Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2020.60 |
Datum: | 14.08.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Anzeige; Dossier; Eingabe; Beschwerdeführer; Verfahrens; Recht; Bundesanwalt; Datiert; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahme; Verfahrensakten; Beilagen; Anzeigen; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Reiter; Untersuchung; Dossier; sic; Tribunal; Ersichtlich; Beilagenverzeichnis; Unentgeltliche; Rechtspflege; Befehl; Stoss |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 118 StPO ; Art. 12 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 30 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 322 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2020.196 Nebenverfahren: BP.2020.60 |
Beschluss vom 14. August 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit als «Eingabe Strafanzeigen gemäss Beilagen + Revisionsgesuch + Untersuchungsforderung/Strafanzeigen» betitelter Eingabe datiert vom 23. April 2020 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gelangte (Verfahrensakten SV.20.0510, Reiter 1);
- die BA am 19. Mai 2020 verfügte, die Strafanzeige werde - soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege - nicht anhand genommen (act. 1.1; Verfahrensakten SV.20.0510, Reiter 2);
- A. mit als «Beschwerde gg. Nichtanhandnahme v. 19.5.2010 [sic] / SV.20.0510 und Strafanzeige gegen Bundesanwalt [sic] B.» datiert vom 5. Juni 2020 (Poststempel: 7. Juni 2020) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und zahlreiche Anträge stellt (act. 1);
- die BA auf entsprechendes Ersuchen (act. 2) hin am 11. Juni 2020 die Verfahrensakten übermittelte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO );
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen);
- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO );
- sie auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. April 2020 insbesondere erklärt, dass er «[e]ntsprechend den zwei beiliegendem [sic] Dossiers [...] Strafanzeige gegen eine Vielzahl an Staatsanwält-, Ober- und BundesrichterInnen aufgrund systematischer Benachteiligung etc.» erstatte; er seiner Eingabe gemäss Beilagenverzeichnis inbesondere ein «Dossier 1, Gröbstfahrlässiges Verhalten Polizei, Staatsanwaltschaft, OGer», ein «Dossier 2, Strafanzeigen im Kontext des Strafbefehlsverfahrens 2011-024-692» und ein «Dossier 3, Strafanzeigen im Kontext der Untersuchungen gg. C. / D. AG (ehem. E. GmbH)» beilegte (Verfahrensakten SV.20.0510, Reiter 1);
- die BA mit den Verfahrensakten SV.20.0510 drei weisse unverschlossene Kuverts übermittelte, die entsprechend dem Beilagenverzeichnis der Eingabe vom 23. April 2020 beschriftet sind; soweit ersichtlich das Dossier 1 ein Beilagenverzeichnis und einen Stoss von Dokumenten enthält; soweit ersichtlich das Dossier 2 ein Schreiben mit durchgestrichenem Adressaten datiert vom 23. April 2020 betreffend «Revisionsgesuch gg. Strafbefehl 2011-024-692 vom 17. November 2011», ein an die BA adressiertes Schreiben datiert vom 23. April 2020 betreffend «Strafanzeige Art. 312 StGB Amtsmissbrauch, Art. 314 StGB Ungetreue Amtsführung, Art. 317 StGB Urkundenfälschung im Amt, Art. 305 StGB Begünstigung» und einen Stoss von Dokumenten enthält; soweit ersichtlich das Dossier 3 ein an die BA adressiertes Schreiben datiert vom 23. April 2020 betreffend «Strafanzeige Art. 312 StGB Amtsmissbrauch, Art. 314 StGB Ungetreue Amtsführung, Art. 317 StGB Urkundenfälschung im Amt, Art. 305 StGB Begünstigung, etc» und einen Stoss von Dokumenten enthält;
- den erwähnten Eingaben wie auch der Beschwerde des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; es im Übrigen nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, ob allenfalls in Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht begründen könnten ( Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1763 mit Hinweis);
- sodann in Bezug auf Strafanzeigen gegen kantonale Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Richterinnen und Richter ohnehin keine Bundeszuständigkeit anzunehmen ist;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe datiert vom 5. Juni 2020 als Strafanzeige gegen den Stellvertretenden Bundesanwalt verstanden wissen will, er darauf hinzuweisen ist, dass Straftaten grundsätzlich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen sind (vgl. Art. 12 , 301 Abs. 1 StPO ); von einer entsprechenden Weiterleitung vorliegend abgesehen wird;
- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;
- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR );
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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