Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CA.2020.3 |
Datum: | 08.04.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-desstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 Rückzug der Berufungsanmeldung durch die Bundesanwaltschaft |
Schlagwörter : | Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Schuldig; Bundesstrafgerichts; Partei; Beschuldigte; Berufungserklärung; Verfahrens; Berufungsanmeldung; Parteien; Rechtsmittel; Berufungskammer; Urteils; Begründete; Beschuldigten; Gericht; Rückzug; Verzicht; Bundesanwaltschaft; Frist; Bundesgericht; Einreichung; Eingabe; Befehl; Beschwerde |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 28 StGB ; Art. 32 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 5 StGB ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CA.2020.3 |
Beschluss vom 8. April 2020 | ||
Besetzung | Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Claudia Solcà und Andrea Blum , Gerichtsschreiber Franz Aschwanden | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Sabrina Beyeler, StaatsanwäItin des Bundes, Berufungsführerin / Anklagebehörde | |
gegen | ||
A. , Berufungsgegner / Beschuldigter |
Gegenstand | Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 Rückzug der Berufungsanmeldung durch die Bundesanwaltschaft |
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2019 gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 Einsprache erhob (BA pag. 03-01-0005);
- die BA am 20. September 2019 die Eröffnung einer Strafuntersuchung verfügte (BA pag. 01-01-0001) und am 21. Oktober 2019 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchführte (BA pag. 13-01-0003 ff.);
- der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 bei der BA eine Begründung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 nachreichte (BA pag. 13-01-0019 ff.);
- die BA am Strafbefehl festhielt und diesen mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 2.100.001 ff.);
- die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 12. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten stattfand (vgl. TPF pag. 2.720.001 ff.), die BA auf eine Teilnahme verzichtete und der Beschuldigte mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2019.59 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig gesprochen wurde, wobei i.S.v. Art. 52 StGB auf eine Bestrafung verzichtet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt wurden (vgl. TPF pag. 2.720.005 f., 2.930.001 ff.);
- der Beschuldigte daraufhin während der Hauptverhandlung auf eine schriftliche Begründung des Urteils und das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtete (Art. 386 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 2.720.006);
- die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorsieht: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO ). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. Eugster , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ StBOG , SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO ; Ziegler/Keller , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO ) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht ( Eugster , a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. Ziegler/Keller , a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird;
- die BA mit Schreiben vom 17. Februar 2020 innert Frist von 10 Tagen gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung anmeldete (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.019 f.);
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Das Berufungsverfahren wird, infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung bzw. analog einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung, als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 rückwirkend per 12. Februar 2020 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der Staatskasse.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- A.
Kopie an (brevi manu):
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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