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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Berufungskammer
Fallnummer:CA.2020.3
Datum:08.04.2020
Leitsatz/Stichwort:Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun-desstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020
Rückzug der Berufungsanmeldung
durch die Bundesanwaltschaft
Schlagwörter : Berufung; Bundes; Kammer; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Schuldig; Bundesstrafgerichts; Partei; Beschuldigte; Berufungserklärung; Verfahrens; Berufungsanmeldung; Parteien; Rechtsmittel; Berufungskammer; Urteils; Begründete; Beschuldigten; Gericht; Rückzug; Verzicht; Bundesanwaltschaft; Frist; Bundesgericht; Einreichung; Eingabe; Befehl; Beschwerde
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 28 StGB ; Art. 32 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 386 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 403 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 5 StGB ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.3

Beschluss vom 8. April 2020
Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,

Claudia Solcà und Andrea Blum ,

Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Sabrina

Beyeler, StaatsanwäItin des Bundes,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A. ,

Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundes­strafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020

Rückzug der Berufungsanmeldung

durch die Bundesanwaltschaft


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung, Sektion Recht, am 29. JuIi 2019 bei der Bundesanwaltschaft (BA) Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) erstattete (BA pag. 05-01-0001 ff.);

- die BA am 30. August 2019 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erliess, mit dem sie diesen wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 300.--verurteilte (BA pag. 03-01-0001 ff.);

- der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2019 gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 Einsprache erhob (BA pag. 03-01-0005);

- die BA am 20. September 2019 die Eröffnung einer Strafuntersuchung verfügte (BA pag. 01-01-0001) und am 21. Oktober 2019 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten durchführte (BA pag. 13-01-0003 ff.);

- der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 bei der BA eine Begründung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. August 2019 nachreichte (BA pag. 13-01-0019 ff.);

- die BA am Strafbefehl festhielt und diesen mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 2.100.001 ff.);

- die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstraf­gerichts am 12. Februar 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten stattfand (vgl. TPF pag. 2.720.001 ff.), die BA auf eine Teilnahme verzichtete und der Beschuldigte mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2019.59 wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig gesprochen wurde, wobei i.S.v. Art. 52 StGB auf eine Bestrafung verzichtet und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt wurden (vgl. TPF pag. 2.720.005 f., 2.930.001 ff.);

- der Beschuldigte daraufhin während der Hauptverhandlung auf eine schriftliche Begründung des Urteils und das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtete (Art. 386 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 2.720.006);

- die StPO für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vorsieht: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO ). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. Eugster , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [ StBOG , SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO ; Ziegler/Keller , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO ) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht ( Eugster , a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. Ziegler/Keller , a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird;

- die BA mit Schreiben vom 17. Februar 2020 innert Frist von 10 Tagen gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung anmeldete (TPF pag. 2.940.001 f.; CAR pag. 1.100.019 f.);

- das schriftlich begründete Urteil SK.2019.59 am 11. März 2020 an die Parteien versandt und von diesen am 13. März 2020 in Empfang genommen wurde (vgl. TPF pag. 2.930.005 - 019; CAR pag. 1.100.004 - 018 und 027 f.);

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 11. März 2020 eine Kopie des begründeten Urteils SK.2019.59 und die Berufungsanmeldung der BA vom 17. Februar 2020, sowie am 12. März 2020 die weiteren Akten des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zustellte (vgl. CAR pag. 1.100.003 - 020, 022 - 028), womit der Fall bei Letzterer rechtshängig wurde und die Verfahrensleitung von der Strafkammer auf die Berufungskammer überging (vgl. Art. 399 Abs. 2 sowie Art. 328 i.V.m. Art. 379 StPO ; Art. 38 a StBOG );

- die BA mit Eingabe an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2020 - somit innerhalb der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO - die Berufungs­anmeldung vom 17. Februar 2020 zurückzog (CAR pag. 1.100.029);

- ein Rückzug der Berufungsanmeldung in diesem Verfahrensstadium jedoch verspätet, systemwidrig und gesetzlich nicht vorgesehen ist, da das begründete Urteil den Parteien bereits zugestellt wurde (vgl. CAR pag. 1.100.004 - 018 und 027 f.);

- die Eingabe der BA vom 30. März 2020 betreffend den (verspäteten) Rückzug der Berufungsanmeldung trotzdem entgegenzunehmen und sinngemäss auszulegen ist (vgl. Jörg Paul Müller , Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.);

- der Rückzug der Berufungsanmeldung - im Gegensatz zur Nichteinreichung einer Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO ) - ein aktives prozessuales Verhalten einer Partei darstellt und demnach in der vorliegenden Konstellation analog einem (aktiven) Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) zu behandeln ist;

- der Verzicht auf die Ausübung des Rechts, ein Rechtsmittel zu ergreifen, grundsätzlich endgültig ist (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO ; Ziegler/Keller , a.a.O., Art. 386 StPO N. 4, mit Hinweisen);

- es aufgrund des Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO ) im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren definitiv (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO ) an einer positiven Prozessvoraussetzung fehlt bzw. eine negative Prozessvoraussetzung respektive ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO ; Eugster , a.a.O., Art. 403 StPO N. 5);

- das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist, wenn es definitiv an einer positiven Prozess­voraussetzung fehlt bzw. ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. Eugster , a.a.O., Art. 403 StPO N. 6);

- das vorliegende Berufungsverfahren somit, infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung bzw. entsprechend einem Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung, als gegenstandslos abzuschreiben ist ( analog Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 386 Abs. 1 und 3 StPO );

- das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 demnach rückwirkend per 12. Februar 2020 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ; vgl. Sprenger , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 437 StPO N. 24);

- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Verfahrenskosten demgemäss vom Staat zu tragen sind;

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist;

- dem Beschuldigten wegen des Berufungsverfahrens kein Aufwand entstanden ist und ihm deshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Das Berufungsverfahren wird, infolge Rückzugs der Berufungsanmeldung bzw. analog einem Verzicht­ auf die Einreichung einer Berufungserklärung, als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.59 vom 12. Februar 2020 rückwirkend per 12. Februar 2020 vollumfänglich in Rechts­kraft erwachsen ist.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gehen zulasten der Staatskasse.

4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- A.

Kopie an (brevi manu):

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 ( BGG ) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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