Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2020.57 |
Datum: | 21.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Portugal. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Auslieferung; Recht; Auslieferungshaft; Beschwerdeführer; Kammer; Schweiz; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehl; Verfahren; Entscheid; Flucht; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Portugal; Fluchtgefahr; Beschwerdegegner; Zwischenentscheid; Rechtspflege; Verfügt; Tribunal; Haftentlassung; Aussichtslos; Verfolgte; Erweist; Justiz; Zwischenentscheide |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 379 StPO ; Art. 6 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 84 BGG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 IV 108; 130 II 306; 135 IV 212; 136 IV 20; 139 III 475; 142 IV 250; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RH.2020.11 Nebenverfahren: RP.2020.57 |
Entscheid vom 21. Oktober 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner | ||
Gegenstand | Auslieferung an Portugal Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG ) |
Sachverhalt:
A. Gestützt auf den Haftbefehl der Strafkammer des Gerichts von Porto vom 13. Juli 2017 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal mit Auslieferungsersuchen vom 1. Juni 2020 um Verhaftung und Auslieferung des portugiesischen Staatsangehörigen A. A. wird darin verdächtigt, zwischen dem 9. Januar 2013 und dem 6. Februar 2014 in Portugal am Diebstahl von insgesamt 49 Fahrzeugen im Wert von ca. EUR 300'000.-- beteiligt gewesen zu sein (act. 3.1a-3.1f).
B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. September 2020 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Auslieferungshaft gegen A. (act. 3.3). Dieser wurde am 29. September 2020 gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (vgl. act. 3.4). Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei erklärte er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (act. 3.4 S. 5 f.).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. September 2020 lässt A. mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der Auslieferungshaft. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 1; RP.2020.57 act. 1).
D. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. lässt mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 seine Beschwerdereplik einreichen (act. 4), welche dem BJ umgehend zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Portugal sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (3. ZP; SR 0.353.13) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG ) sowie die Bestimmungen des VwVG (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Der Auslieferungshaftbefehl ist dem Beschwerdeführer am 29. September 2020 ausgehändigt worden (act. 3.4). Die am 8. Oktober 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. Moreillon/Dupuis/Mazou , La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er wohne seit 6 Jahren in der Schweiz und sei seither stets arbeitstätig sowie vollständig integriert. Er lebe im Konkubinat mit B. zusammen mit deren beiden Kindern im Alter von 9 bzw. 10 Jahren und dem gemeinsamen Anfang 2020 geborenen Sohn. Er habe eine gefestigte Familien- und Arbeitsstruktur in der Schweiz. Bis zu einem Auslieferungsentscheid würde er in diese Strukturen zurückkehren und sich nicht etwa durch Flucht einem Auslieferungsentscheid entziehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern im Falle einer Haftentlassung er die Strafuntersuchung gefährden könne. Es liege eine umfassende Anklage vor (act. 1 S. 3). In der Beschwerdereplik bestreitet er die Ausführungen des BJ und hält an seiner Darstellung fest (act. 5).
4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend mit dem Beschwerdegegner ohne Weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. So hält sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Jahren in der Schweiz auf, weshalb noch nicht von einer besonders engen Bindung zur Schweiz auszugehen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass er in der Schweiz bis zu seiner Festnahme eine Festanstellung hatte, welche er gemäss eigenen Angaben nach seiner Haftentlassung wieder aufnehmen könne, und hier zusammen mit seiner Partnerin, deren Kindern und dem gemeinsamen Sohn lebt, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner hält sodann zutreffend fest, dass dem Beschwerdeführer in Portugal eine mehrjährige Freiheitsstrafe (Haftstrafe bis zu acht Jahren) droht (act. 3.1e). Zu Recht kommt der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die sich aus den genannten Umständen ergebende Fluchtgefahr durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden kann.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
5.
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG ). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
5.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Oktober 20200
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dominik Rothacher
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
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