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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2020.4 vom 12.02.2020

Hier finden Sie das Urteil BG.2020.4 vom 12.02.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2020.4

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 12. Februar 2020 festgelegt, dass das Gerichtsstandsverfahren wegen Strafverfahren gegen A. wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff . StGB ) zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben ist und keine Gerichtsgebühr erhoben wird.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2020.4

Datum:

12.02.2020

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gesuch; Kantons; Beschwerdekammer; Wallis; Bundesstrafgericht; Tribunal; Gesuchsgegner; Gerichtsstands; Staatsanwaltschaft; Akten; Gerichtsschreiber; Generalstaatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Zentrales; Verfahren; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Beschluss; Besetzung; Bundesstrafrichter; Garré; Vorsitz; Andreas; Keller; Patrick

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 173 StGB ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.4

Beschluss vom 12. Februar 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Kanton Bern,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Wallis,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Januar 2020 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands in Sachen Strafverfahren gegen A. wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff . StGB ) unterbreitete (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, aufgefordert wurde, eine allfällige Gesuchsantwort und die relevanten Akten bis zum 10. Februar 2020 einzureichen (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, mit Eingabe vom 10. Februar 2020 ihre Zuständigkeit in der Sache anerkannte; sie um Mitteilung bat, ob sie unter diesen Umständen ihre Akten einzureichen habe (act. 3).

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchsgegners gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- sich damit die Einreichung der Akten durch den Gesuchsgegner erübrigt;

- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO );


und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 12. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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