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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2020.8
Datum:21.04.2020
Leitsatz/Stichwort:Übersetzungen (Art. 68 StPO). Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwedeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Einvernahme; Verfahren; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Beilage; Einsicht; Person; Bericht; Auskunftspersonen; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Akteneinsicht; Verteidigung; Beschwerdeverfahren; Berichte; Bundesgerichts; Présent; Urteil; Beschluss; Beschuldigte; Fraglichen; Partei; Einvernahmen; Verfügung; Beschwerdekammer
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 101 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 107 StPO ; Art. 132 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 StPO ; Art. 68 StPO ;
Referenz BGE:118 Ia 462; 139 IV 25; 142 III 138; 143 IV 117; 143 IV 316; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.18

Nebenverfahren: BP.2020.8

Beschluss vom 21. April 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Übersetzungen (Art. 68 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. u.a. wegen Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer bei der BA im Hinblick auf die angekündigten rechtshilfeweisen Einvernahmen in Gambia der Auskunftspersonen B. und C. verschiedene Anträge betreffend Einsicht in die Verfahrensakten (entsprechend Beschwerdeantrag Ziff. 2 «au fond») stellen (Beilage 12 der Beschwerdeantwort der BA, SV.17.0026, pag. 16-102-1497 f.).

C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer bei der BA beantragen, es seien ihm die Beilagen 4, 5 und 6 des Haftverlängerungsgesuchs der BA vom 21. Januar 2020 ins Englische zu übersetzen (Beilage 13 der Beschwerdeantwort der BA, SV.17.0026, pag. 16-102-1499).

D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 verfügte die BA wie folgt (act. 1.1, 1.2):

1. Der sinngemässe Antrag des Beschuldigten A. vom 28. Januar 2020 auf Akteneinsicht wird abgelehnt.

2. Das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten A. ist eingeschränkt gemäss Aktenverzeichnis in der Beilage zu vorliegender Verfügung.

3. Der Antrag des Beschuldigten A. vom 29. Januar 2020 auf Übersetzung der Beilagen 4, 5 und 6 des Haftverlängerungsgesuchs der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2020 in die englische Sprache wird abgelehnt.

4. Zustellung an: (...)

E. Dagegen gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):


A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler la décision (Verfügung), du Ministère public de la Confédération, 4 février 2020, notifiée le 5 février 2020 ;

2. Ordonner au Ministère public de la Confédération d'informer le recourant précisément et en détails, pièces à l'appui, des éléments suivants ;

a. Copie de tous les échanges qu'il a eus, respectivement que tout représentant du Ministère public de la Confédération ou de la Police fédérale a eus avec le gouvernement de Gambie et en particulier de toutes les commissions rogatoires ou demandes d'entraide adressées à ce pays, ainsi que toutes leurs annexes éventuelles ;

b. Les dates, lieux et circonstances de tous les déplacements effectués en Gambie, respectivement que tout représentant du Ministère public de la Confédération ou de la Police fédérale a effectué en Gambie, avec la liste des personnes qui y participaient et la liste des personnes rencontrées ;

c. La description détaillée de tout contact qu'il aurait pu avoir, respectivement que tout représentant du Ministère public de la Confédération ou de la Police fédérale aurait pu avoir, en personne, par l'intermédiaire de tout tiers, par écrit ou tout moyen de communication (téléphone, vidéoconférence ou autre) avec Monsieur C., entre l'ouverture de la présente procédure et la date de son audition ;

d. La description détaillée de tout contact qu'il aurait pu avoir, respectivement que tout représentant du Ministère public de la Confédération ou de la Police fédérale aurait pu avoir, en personne, par l'intermédiaire de tout tiers, par écrit ou tout moyen de communication (téléphone, vidéoconférence ou autre) avec Monsieur B., entre l'ouverture de la présente procédure et la date de son audition ;

e. La liste et copie de tout document ou de toute pièce, sous quelque forme que ce soit, qu'il aurait pu recevoir en lien avec les auditions de ces deux personnes, en particulier mais sans s'y limiter, toute pièce concernant d'éventuelles poursuites judiciaires, en cours ou terminées, contre ces deux personnes, en Gambie ou ailleurs, notamment toutes les charges qui pourraient être ou avoir été portées contre eux dans des procédures pénales nationales ou internationales, la transcription de leurs auditions devant la Truth Reconciliation and Reparation Commission (TRRC) de Gambie et tout élément permettant de connaître leur situation actuelle, notamment s'ils sont détenus ou non, les postes ou fonctions qu'ils occupent actuellement.

f. La liste et description de tout lien que les deux personnes à entendre pourraient avoir ou avoir eu avec les victimes ou autres personnes entendues dans le cadre de la présente procédure ou avec les représentants des victimes ou de toutes autres personnes entendues dans la présente procédure, en particulier mais sans s'y limiter avec l'ONG D.

3. Ordonner la traduction en anglais du Rapport de la police fédérale, du 27 août 2018, sous référence du dossier SV.-17.0026 10-001-0359 à SV17.0026 10-001-0423 ;

4. Ordonner la traduction en anglais du Rapport de la police fédérale, du 5 novembre 2018, sous référence du dossier SV.-17.0026 10-001-0449 à SV17.0026 10-001-0583 ;

5. Ordonner la traduction en anglais du Rapport de la police fédérale, du 19 novembre 2019, sous référence du dossier SV.-17.0026 10-001-1165 à SV17.0026 10-001-1166 ;

6. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance.

F. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 beantragt die BA Folgendes (act. 3):

1. Die Beschwerde des A. vom 17. Februar 2020 hinsichtlich der Mitteilung diverser Informationen und Akten sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens BB.2019.184 zu sistieren und der Beschwerdegegnerin erneut Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

2. Die Beschwerde des A. vom 17. Februar 2020 hinsichtlich des Antrages auf Übersetzung der Beilagen 4, 5 und 6 zum Haftverlängerungsgesuch sei unter Kostenfolge abzuweisen.

3. Eventualiter: Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

G. Mit Beschwerdereplik vom 13. März 2020 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 6). Diese wurde der BA mit Schreiben vom 16. März 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der vorliegenden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Er ist durch die angefochtene Verfügung, welche ihm den von ihm gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Einvernahme der Auskunftspersonen B. und C. abspricht und den von ihm gestützt auf Art. 68 Abs. 2 StPO geltend gemachten Anspruch auf Übersetzung ins Englische der Beilagen 4, 5 und 6 des Haftverlängerungsgesuchs der BA vom 20. Januar 2020 abspricht, beschwert (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.59 vom 26. Juli 2018 E. 1.2 [Akteneinsicht]; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 1.3 [Übersetzung]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.


2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Verfahren hinsichtlich Mitteilung diverser Informationen und Akten sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des (damals noch) hängigen Verfahrens BB.2019.184 zu sistieren und der Beschwerdegegnerin sei erneut Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

2.2 Das Verfahren BB.2019.184 wurde mit Beschluss vom 3. März 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Der Sistierungsantrag ist hinfällig.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 StPO. Er macht geltend, die erste Einvernahme der beschuldigten Person habe anlässlich seiner Festnahme am 26. Januar 2017 stattgefunden. Er sei in der Folge wiederholt einvernommen worden, zuletzt am 26. November 2019. Ausserdem seien die wichtigsten Beweise abgenommen. Die Akten, soweit ihm bekannt, umfassten mehrere zehntausend Seiten, die Einvernahme von zahlreichen Personen, sei es als Zeugen, Auskunftspersonen oder Opfer.

Er sei auf die Einsicht in Akten hinsichtlich der Organisation der rechtshilfeweisen Einvernahmen der Auskunftspersonen angewiesen, um sich auf die Einvernahmen vorbereiten und an den Einvernahmen effektiv teilnehmen zu können. Die Verweigerung der Einsicht sei umso mehr nicht zu akzeptieren, als die zwei Auskunftspersonen bestätigt hätten, vor den Einvernahmen Kontakte mit den schweizerischen Behörden betreffend das gegen ihn geführte Strafverfahren gehabt zu haben. Die Verweigerung der Akteneinsicht verunmögliche es ihm, den Auskunftspersonen sachgerechte Fragen zu stellen, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu prüfen. Besonders nachdem die fraglichen Einvernahmen nunmehr stattgefunden hätten und auf Antrag des Beschwerdeführers wiederholt werden müssten, bestehe kein Anlass, die Akteneinsicht weiterhin zu verweigern (act. 1 S. 5 ff., act. 6 S. 1 f.).

3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Die Rechtsprechung folgert aus dieser Bestimmung, dass die beschuldigte Person vor der Durchführung ihrer ersten Einvernahme grundsätzlich keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2; 137 IV 280 E. 2.3; 137 IV 172 E. 2.3 m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft gewährt insoweit Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen. Besteht Kollusionsgefahr, darf sie die Akteneinsicht verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011 E. 2.3 m.w.H.). Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln ( Schmutz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 15). Daneben können ebenso praktische Gründe einer sofortigen Akteneinsicht entgegenstehen, etwa der Umstand, dass die Behörde hinzugezogene Akten aus zeitlichen Gründen noch gar nicht zu analysieren vermochte ( Keller, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 200 mit Verweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.14 vom 25. März 2005 E. 2.2).

3.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Antrags in der angefochtenen Verfügung damit, dass die hinsichtlich der bereits früher verfügten Beschränkung des Rechts zur Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverkehrs mit Gambia die dazu Anlass gebenden Gründe unverändert vorlägen, und verweist auf ihre Stellungnahmen vom 12. September 2019 resp. 4. Oktober 2019 in den (damals noch hängigen) Beschwerdeverfahren BB.2019.184 resp. BB.2019.187 . Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers sei weiterhin in diesem Sinn zu beschränken. Die Voraussetzungen zur angemessenen Vorbereitung der Parteien auf die bevorstehenden rechtshilfeweisen Einvernahmen erachte sie als gegeben. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 habe sie die Parteien über die Identitäten der Auskunftspersonen informiert, welche in der Woche vom 10. Februar 2020 befragt werden sollen. Mit selbigem Schreiben sei den Parteien mitgeteilt worden, in welchem sachlichen Zusammenhang die Einvernahme der Auskunftspersonen stünden. Die den Parteien bis zu jenem Zeitpunkt zur Einsichtnahme gegebenen Verfahrensakten enthielten präzise Informationen zum genannten sachlichen Zusammenhang (act. 1.1 S. 2).

3.4 Die Frage, ob die erste Einvernahme des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO vorliegend als durchgeführt zu gelten hat, kann offenbleiben, wenn die übrigen wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht erhoben worden sind.

Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehenden Gruppen verantwortlich gewesen zu sein und damit (insbesondere) den Tatbestand von Art. 264 k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264 a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt zu haben. Der objektive Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Massenverbrechen, die gegen die Zivilbevölkerung begangen werden, setzt die Verwirklichung von (mindestens) einer der in Art. 264 a Abs. 1 lit. a-j StGB beschriebenen Handlungen (Einzeltaten) voraus. Im vorliegenden Fall steht der Vorwurf der Folter im Raum (Art. 264 a Abs. 1 lit. f StGB). Diese Einzeltaten werden zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung (Gesamttaten) erfolgen (BGE 143 IV 316 E. 4.3 m.w.H.). Die Erfüllung des Art. 264 a Abs. 1 StGB setzt insbesondere einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Unter einem Angriff ist die Begehung (oder das absichtliche Nichtverhindern der Begehung) der in Art. 264 a Abs. 1 lit. a-j StGB genannten Handlungen zu verstehen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.2 m.w.H.). Dieser ist alternativ durch seinen Umfang (eine Vielzahl von Opfern; quantitatives Element) oder durch seinen Organisationsgrad gekennzeichnet (qualitatives Element), wobei sich diese Elemente überschneiden können (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.4 m.w.H.). Der Begriff der Zivilbevölkerung erfordert in quantitativer Hinsicht eine Mehrheit von Personen, die gezielt angegriffen werden (vgl. BGE 143 IV 316 E. 4.5.5 m.w.H.).

Es liegt auf der Hand, dass vorliegend namentlich die Befragung mutmasslicher Opfer von Folter und allfällige rechtsmedizinische Gutachten zu den wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu zählen sind, da sie als unerlässlich zur Überprüfung des Sachverhalts erscheinen (vgl. Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, 2012, S. 120, 122; Greter/Gisler, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 2013, S. 301 ff., 302 f.; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.86 vom 7. Februar 2020 E. 2.3 am Ende; BB.2014.21 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 am Ende; vgl. ferner Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 624; Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N. 15). Das gilt aber auch für die Befragung weiterer Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie Aussagen zum Umfang oder zum Organisationsgrad des mutmasslichen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung im Tatzeitraum machen können.

Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin namentlich die Ermittlungsansätze zur Eruierung von in diesem Sinne zu befragenden Personen noch nicht ausgeschöpft hat und zu erwarten ist, dass sich etwa aus der Analyse der von den gambischen Behörden übermittelten Dokumente weitere Hinweise auf entsprechende Personen ergeben könnten (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende). Damit sind die wichtigsten Beweise i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO offenkundig noch nicht erhoben worden. Dabei kann der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, die Erhebung dieser Beweise im Rahmen des komplexen und aufwendigen Strafverfahrens ohne triftige Gründe aufgeschoben zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3 am Ende; vgl. hierzu auch Greter, a.a.O., S. 121 f.; Greter/Gisler, a.a.O., S. 303).

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens.

3.5 Bevor der Beschwerdeführer einen absoluten Anspruch auf vollständige Einsicht in die Akten des Strafverfahrens hat, hat ihm die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht nach pflichtgemässem Ermessen zu gewähren.

Soweit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin sinngemäss Einsicht in sämtliche Rechtshilfeakten mit Gambia verlangt (Beschwerdeantrag Ziff. 2 lit. a und b), ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer teilweise bereits Einsicht in diese Akten gewährt wurde. Soweit der Beschwerdeführer (erneut) die einstweilige Verweigerung der Akteneinsicht im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen an die gambischen Behörden vom 19. Dezember 2018 rügt, ist festzuhalten, dass diese bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BB.2019.187 war und nach wie vor verhältnismässig und angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gegebenheiten diesbezüglich wesentlich geändert hätten und die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte.

Soweit der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin Einsicht in Akten über (direkte oder indirekte) Kontakte zwischen den betreffenden Auskunftspersonen und schweizerischen Behörden seit der Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung und deren Einvernahme verlangt (Beschwerdeantrag Ziff. 2 lit. c und d), ist festzuhalten, dass es keine Anhaltpunkte dafür gibt, dass es solche Kontakte gab. Sollte es solche gegeben haben, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, wann sie dem Beschwerdeführer Einsicht in die entsprechenden Akten gewährt.

Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss Einsicht in allfällige Akten mit Bezug zu den betreffenden Auskunftspersonen (Beschwerdeantrag Ziff. 2 lit. e und f; allfällige Akten über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren gegen die Auskunftspersonen in Gambia oder anderswo; allfällige Protokolle ihrer Einvernahmen vor der TRRC; allfällige Akten über die persönliche Situation der Auskunftspersonen; allfällige Akten zu Kontakten der Auskunftspersonen zu anderen Personen im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung). Der Bestand entsprechender Akten, in die die Beschwerdegegnerin die Einsicht einstweilen verweigert, kann offenbleiben. Sollten entsprechende Akten bestehen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist nicht ersichtlich, inwiefern Gegebenheiten vorliegen, die eine abweichende Ermessensausübung durch die Beschwerdekammer anstelle jener der Beschwerdegegnerin als naheliegender erscheinen liessen. Dem Beschwerdeführer bleibt unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin eine erneute Befragung der Auskunftspersonen - wie auch andere Beweiserhebungen - zu beantragen, sollte er nach Einsicht in Akten, die ihm zuvor verwehrt worden war, eine solche für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen als notwendig erachten.

3.6 Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 68 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, die betreffenden Beilagen zum Haftverlängerungsgesuch der BA vom 21. Januar 2020 seien zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 68 Abs. 2 StPO zu zählen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, er sei anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2019 mit deren Inhalten konfrontiert worden, treffe dies gerade nicht zu. Es gehe nicht um den Inhalt der elektronischen Geräte, der ihm zu übersetzen sei, sondern um die Analyse, Bemerkungen und Schlüsse der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend « BKP »; act. 1 S. 8 f., act. 6 S. 1).

4.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht (Satz 1). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Art. 68 Abs. 2 StPO verweist auf die besonderen Rechte der beschuldigten Person, welche sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sowie der auf diesen Bestimmungen beruhenden Praxis ergeben. Diese Bestimmungen garantieren der beschuldigten Person das Recht, kostenlos die Übersetzung aller Urkunden und Aussagen zu erhalten, deren sie bedarf, um ihre wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen. Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung. Je nach den Umständen des konkreten Falles können aber weitere Verfahrensbestandteile hinzukommen. Zu denken ist etwa an die Befragung von Zeugen. Wichtig erscheinende prozedurale Vorgänge und Akten müssen demnach - auf entsprechenden Antrag der beschuldigten Person - übersetzt werden. Dies gilt insbesondere für Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf aktive Teilnahme hat. Strenge prozessuale Anforderungen sind diesbezüglich insbesondere bei schwerwiegenden strafrechtlichen Anklagen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 2a m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4; 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 5.5; 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2013 vom 6. Februar 2015 E. 3.3.1, in: forumpoenale 2016, S. 66 ff.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.41 vom 23. Mai 2018 E. 3.2.1). Der Umfang der Beihilfen, die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 33; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 3 E. 1.4.1).

4.3 Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Übersetzungsantrags damit, dass es sich bei den fraglichen Beilagen um Auswertungsberichte der BKP betreffend beim Beschwerdeführer sichergestellte Datenträger handle. Der Beschwerdeführer sei in seiner Einvernahme vom 26. November 2019 mit den wesentlichen Erkenntnissen aus den Berichten konfrontiert worden, womit sich der wesentliche Inhalt der Berichte dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres erschliesse. Es sei weiter davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der von ihm mitgeführten Datenträger bekannt sei. Die Auswertungsberichte nähmen darüber hinaus Bezug auf die thematisierten Daten, indem sie deren englisches Original referenzierten oder aber ganze Inhalte auf Englisch wiedergäben. Die Beilagen der Berichte seien grossmehrheitlich in englischer Sprache. Dem Verteidiger, der neben Französisch auch in deutscher und englischer Sprache praktiziere, sei es überdies ohne Weiteres zuzumuten, einzelne dem Beschwerdeführer allenfalls nicht verständliche Inhalte selber zu übersetzen. Die wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers sei damit sichergestellt (act. 1.1 S. 3).

4.4 Bei der Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Januar 2020 handelt es sich um einen Bericht der BKP vom 27. August 2018 (Beilage 8 zur Beschwerdeantwort der BA, SV.17.0026, pag. 10-001-0359 ff.). Gegenstand des Berichts ist die Auswertung eines einzelnen Mobiltelefons, das im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers bei diesem sichergestellt wurde (a.a.O., S. 1). Die Leistung des Auswertungsberichts liegt im Wesentlichen darin, die gesicherten Daten lesbar zu machen.

Bei der Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Januar 2020 handelt es sich um einen Bericht der BKP vom 5. November 2018 (Beilage 9 zur Beschwerdeantwort der BA, SV.17.0026, pag. 10-001-0449 ff.). Gegenstand des Berichts ist die Zusammenfassung der Auswertung der übrigen IT Geräte, die im Rahmen der Festnahme des Beschwerdeführers bei diesem sichergestellt wurden (a.a.O., S. 1).

Bei der Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 20. Januar 2020 handelt es sich um einen Nachtragsbericht der BKP vom 19. November 2019 (Beilage 10 zur Beschwerdeantwort der BA, SV.17.0026, pag. 10-001-1165 ff.). Gegenstand ist eine Ergänzung zum Bericht der BKP vom 27. August 2018 (a.a.O., S. 1).

4.5 Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass die fraglichen Berichte Bezug auf die thematisierten Daten nehmen, indem sie - soweit es sich bei den Daten um sprachlichen Ausdruck handelt - deren englisches Original referenzieren oder ganze Inhalte auf Englisch wiedergeben. Die Grundlagen, auf die sich die Berichte stützen, stehen dem Beschwerdeführer hier - anders als beim Analysebericht, der Gegenstand des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2019.184 vom 3. März 2020 war und auf welchen Beschluss sich der Beschwerdeführer beruft - zur Verfügung. Die Beilagen der Berichte sind ganz überwiegend in englischer Sprache. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 26. November 2019 sodann mit den wesentlichen Erkenntnissen aus den Berichten konfrontiert. Anlässlich der Einvernahme wurden diese Vorhalte übersetzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdegegnerin kaum auseinander und macht pauschal geltend, die fraglichen Berichte müssten übersetzt werden, um seine wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Einvernahmeprotokoll vom 26. November 2019 widerlege die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer mit den fraglichen Berichten konfrontiert worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht behauptet, der Beschwerdeführer sei mit den fraglichen Berichten konfrontiert worden. Sie macht geltend, er sei mit den wesentlichen Erkenntnissen der Berichte konfrontiert worden. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht denn auch hervor, dass dem Beschwerdeführer einzelne Erkenntnisse aus den Berichten vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm der wesentliche Inhalt der fraglichen Berichte damit nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre und dass die fraglichen Berichte übersetzt werden müssten, um seine wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen.

Die Beantwortung der Frage, ob die fraglichen Berichte zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zu zählen sind, erübrigt sich.

4.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ( BP.2020.8 , act. 1).

6.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung - wie im vorliegenden Fall - im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

6.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Begehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen.

6.4 Im Übrigen sei der Beschwerdeführer an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer künftig davon absehen wird, ihn zur Ergänzung allfälliger Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege anzuhalten. Dem Beschwerdeführer ist aus früheren Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege bestens bekannt, dass er seine Vermögenssituation präzise offenzulegen und zu belegen hat (vgl. nur Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 6; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2 m.w.H.; vgl. ferner zur Kenntnis der Mitwirkungsobliegenheit aus früheren Verfahren und zu ihrer Auswirkung auf die Aufklärungspflicht des Gerichts: Urteil des Bundesgerichts 5A_761/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3; auch Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2.2). Dass dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers die Mitwirkungspflicht in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege bekannt ist, darf ohnehin vorausgesetzt werden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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