Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2020.4 |
Datum: | 12.02.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Kanton; Gesuch; Kantons; Beschwerdekammer; Wallis; Bundesstrafgericht; Tribunal; Gesuchsgegner; Gerichtsstands; Staatsanwaltschaft; Akten; Gerichtsschreiber; Generalstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Zentrales; Verfahren; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Garré; Vorsitz; Andreas; Keller; Patrick |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 173 StGB ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BG.2020.4 |
| Beschluss vom 12. Februar 2020 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
| Parteien | Kanton Bern, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| Kanton Wallis, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Januar 2020 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands in Sachen Strafverfahren gegen A. wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff . StGB ) unterbreitete (act. 1);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, aufgefordert wurde, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten bis zum 10. Februar 2020 einzureichen (act. 2);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, mit Eingabe vom 10. Februar 2020 ihre Zuständigkeit in der Sache anerkannte; sie um Mitteilung bat, ob sie unter diesen Umständen ihre Akten einzureichen habe (act. 3).
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchsgegners gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;
- sich damit die Einreichung der Akten durch den Gesuchsgegner erübrigt;
- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO );
und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 12. Februar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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