Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CA.2020.2 |
Datum: | 24.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 Rückzug der Berufungserklärung |
Schlagwörter | Bundes; Beschuldigte; Berufung; Bundesstrafgericht; Kammer; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Urteil; Verfahren; Apos;; Berufungskammer; Rechtsanwalt; Nicolas; Wartburg; Bundesanwaltschaft; Rückzug; Verteidiger; Rechtsmittel; Verteidigung; BStKR; Entschädigung; Stunden; Bundesgericht; Tribunal; Parteien; Bundesgesetz; Organisation; Befehl |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 13 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: CA.2020.2 |
| | | Beschluss vom 24. Februar 2020 Berufungskammer |
| | | Richter Andrea Blum, Vorsitzende, Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett , Gerichtsschreiber Franz Aschwanden |
| | | A. , amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, Berufungsführer / Beschuldigter |
| | gegen |
| | | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde |
| | | Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 Rückzug der Berufungserklärung |
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Bundeskriminalpolizei (BKP) am 4. Oktober 2016, gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom 15. Juni 2016 (BA pag. 05-00-0005 ff.), bei der Bundesanwaltschaft (BA) Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» und verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 ( SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS- Gesetz) sowie Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB ) (BA pag. 05-00-0001);
- die BA am 17. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eröffnete wegen Verdachts der Unterstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB ) und Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (BA pag. 01-00-0001);
- die BA mit Verfügung vom 8. September 2017 Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg mit Wirkung ab 24. August 2017 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einsetzte (BA pag. 16-01-0002 f.);
- die BA mit Verfügung vom 22. August 2019 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB ) ausdehnte (BA pag. 01-00-0002);
- die BA den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. September 2019 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, Art. 260 ter StGB und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1 bis StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte (BA pag. 03-00-0001 ff.); - der Beschuldigte am 19. September 2019 gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhob (BA pag. 03-00-0013); - die BA am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und diesen am 24. Oktober 2019 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO ; TPF pag. 2.100.001 ff.); - die Hauptverhandlung am 18. Dezember 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts stattfand (vgl. TPF pag. 2.720.001 ff.), wobei die BA auf eine Teilnahme verzichtete und das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 gleichentags eröffnet wurde (TPF pag. 2.930.001 ff.); - der Verteidiger am 19. Dezember 2019 gegen das Urteil SK.2019.63 fristgerecht Berufung anmeldete und um Zustellung des schriftlich begründeten Urteils bat (TPF pag. 2.940.001 / CAR pag. 1.100.027); - das schriftlich begründete Urteil SK.2019.63 am 14. Januar 2020 an die Parteien versandt (vgl. TPF pag. 2.930.005 - 028; CAR pag. 1.100.028) und von diesen am 15. Januar 2020 in Empfang genommen wurde (CAR pag. 1.100.029); - der Beschuldigte am 4. Februar 2020 fristgerecht Berufung erklären liess, mit folgenden Anträgen (CAR pag. 1.100.035 f.): 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei für seine Aufwendungen in der Strafuntersuchung sowie für das vorinstanzliche Verfahren mit gesamthaft Fr. 220.-- zu entschädigen.
3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 200.-- für den erlittenen Freiheitsentzug im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren zuzusprechen.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.
- die Berufungserklärung am 7. Februar 2020 an die BA weitergeleitet wurde, mit Hinweis auf die Möglichkeit, einen begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären (CAR pag. 2.100.001);
- der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom 18. Februar 2020 zurückzog (CAR pag. 4.101.001 f.); - das Rückzugsschreiben des Beschuldigten vom 18. Februar 2020 der BA am 19. Februar 2020 übermittelt wurde (CAR pag. 3.402.001); - die Berufung des Beschuldigten vom 4. Februar 2020 somit infolge Rückzugser-klärung abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO ); - das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 somit per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ); - sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO ); - die Verfahrenskosten - ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO ) - demnach vom Beschuldigten zu tragen sind; - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG, SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 1'000.-- festzusetzen ist; - die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - gemäss BStKR - festgesetzt wird (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Iit. c StBOG ); - die Anwaltskosten das Honorar und die notwendigen Auslagen sowie Porti und Telefonspesen umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 , Art. 12 und 13 BStKR ), wobei der Stundenansatz nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird und der Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR ); - der Verteidiger mit Kostennote vom 18. Februar 2020 fristgerecht die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 1'008.70 (inkl. MWST) beantragt, wobei er einen Arbeitsaufwand von 4.2 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-- / Stunde (= Fr. 924.--), Auslagen von Fr. 12.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 936.60 (= Fr. 72.10) geltend macht (CAR pag. 4.101.002); - der geltend gemachte Arbeitsaufwand angemessen erscheint, womit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren daher antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 1'008.70 (4.2 Stunden à Fr. 220.-- / Stunde = Fr. 924.--; Barauslagen Fr. 12.60; 7,7 % MWST auf Fr. 936.60 = Fr. 72.10) zugesprochen wird;
- der Beschuldigte hierfür der Eidgenossenschaft Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ).
Die Berufungskammer beschliesst:
1. Die Berufung von A. im Verfahren CA.2020.2 wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- sind von A. zu tragen.
4. Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'008.70 (inkl. MWST) entschädigt. Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ).
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Frau Juliette Noto, Staatsanwältin des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78 -81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 25. Februar 2020
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