Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.9 |
Datum: | 10.06.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.46-47 vom 9. April 2020 |
Schlagwörter | Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Revisionsgr; Beschluss; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Entscheid; Berufung; Bundesstrafgerichts; Gesuchstellers; Urteil; Verfahren; Nichtanhandnahme; Revisionsbegehren; Revisionsverfahren; Bundesgericht; Berufungskammer; Bundesanwalt; Revisionsgründe; Parteien; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Verletzung; Verfahrens; Tribunal; Rechtsmittel; Rechtspflege |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 411 StPO ;Art. 412 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: CR.2020.9 |
| Beschluss vom 10. Juni 2020 | ||
| Besetzung | Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Claudia Solcà und Andrea Blum , Gerichtsschreiber Sandro Clausen | |
| Parteien | A., Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, vertreten durch Stellvertretender Bundesanwalt Ruedi Montanari, Gesuchsgegnerin | ||
| Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.46 -47 vom 9. April 2020 | |
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. Mai 2020 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts um Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.46 -47 vom 9. April 2020 ersuchte und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragte (CAR pag. 1.110.001 ff.);
- mit besagtem Beschluss die Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen wurde, mit der er sich gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft betreffend gegen mehrere Personen erstattete Anzeigen wegen terroristisch motivierten Straftaten" bzw. wegen ungetreuer Amtsführung" gewehrt hatte;
- eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO );
- einer Revision gemäss Art. 410 ff . StPO Urteile im weiteren Sinn" zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen ( Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 21; Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2020.1 vom 29. Januar 2020);
- es sich bei den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Nichtanhandnahmeverfügungen zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1; Omlin , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7);
- eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
- entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- beim zur Diskussion stehenden Prozessgegenstand eine Revision darüber hinaus nur Aussicht auf Erfolg hätte, wenn einer der in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Revisionsgründe gegeben wäre, was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist;
- Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen sind, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO ), das Vorliegen eines Revisionsgrundes somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch darzulegen wäre, weshalb er gegeben sein soll;
- die Revision der betroffenen Person insbesondere nicht die Möglichkeit eröffnet, einen für unrichtig gehaltenen Entscheid neu beurteilen zu lassen, weshalb bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid von Vornherein kein Revisionsgrund darstellt;
- die Beschwerdekammer betreffend die Nichtanhandnahme einer am 25. März 2019 eingereichten Strafanzeige erwog, es werde vom Gesuchsteller nicht nachvollziehbar ein Sachverhalt aufgezeigt, der eine Strafnorm in Bundeskompetenz erfüllen würde (CAR pag. 1.100.017);
- die Beschwerdekammer hinsichtlich einer am 30. März 2019 erstatteten Strafanzeige festhielt, diese sei bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. November 2017 rechtskräftig nicht anhand genommen worden und in der gleichen Sache dürfe keine zweite Strafverfolgung erfolgen (CAR pag. 1.100.017);
- der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren unter pauschalem Verweis auf zahlreiche Rechtsnormen eine Vielzahl von Verletzungen von Grundrechten und Verfahrensvorschriften rügt und dabei wahllos die in ZPO und BGG vorgesehenen Revisionsgründe aufzählt (CAR pag. 1.100.001 ff.);
- die angerufenen Revisionsgründe inhaltlich zumindest teilweise den in der StPO vorgesehenen Revisionsgründen entsprechen und die Berufung auf nicht anwendbare Rechtsgrundlagen deshalb nicht bereits dazu führen müsste, das Revisionsbegehren wegen Verletzung der Begründungsanforderungen zurückzuweisen;
- die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Revisionsbegehren indessen nicht erkennen lassen, aufgrund welcher neuen Tatsachen oder neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Abänderung des angefochtenen Entscheides nur schon als wahrscheinlich eingestuft werden müsste;
- in der Begründung des Revisionsbegehrens auch kein den gleichen Sachverhalt betreffender Entscheid genannt wird, der mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer in unverträglichem Widerspruch stehen würde, weshalb das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu verneinen wäre;
- der Gesuchsteller verschiedentlich eine strafrechtlich relevante Einwirkung auf den angefochtenen Beschluss geltend macht, der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO jedoch nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden könnte;
- schliesslich auch der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 2 StPO wegen Verletzung der EMKR ausser Betracht fiele, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bis anhin keinen Anlass hatte, sich zur vorliegenden Angelegenheit zu äussern;
- mit der Revision nicht allgemein die Verletzung verfassungs- oder konventionsmässiger Rechte gerügt werden könnte, weshalb der Gesuchsteller mit seinen entsprechenden Ausführungen, soweit sie sich nicht ohnehin auf Gesetzeszitate beschränken, keinen gesetzlichen Revisionsgrund darzutun vermöchte;
- es dem Gesuchsteller - wie sich aus in der Revisionsbegründung unter Hinweis auf die Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV formulierten Anträgen ergibt (CAR pag. 1.100.006) - vor allem auch um die Aufhebung der ihm im angefochtenen Beschluss auferlegten Gerichtskosten zu gehen scheint;
- der Gesuchsteller dazu zusammenfassend vorträgt, er sei seit Jahren gezwungen, ohne eigenes Verschulden weit unter dem Existenzminimum zu leben, und es sei von einem Härtefall auszugehen, der nicht von bloss vorübergehender Natur sei (CAR pag. 1.100.006);
- sich damit bezüglich der Kostenauflage jedoch kein Revisionsgrund dartun liesse, da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte und allfällige frühere Prozessversäumnisse nicht mittels Revision nachgeholt werden könnten;
- der Gesuchsteller für die Gerichtskosten am Rande um Stundung und Ratenzahlung ersucht (CAR pag. 1.100.006), entsprechende Gesuche indessen nicht im Revisionsverfahren zu behandeln wären, sondern an die gemäss Art. 425 StPO zuständige Instanz zu richten sind;
- der Gesuchsteller bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses keinen Revisionsgrund aufzeigen könnte und auf das insofern offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren auch bei inhaltlicher Beurteilung nicht einzutreten gewesen wäre (Art. 412 Abs. 2 StPO );
- das Revisionsverfahren entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (CAR pag. 1.100.008) nicht kostenlos ist und die Parteien die Kosten des Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO ),
- die Kosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind und dem für das Revisionsverfahren sinngemäss gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (CAR pag. 1.100.006) nicht entsprochen werden kann, weil es unabhängig von der Eintretensfrage in der Sache aussichtslos war;
- den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen und diese auf Fr. 300.- festzusetzen ist (Art. 73 Abs. 1lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4 , Art. 5 und Art. 7bjs BStKR );
- dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr im Revisionsverfahren kein Aufwand entstanden ist;
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf das Revisionsgesuch vom 9. Mai 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.46 -47 vom 9. April 2020 wird nicht eingetreten .
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- A.
- Bundesanwaltschaft
Kopie an (brevi manu):
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 - 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 17. Juni 2020

