E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2019.341 vom 25.03.2020

Hier finden Sie das Urteil RR.2019.341 vom 25.03.2020 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2019.341

Der Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde der A Ltd. gegen die Schlussverfügung des Bundesanwaltschafts, die den Kontoauszug von A Ltd. zur Herausgabe von Beweismitteln an Brasilien und zur Sperrung bestimmter Konten vorschlug. Die Beschwerde wurde aufgrund der folgenden Punkte abgewiesen: 1. Der Bundesstrafgericht hat sich nicht ausreichend mit den im Ersuchen dargelegten Punkten auseinandergesetzt, um die Rechenschaftspflicht des Bundesanwaltschafts zu überprüfen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat nicht genug erwähnt, dass das Konto von A Ltd. mit Geldern belastet war, die möglicherweise aus einer strafbaren Handlung stammen könnten. 3. Der Bundesstrafgericht hat sich nicht ausreichend mit den im Ersuchen dargelegten Beweisen auseinandergesetzt, um die Schuld von B zu überprüfen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat nicht genug erwähnt, dass das Konto von A Ltd. aufgrund der im Ersuchen genannten Deliktshöhe von mehreren Milliarden US-Dollar belastet war. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde abgewiesen und die Beschlagnahme des Kontos von A Ltd. aufrechtgehalten, da es sich um einen deliktischen Wert handelt, der möglicherweise aus einer strafbaren Handlung stammen könnte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2019.341

Datum:

25.03.2020

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Schlagwörter

Recht; Rechtshilfe; Bundes; Ersuchen; Konto; Bestechung; Behörde; Staat; Verfahren; Bestechungsgelder; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Entscheid; Gesellschaft; Sachverhalt; Zusammenhang; Unterlagen; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Behörden; Schweiz; Ausführung; Schlussverfügung; Gesellschaften; Sachen; Herausgabe

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

128 II 407; 129 II 462; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 451; 139 II 65; 141 IV 249; 142 II 161; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.341

Entscheid vom 25. März 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Cornelia Cova, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanislas,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33 a IRSV)


Sachverhalt:

A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen den ehemaligen [...] von Rio de Janeiro, B., und weitere Personen unter anderem wegen des Verdachts der Bestechung, der Geldwäscherei und der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Untersuchung «Eficiencia»). Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft C. SA. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin genannten Konten und um deren Sperrung (act. 1.15).

B. Mit Eintretensverfügung vom 28. Januar 2019 entsprach die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (act. 1.16). Mit Editionsverfügung vom 22. Februar 2019 forderte die BA die Bank D. auf, ihr Unterlagen zum Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., einzureichen. Am 13. Mai 2019 verfügte die BA nebst anderem die Sperrung des Kontos Nr. 1.

C. Am 4. November 2019 verweigerte die A. Ltd. gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80 c IRSG und nahm zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen Stellung (act. 1.8).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2019 verfügte die BA die Herausgabe der in der Verfügung genannten Unterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die brasilianischen Behörden (act. 1.1).

E. Dagegen liess die A. Ltd. am 16. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung sowie der angeordneten Vermögensbeschlagnahme (act. 1).

F. In ihren Schreiben vom 10. und 14. Januar 2020 nahmen die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») zur Beschwerde Stellung und beantragen deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 7, 8). Die Beschwerdeantworten wurde der A. Ltd. am 15. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Auf Anfrage hin replizierte die A. Ltd. zu den Beschwerdeantworten mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (act. 13). Das BJ und die BA verzichteten auf die Einreichung einer Duplik (act. 15, 16).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ( SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG , Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 524-535).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde. Als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos bei der Bank D. ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

4.

4.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgenden Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, [...]. Art. 46 Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 293, 302).

4.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 21. Juni 2018 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (act. 1.15):

B. soll während seiner Amtszeit als [...] von Rio de Janeiro (2007 - 2014) an der Spitze eines organisierten Netzwerkes gestanden haben, das unter anderem alle wichtigen öffentlichen Verträge zwecks Leistung von Bestechungsgelder mit 5 % überfakturiert habe. B. habe mehr als USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern erhalten. Die erhaltenen Bestechungsgelder seien unter anderem ins Ausland, namentlich auf Konten von Offshore-Gesellschaften geflossen und seien auf diese Weise gewaschen worden. Die Geldwäschereivorgänge seien infolge der Kooperation der Brüder E. und F. entdeckt worden, die als «operateurs financiers» von B. für die Verwaltung der Bestechungsgelder und für den Transfer ins Ausland verantwortlich gewesen seien. Aufgrund der exorbitanten Summe der von B. erhaltenen Bestechungsgelder hätten die Brüder E. und F. auf die Dienstleistungen von in Uruguay wohnhaften G. und H. zurückgegriffen, die auf dem Schwarzmarkt als «I.» und «J.» bekannt gewesen seien. Nach ihrer Verhaftung in Uruguay hätten G. und H. eine Kollaborationsvereinbarung unterzeichnet und die ihnen vorgeworfenen kriminellen Handlungen gestanden. Namentlich hätten sie angegeben, die aus Korruption stammenden Mittel von B. ins Ausland transferiert und dabei auf ein weites Geldwäschereinetzwerk zurückgegriffen zu haben. Dieses Netzwerk bestehe aus dutzenden Finanzagenten, die es ermöglicht hätten, die Vermögenwerte in Banksystemen zu verschieben und behördlichen Kontrollen zu entgehen. B. sei nur einer der Staatsfunktionäre, der von den Geldwäschereipraktiken von G. und H. profitiert habe. Ferner hätten G. und H. zugegeben, dass sie während 25 Jahren der Organisationsstruktur der Gesellschaft K. im Bereich der Bestechungsgelder angehört hätten. Um Eingänge und Ausgänge der Geldflüsse von solch hohem Umfang kontrollieren zu können, hätten G. und H. das computerisierte System namens «L.» kreiert. Darin seien alle Transaktionen von Bestechungsgeldern, die Begünstigten sowie die Empfängerbanken und -konten verzeichnet worden. Das System weise ein Register mit über 3'000 Offshore-Gesellschaften in 53 Ländern auf und die Transaktionssumme belaufe sich auf über USD 1'632'000'000.--. Davon seien rund USD 348 Mio. in die Schweiz überwiesen worden. Die Analyse des «L.» Systems habe ergeben, dass die M. Inc. eine der im System verzeichneten Gesellschaften gewesen sei.

4.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen die mutmasslich B. gehörenden Bestechungsgelder gewaschen worden seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass B. während seiner Zeit als [...] von Rio de Janeiro über USD 100 Mio. an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen erhalten haben soll, die anschliessend mittels eines weiten Netzwerkes von natürlichen Personen und Offshore-Gesellschaften durch Überweisungen auf ausländische Bankkonten gewaschen worden seien. Als Vortat der Geldwäscherei nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Ersuchen richtigerweise aktive Bestechung i.S.v. Art. 322 ter StGB an. Hinweise, dass da Ersuchen zur Aufklärung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt worden sei, wie von der Beschwerdeführerin aufgeworfen wird, lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Die B. vorgeworfenen Handlungen, namentlich der in Auftrag gegebene Transfer von mutmasslich aus Bestechungshandlungen stammenden Gelder auf Schweizer Konten können prima facie als Geldwäschereihandlungen i.S.v. Art. 305 bis StGB qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4).

4.4 Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Sie bringt zusammenfassend vor, es bestünde kein Zusammenhang zwischen ihrem Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Zudem seien die herauszugebenden Unterlagen der ersuchenden Behörde nicht von Nutzen (act. 1, S. 14 ff.; act. 13, S. 1 ff.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht konkret auf, welche in der Schlussverfügung bezeichneten Bankunterlagen nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben sind. Sie beschränkt ihre Ausführungen auf die Bestreitung eines Zusammenhangs zwischen dem hier gegenständlichen Konto und dem brasilianischen Strafverfahren. Diese lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen nicht, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

5.4

5.4.1 Im Übrigen wäre das Vorbringen auch inhaltlich unbegründet. Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass B. Bestechungsgelder erhalten hätte, die er unter Beizug der Brüder E. und F., G. und H. und dem ihnen zur Verfügung stehenden Netzwerk von natürlichen und Offshore-Gesellschaften gewaschen hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass B. mithilfe des hier gegenständlichen Bankkontos der Beschwerdeführerin Gelder mutmasslich deliktischer Herkunft gewaschen haben könnte. Die Beschwerdegegnerin nennt in der angefochtenen Verfügung drei Transaktionen im Zusammenhang mit der M. Inc. Namentlich wurden vom Konto der Letzten auf das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2018 USD 700'000.--, am 25. Juni 2018 USD 1'650'000.-- und am 24. Oktober 2018 USD 58'500.-- überwiesen. Die M. Inc. wird im brasilianischen Ersuchen als eine der im «L.» System verzeichneten Gesellschaften erwähnt, mittels welcher mutmasslich Bestechungsgelder von B. gewaschen worden sind. Somit wurde das Konto der Beschwerdeführerin mit Vermögenswerten der M. Inc. alimentiert, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto und der auf die M. Inc. lautenden Geschäftsbeziehung zu bejahen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ersuchen nicht explizit genannt wird, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist das Ersuchen weit auszulegen, wenn so notwendige Ergänzungen des Ersuchens vermieden werden können. Auf eine weite Auslegung deuten auch die Ausführungen der brasilianischen Behörde hin, als sie die Schweizer Behörden anbegehrt, ihr auch im Ersuchen nicht genannten Informationen und Beweismittel zu übermitteln, die der in Brasilien geführten Untersuchung behilflich sein könnten. Aus diesem Grund greift der Einwand der Beschwerdeführerin nicht.

5.4.2 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen unter anderem um Kontoeröffnungsunterlagen sowie um Dokumente zu den Kontobewegungen. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Bestechungsgelder zu ermitteln. Die Beantwortung der Frage, mit welchen Mitteln das Konto der Beschwerdeführerin alimentiert wurde und ob diese legaler Herkunft seien, wie von ihr behauptet wird, obliegt dem ausländische Sachrichter. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie die Nutzung des hier gegenständlichen Kontos für allfällige deliktische Zwecke bestreitet. Den Hintergrund der oben genannten Überweisungen der M. Inc. auf das Konto der Beschwerdeführerin sowie die Gründe, weshalb die M. Inc. auf die Dienstleistungen von G. und H. zurückgegriffen hat, werden die brasilianischen Behörden zu prüfen haben. Die Prüfung der Tat- und Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 4.1 hiervor).

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

6.

6.1 Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angeordnete Vermögensbeschlagnahme, eventualiter sei die Beschlagnahme auf USD 2'350'000.-- zu reduzieren (act. 1, S. 14, 17 f.; act. 13, S. 2 f.).

6.2 Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33 a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die Beschlagnahme weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 74 a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 33 a IRSV ). Die brasilianischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme aufrechtzuerhalten. Da das Ersuchen weit auszulegen ist, führt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Ersuchen nicht erwähnt wird, nicht zur Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme.

6.3 Angesichts der mutmasslichen im Ersuchen erwähnten Deliktshöhe von mehreren Milliarden US Dollar und der Dauer der am 13. Mai 2019 angeordneten Beschlagnahme ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als verhältnismässig zu werten. Aus diesem Grund ist der beschlagnahmte Betrag nicht zu beanstanden und der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 25. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guy Stanislas

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.