Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2020.171 |
Datum: | 29.07.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG). |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; StBOG; Rechtshilfe; Kostenvorschuss; Frist; Bundesstrafgericht; Behörde; Staatsanwaltschaft; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Einschreiben; Kostenvorschusses; Tribunal; Entscheid; Kantons; Sachen; Verfahren; Schweiz; Leistung; Mitteilung; Gerichtsgebühr; Zustellung; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Behörden; Schlussverfügung; Kontoauszüge; Abholfrist |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 21 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 V 49; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2020.171 |
| Entscheid vom 29. Juli 2020 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. AG, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zeeland West-Brabant gegen B. und C. ein Strafverfahren wegen Betäubungsmittel-, Betrugs- und Geldwäschereidelikten führt;
- die niederländischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 30. April 2018 bzw. 14. Februar 2019 die Schweiz u.a. um Herausgabe von Kontoauszügen betreffend die A. AG ersuchten;
- mit Schlussverfügung vom 4. Juni 2020 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug als ausführende Behörde u.a. die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoauszüge der A. AG an die niederländischen Behörden verfügte (act. 1.2);
- dagegen die A. AG mit Eingabe vom 4. Juli 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG );
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG anwendbar ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG );
- in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 7. Juli 2020 eine Frist bis zum 20. Juli 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- ansetzte (act. 3);
- das Einschreiben der Beschwerdeführerin am Folgetag zur Abholung mit Frist bis 15. Juli 2020 gemeldet wurde (act. 6);
- die Beschwerdeführerin in der Folge die Abholfrist mehrfach verlängerte und das Einschreiben erst am 24. Juli 2020 entgegennahm (act. 6);
- gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berech-tigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
- diese Zustellfiktion nach Ablauf der siebentägigen Frist seit dem ersten Zustellversuch auch dann gilt, wenn die Abholfrist durch den Adressaten verlängert wurde, sofern er mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste (s. BGE 134 V 49 E. 4);
- vorliegend die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerde mit einer behördlichen Mitteilung rechnen musste, weshalb das Einschreiben vom 7. Juli 2020 am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 8. Juli 2020 als zugestellt gilt; die Einladung zur Leistung des Kostenvorschusses vorliegend somit noch vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 20. Juli 2020 als zugestellt gilt;
- die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ); die Rechtzeitigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;
- die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht (und auch nicht bis dato) bezahlt hat (act. 5);
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );
- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG );
- für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt;
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A. AG
- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1, 4 und 4.0
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1, 4 und 4.0
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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