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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BG.2020.10
Datum:14.04.2020
Leitsatz/Stichwort:Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Kanton; Kantons; Anstiftung; Versucht; Haupttat; Gesuch; Schaffhausen; Staatsanwalt; Ersuchte; Teilnahme; Gerichtsstand; Recht; Begangen; Versuchte; Akzessorietät; Tötung; Eschwerdekammer; Beschuldigte; Begangene; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Oberstaatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Verfahren; Verfahrens; Behörden; Beschuldigten
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 11 StGB ; Art. 14 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 24 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 3 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 423 StPO ;
Referenz BGE:100 IV 1; 101 IV 47; 115 IV 230; 128 IV 11; 144 IV 265; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.10

Beschluss vom 14. April 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft, Erster Staatsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 13. Februar 2019 erstattete A. bei der Kantonspolizei in Uster/ZH Strafanzeige gegen ihren Ehemann B. wegen mehrfach begangener Drohungen und Tätlichkeiten. Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab sie u.a. weiter an, dass ihre aus erster Ehe stammende Tochter C. vom Beschuldigten an ihrem gemeinsamen Wohnort in Z./SH seit Jahren sexuell missbraucht worden sei. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland ersuchte diesbezüglich am 14. Februar 2019 die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») um Übernahme des Verfahrens gegen B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 anerkannte die StA SH ihre Zuständigkeit unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse (vgl. hierzu die Verfahrensakten, Faszikel 14, act. 1-3).

B. Am 29. März 2019 wurde C. im Auftrag der StA SH durch die Kantonspolizei Schaffhausen als Auskunftsperson einvernommen. Dabei gab sie an, sie sei vom Beschuldigten bereits im Alter von 8 oder 9 Jahren sexuell missbraucht worden (vgl. Verfahrensakten, Faszikel 5, Einvernahmeprotokoll, Fragen 13 und 27 ff.). Zu diesem Zeitpunkt habe die Familie in Y./ZH gelebt (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage 27), bevor sie im Jahre 2012 (13. Altersjahr von C.) nach X./SH (vgl. Einvernahmeprotokoll, Frage 40) bzw. im Jahre 2018 nach Z./SH gezogen sei. Zudem habe der Beschuldigte seit ihrem Wegzug in den Kosovo im Februar 2019 verschiedene Personen angestiftet, sie und ihren Verlobten im Kosovo zu töten (vgl. Einvernahmeprotokoll, Fragen 192-209). So habe der Beschuldigte u.a. seinem Bruder per WhatsApp-Sprachnachricht von Z./SH aus einen Auftrag zur Tötung von C. und ihrem Verlobten zukommen lassen (vgl. Einvernahmeprotokoll, Fragen 192 und 198).

C. In der Folge gelangte die StA SH mit Schreiben vom 19. Juli 2019 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland und ersuchte diese um Übernahme des gegen B. geführten Verfahrens. Dieses Ersuchen wurde am 22. August 2019 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich abgelehnt. Am 24. Februar 2020 ersuchte der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme des gegen B. geführten Verfahrens. Am 6. März 2020 lehnte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auch dieses Ersuchen ab (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten, Faszikel 14, act. 5 ff.). Das entsprechende Schreiben ging am 11. März 2020 beim Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen ein (vgl. act. 1.1, S. 1).

D. Am 20. März 2020 gelangte der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Dabei beantragt er, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

In ihrer Gesuchsantwort vom 30. März 2020 schliesst die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich unter Verweis auf ihre Äusserungen im Rahmen des vorangehenden Meinungsaustauschs auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der StA SH am 31. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO ). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).

1.2 Der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 21 Abs. 1 lit. f des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [JG/SH; SHR 173.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ).

2.2 Zwischen den Parteien umstritten ist vorliegend die Frage, ob für die dem Beschuldigten vorgeworfenen (erfolglosen) Anstiftungen zur Tötung von C. und ihrem Verlobten im Kosovo die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist und ob bejahendenfalls diese Tatvorwürfe damit bei der Festlegung des interkantonalen Gerichtsstands eine Rolle spielen oder nicht.

2.3

2.3.1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB ). Durch die Anstiftung wird bei einer anderen Person der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Erforderlich ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 128 IV 11 E. 2a S. 14 f.).

2.3.2 In BGE 100 IV 1 E. 5b-5d und BGE 101 IV 47 E. 4b S. 51 bekannte sich das Bundesgericht zur sog. Unrechtsteilnahmetheorie und erblickte den Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht (vgl. BGE 115 IV 230 E. 2b; siehe auch Trechsel/Jean-Richard , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 24 StGB N. 3; Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 13 N. 84).

Aus dem Grundsatz der Unrechtsteilnahme lassen sich die Anforderungen ableiten, die eine Tat erfüllen muss, wenn Teilnahme an ihr möglich sein soll. Sie bedeuten nämlich nichts anderes als eine Präzisierung der Akzessorietät der Teilnahme, das heisst der Abhängigkeit, in der sie, nach Grund und Mass der Strafe, von der Haupttat steht ( Stratenwerth , a.a.O., § 13 N. 85). Akzessorietät nach dem Grad der Vollendung besteht in der Weise, dass die Teilnahme vollendet ist, wenn die Tat wenigstens versucht wurde (auch «tatsächliche Akzessorietät»; siehe Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Vor Art. 24 StGB N. 25). Die Akzessorietät nach Tatbestandsverwirklichung war Gegenstand üppiger Theoriebildung. Heute gilt der Grundsatz der «limitierten Akzessorietät»: Der Haupttäter muss tatbestandsmässig und rechtswidrig gehandelt haben, nicht unbedingt auch schuldhaft ( Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Vor Art. 24 StGB N. 26; siehe auch Forster , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 27 StGB N. 2 ff.).

2.4

2.4.1 Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB ). Die Anstiftung kann im Versuchsstadium stecken bleiben, weil der Anstifter seine Bemühungen vorzeitig abbricht, weil es ihm trotz aller Bemühungen nicht gelingt, im Anzustiftenden einen Tatentschluss zu wecken oder wenn der Tatentschluss zwar gefasst, die Tat aber dennoch nicht wenigstens versucht wurde ( Trechsel/Jean-Richard , a.a.O., Art. 24 StGB N. 12; siehe auch Forster , a.a.O., Art. 24 StGB N. 57).

2.4.2 Im Falle der erfolglosen versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StGB kann die Teilnahme also sogar ohne versuchte oder vollendete Haupttat strafbar sein. Es handelt sich in diesem Fall somit um eine Einschränkung des Grundsatzes der Akzessorietät der Teilnahme (vgl. Forster , a.a.O., Art. 27 StGB N. 2 f.). Bei der bloss versuchten Teilnahme fehlt es an jeder Beteiligung an tatsächlich begangenem Unrecht (vgl. Stratenwerth , a.a.O., § 13 N. 129).

2.4.3 Dem Beschuldigten B. wird vorliegend vorgeworfen, er habe von der Schweiz aus erfolglos zur Tötung von C. und ihrem Verlobten im Kosovo anstiften wollen. Sowohl vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB als auch Mord nach Art. 112 StGB stellen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar, weshalb diesbezüglich eine Bestrafung wegen versuchter Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB in Frage kommt.

2.5 Der Gesuchsteller beruft sich den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung betreffend auf BGE 144 IV 265 (act. 1, S. 4 f.). Demzufolge begründe die Handlung des Anstifters aufgrund ihrer Akzessorietät zu ihrer Haupttat keinen selbstständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und 8 StGB zu bestimmen. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland verübt worden sei, bestehe dafür für eine in der Schweiz begangene Anstiftung oder Gehilfenschaft keine schweizerische Strafhoheit, weshalb dieses Delikt bei der hier vorzunehmenden Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstands ausser Betracht falle.

Dem angeführten BGE 144 IV 265 lag jedoch ein vom vorliegenden Fall abweichender Sachverhalt zu Grunde. Dies insofern, als die in der Schweiz begangene Anstiftung zur Brandstiftung zur Folge hatte, dass die Haupttäter hernach in Frankreich tatsächlich Fahrzeuge in Brand steckten. Das Bundesgericht ging dementsprechend davon aus, dass in Bezug auf die Frage nach der schweizerischen Strafhoheit den Teilnahmehandlungen wegen ihres akzessorischen Charakters keine eigene Bedeutung zukomme. Von den Teilnahmehandlungen müsse daher angenommen werden, dass sie am gleichen Ort wie die Haupttat begangen worden seien (E. 2.4 S. 271). Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, die unter dem Gesichtswinkel der Territorialität für die Anstiftungstaten wegen ihres akzessorischen Charakters jegliche selbstständige Anknüpfung ausschliesse (E. 2.10).

2.6 Der Gesuchsteller übersieht bei seiner Argumentation den Umstand, dass eine Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2 StGB nur dann in Frage kommt, wenn es gerade an einer versuchten oder vollendeten Haupttat fehlt. In einem solchen Fall fehlt es für die Strafbarkeit an jeglicher Akzessorietät zur Haupttat bzw. an jeglicher Beteiligung an tatsächlich begangenem Unrecht, weshalb die bundesgerichtlichen Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.

2.7 Verdeutlicht wird die Problematik auch durch die Aussage des Bundesgerichts, wonach die Berücksichtigung des akzessorischen Charakters der Teilnahmehandlungen auch im Einklang stehe mit der vom Gesetzgeber im Bereich des internen Gerichtsstands verankerten Lösung. Dieser befinde sich gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO im Falle der Teilnahme am Ort der Ausführung der Haupttat (BGE 144 IV 265 E. 2.4 S. 271). Art. 33 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn die Anstiftung oder Gehilfenschaft in einem anderen Kanton oder Kantonsteil erfolgt als die Haupttat. Hintergrund ist die materiellrechtliche Ausgangslage: Anstiftung wie Gehilfenschaft sind akzessorisch und setzen eine (zumindest versuchte) Haupttat voraus ( Fingerhuth/Lieber , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 33 StPO N. 12). Art. 33 StPO setzt zudem voraus, dass alle Beteiligten gleichzeitig verfolgt werden ( Fingerhuth/Lieber , a.a.O., Art. 33 StPO N. 3; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 33 StPO N. 2).

Bleibt die Anstiftung jedoch im Versuchsstadium stecken, so ist Art. 33 Abs. 1 StPO nicht anwendbar (vgl. Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 197; siehe auch Fingerhuth/Lieber , a.a.O., Art. 33 StPO N. 13). Beim Anstiftungsversuch nach Art. 24 Abs. 2 StGB kommt es nicht darauf an, wo der erfolglos Angestiftete hätte handeln sollen und wo er verfolgt worden wäre, wenn er die Tat ausgeführt hätte. Entscheidend ist hier, wo der Anstifter auf den präsumtiven Täter eingeredet und versucht hat, ihn zur Tat zu bewegen ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 90 mit Hinweis). Der Anstifter hat in diesem Falle einen eigenen Gerichtsstand und ist nicht dort zu verfolgen, wo der Angestiftete hätte handeln sollen ( Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 238; siehe auch Moser/Schlapbach , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 33 StPO N. 5). Dieser eigene Gerichtsstand ergibt sich aus der im Falle eines blossen Anstiftungsversuchs fehlenden Akzessorietät zur Haupttat bzw. an der fehlenden Beteiligung an tatsächlich begangenem Unrecht. Auch die von Art. 33 Abs. 1 StPO verlangte gleichzeitige Verfolgung aller Beteiligten ist bei fehlender Haupttat nicht denkbar.

2.8 Nach dem Gesagten ist für die B. zur Last gelegten Anstiftungsversuche die schweizerische Strafhoheit als gegeben anzusehen. Zumindest kann diese nicht mit Hinweis auf BGE 144 IV 265 offensichtlich ausgeschlossen werden. Ein ähnlicher Sachverhalt wie im vorliegenden Fall findet sich im Übrigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2012 vom 23. Mai 2013. In jenem Urteil wurde zwar nicht auf die Frage nach der schweizerischen Strafhoheit eingegangen, diese wurde aber bei der Verurteilung der Beschuldigten offensichtlich stillschweigend als gegeben vorausgesetzt. Die vom Gesuchsteller diesbezüglich erhobenen Einwände, wonach die Haupttat in jenem vom Bundesgericht beurteilten Fall in der Schweiz und nicht wie hier im Ausland hätte verübt werden sollen (act. 1, S. 5), vermögen nicht zu überzeugen. Dem angeführten Urteil sind keinerlei Angaben zu einem hypothetischen Ausführungsort der vorsätzlichen Tötung zu entnehmen. Ein solcher ist denn auch kaum bestimmbar, wenn das entsprechende Tötungsdelikt nicht zumindest versucht worden ist.

2.9 Damit ist der B. zur Last gelegte Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung von C. und ihrem Verlobten bei der Festlegung des interkantonalen Gerichtsstands mitzuberücksichtigen. Dieser bildet unbestrittenermassen das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt und der mutmassliche Tatort liegt in Z./SH (siehe act. 1, S. 5; siehe auch act. 1.1, S. 2). Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung der B. zur Last gelegten Delikte liegt damit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Schaffhausen.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und es sind die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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