachten Ausführung des Ersuchens ersucht worden sei und gewährte A. die Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen geltend zu machen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.002-0001 f.). A. machte davon mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 Gebrauch (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 15.001-0005 f.).
E. Mit Schlussverfügung vom 3. Januar 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zum Konto 1 sowie der E-Mail Korrespondenz und Unterlagen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen, an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
F. Dagegen liess A. am 5. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
G. Mit Schreiben vom 10. März 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme verzichte und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8). Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 24. März 2020 vernehmen. Sie beantragt im Hauptbegehren das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen (act. 11). A. nahm zu den Beschwerdeantworten mit Schreiben vom 16. April 2020 Stellung und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest (act. 13). Die Replik von A. wurde dem BJ und der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Slowenien und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).
Soweit die staatsvertragliche Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG , BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG ).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde form- und fristgerecht erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 524-535) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9 a lit. b IRSV). Als persönlich und direkt betroffen gilt nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2.2 V on der Herausgabe an die ersuchende Behörde sind Unterlagen des Kontos 1 bei der Bank E. betroffen (act. 1.2). Dieses Konto lautet auf die F. AG (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 07.001-0007 ff.; B.07.101.001.01.E-0001 ff.), mithin ist sie als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Der Beschwerdeführer stellt die Inhaberschaft des Kontos nicht in Abrede. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, er werde in der angefochtenen Verfügung beschuldigt, durch seinen Arbeitgeber, die G. über die F. AG (recte: [...] AG) eine widerrechtliche Provision bezahlt und damit Privatbestechung begangen zu haben. Mit der Herausgabe der auf die F. AG lautenden Unterlagen werde über die Edition von Untersuchungsergebnissen entschieden, die geeignet sein könnten, sein Verhalten im Zusammenhang mit den vom ersuchenden Staat formulierten Vorwurf einer rechtswidrigen Geldleistung an B. offenzulegen. Gäbe es solche Zahlungen, werde dadurch der geltend gemachte Tatverdacht bestätigt, wodurch er unmittelbar und persönlich betroffen wäre (act. 13, S. 2).
Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung steht dem Beschwerdeführer nicht das Recht zu, sich gegen die Herausgabe von Unterlagen eines ihm nicht gehörenden Bankkontos zu wehren. Die mögliche Bestätigung der dem Beschwerdeführer in Slowenien gemachten Tatvorwürfe durch die Herausgabe der Unterlagen des auf die F. AG lautenden Bankkontos vermag seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, die Herausgabe der in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen anzufechten.
2.2.3 Des Weiteren sind von der Herausgabe an die ersuchende Behörde die E-Mail Korrespondenz und Unterlagen betroffen, die sich auf die Vereinbarung zwischen B. und den Vertretern der D. beziehen (act. 1.2). Auch diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge stammen diese Unterlagen aus einer in Deutschland rechtshilfeweise erfolgten Durchsuchung der Räumlichkeiten von B. (act. 11, S. 6). In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin die Staatsanwaltschaft München am 27. September 2019 um Erteilung der Zustimmung, die im Schreiben erwähnten Datenträger rechtshilfeweise an die slowenischen Behörden übermitteln zu dürfen (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 10.100-0001 f.). Am 24. Oktober 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin das Schreiben der Staatsanwaltschaft München ein, mit welchem sie ihre Zustimmung zur Weitergabe der Erkenntnisse erteilte (Verfahrensakten RH.18.0137, pag. 10.100-0007). Gestützt auf diese Korrespondenz ist davon auszugehen, dass die von der Herausgabe betroffenen Unterlagen aus der in Deutschland erfolgten Hausdurchsuchung stammen. Überdies fand die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten von B. und nicht des Beschwerdeführers statt. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner Hausdurchsuchung unterziehen musste. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den herauszugebenden Unterlagen allenfalls erwähnt werde, vermag der Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis abzuleiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag an dieser Schlussfolgerung auch sein Vorbringen nichts zu ändern, dass diese Unterlagen den ihm gegenüber gemachten Tatverdacht allenfalls bestätigen könnten (act. 13, S. 3).
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Wehrli, Bi
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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