Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CR.2020.26 |
Datum: | 06.10.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.66 / BP.2020.38 vom 14. August 2020 |
Schlagwörter | Gesuch; Bundes; Gesuchsteller; Revision; Beschwerdekammer; Beschluss; Eingabe; Gesuchstellers; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Rechtsmittel; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Staatsanwalt; Verfahren; Entscheid; Revisionsgesuch; Urteil; Revisionsverfahren; Partei; Tribunal; Parteien; Herrn; Hans-Peter; Schürch; Rechtspflege; Eingaben |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 31 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: CR.2020.26 |
| Beschluss vom 6. Oktober 2020 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann , Gerichtsschreiber Sandro Clausen | |
| Parteien | A. , Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft , vertreten durch Herrn Staatsanwalt Hans-Peter Schürch, a.o. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegnerin | ||
| Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.66 / BP.2020.38 vom 14. August 2020 | |
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- der Gesuchsteller in einer in anderer Sache verfassten Eingabe vom 25. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) unter anderem Strafanzeige gegen die Bundesanwaltschaft wegen Amtsmissbrauch erstattete, worauf die Eingabe an die Bundesanwaltschaft überwiesen wurde (CAR pag. 1.100.009);
- der daraufhin von der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft eingesetzte ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes Hans-Peter Schürch mit Verfügung vom 30. März 2020 feststellte, dass eindeutig keine Straftatbestände erfüllt seien, und das Verfahren nicht an die Hand nahm ( BB.2020.66 act. 1.1);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. April 2020 dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer führte, welche die Beschwerde mit Beschluss BB.2020.66 vom 14. August 2020 ebenso abwies wie das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ref. PB.2020.38) (CAR pag. 1.100.008 ff.);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. August 2020 wiederum an die Beschwerdekammer gelangte und darin ausführte, der Beschluss BB.2020.66 vom 14. August 2020 behandle die «mit diversen Urteilen und offiziellen Gutachten untermauerten Rechtsverletzungen» in keiner Weise (CAR pag. 1.100.003 ff.);
- die Beschwerdekammer den Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. August 2020 aufforderte mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe um Revision des Beschlusses BB.2020.66 vom 14. August 2020 ersuche, ansonsten sie diese ohne Weiterungen zu den Akten legen werde (CAR pag. 1.100.006);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. August 2020 an die Beschwerdekammer erklärte, er «biete der Beschwerdekammer Gelegenheit», ihren Entscheid zu revidieren bzw. die Vorbringen in der Beschwerde tatsächlich zu behandeln (BB 2020.66 act. 10);
- die Beschwerdekammer die Eingabe des Gesuchstellers vom 31. August 2020 samt Zustellcouvert und der in diesem Zusammenhang ergangenen Korrespondenz am 1. September 2020 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) übermittelte (CAR pag. 1.100.001);
- die Berufungskammer gemäss Art. 38 a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und von Amtes wegen sowie mit freier Kognition prüft, ob ein bei ihr erhobenes Rechtsmittel zulässig ist und ob gegebenenfalls die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;
- die beiden an die Beschwerdekammer gerichteten Eingaben des Gesuchstellers vom 20. und vom 31. August 2020 in der Überschrift keine ausdrückliche Bezeichnung eines Rechtsmittels enthalten, anhand ihres Inhalts jedoch unschwer als Rechtsmitteleingaben zu erkennen sind;
- angesichts der in beiden Eingaben angeführten Kritik am Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.66 vom 14. August 2020 nicht zu bezweifeln ist, dass der Gesuchsteller eine eigentliche Neubeurteilung seiner Beschwerde und im Ergebnis einen für ihn günstigeren Entscheid wünscht;
- kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.66 vom 14. August 2020 zulässig war (vgl. CAR pag. 1.100.014) und dessen Aufhebung und Abänderung im Sinne der Vorbringen des Gesuchstellers einzig im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erreichen wäre;
- der Gesuchsteller auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer hin ausdrücklich beantragte, der Beschluss BB.2020.66 vom 14. August 2020 sei zu «revidieren» ( BB.2020.66 act. 10), was auf einen tatsächlichen Willen des Gesuchstellers zur Einreichung einer Revision hinweist;
- die der Berufungskammer weitergeleitete Eingabe des Gesuchstellers vom 20. August 2020 damit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist und mit der - die dortigen Sachvorbringen ergänzenden - Eingabe des Gesuchstellers vom 31. August 2020 an die Beschwerdeinstanz ( BB.2020.66 act. 10) gleich zu verfahren ist;
- vorliegend ein Beschluss einer Rechtsmittelinstanz angefochten ist, mit welchem über eine Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid der Strafverfolgungsbehörden und ein Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege befunden wurde (CAR pag. 1.100.014);
- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;
- einer Revision im Sinne von Art. 410 ff . StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen ( Heer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7);
- ein Nichtanhandnahmeentscheid einer Strafverfolgungsbehörde allerdings nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
- entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann (Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.7 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.5 und E. 1.3.6);
- dem Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.66 vom 14. August 2020 in der Hauptsache eine Nichtanhandnahmeverfügung des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Bundes zugrunde lag und folglich das Revisionsverfahren dagegen nicht offensteht;
- das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.66 vom 14. August 2020 deshalb offensichtlich unzulässig ist, soweit er sich damit gegen die Abweisung der gegen den ergangenen Nichtanhandnahmeentscheid erhobenen Beschwerde wehrt;
- das Revisionsgesuch mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt zudem offensichtlich unzulässig wäre, sofern es sich - was sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht mit hinreichender Klarheit ergibt - auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren richten sollte;
- nach dem Gesagten auf das als Ganzes unzulässige Revisionsbegehren des Gesuchstellers ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist, weshalb auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme zu verzichten ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO );
- die Kosten für das Revisionsverfahren auf Fr. 300.-- festzulegen sind (vgl. Art. 73 StBOG ; Art. 1 Abs. 4 , Art. 5 und Art. 7 bis BStKR ) und nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird;
- der Gesuchsteller zufolge Nichteintretens des Gerichts auf sein Revisionsbegehren als unterliegend gilt und entsprechend die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- vollumfänglich zu tragen hat;
- für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil weder dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller noch der nicht zu einer Vernehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 429 StPO analog).
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20./31. August 2020 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.66 bzw. BP.2020.38 vom 14. August 2020 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Hans-Peter Schürch, ausserordentlicher Staatsanwalt des Bundes
- Herrn A.
Kopie an (brevi manu):
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 7. Oktober 2020

