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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BE.2020.12 vom 18.08.2020

Hier finden Sie das Urteil BE.2020.12 vom 18.08.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BE.2020.12

Das Bundesstrafgericht hat am 18. August 2020 einen Beschluss gefällt, in dem es das Entsiegelungsgesuch des Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) für die sichergestellten Spielautomaten "Las Vegas" aufgrund von Hinweisen aus den Ermittlungen zur Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) gutheissen und es ermächtigt, das iPhone11, silber, des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen. Das Gericht verlangt von der ESBK, das sichergestellte Mobiltelefon aufzuschliessen und die Daten darauf abzuschiessen, um den Zeitpunkt des Aufstellens der Spielautomaten, die Ein- und Auszahlung der Kreditbeträge bzw. Gewinne sowie allfällige weitere Beteiligte zu überprüfen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BE.2020.12

Datum:

18.08.2020

Leitsatz/Stichwort:

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Spiel; Entsiegelung; Gesuch; Gesuchsgegner; VStrR; Mobiltelefon; Spielautomat; Durchsuchung; Spielautomaten; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Siegelung; Entsiegelungsgesuch; Beschwerdekammer; Hausdurchsuchung; Bundesstrafgerichts; Bundesgerichts; Urteil; Kantonspolizei; Mobiltelefons; Apos;; Person; Personen; Polizei; Räumlichkeiten; Papiere; Untersuchung; Spielbankenspiel; Lokal

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 248 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

108 IV 76; 132 IV 63; 138 IV 225; 139 IV 246; 141 IV 77; 144 IV 74; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2020.12

Beschluss vom 18. August 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Gesuchstellerin

gegen

A. ,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR )


Sachverhalt:

A. Bei der Kantonspolizei Aargau gingen im März und April 2020 mehrere Hinweise ein, wonach sich im Club «B.» an der [...] in Z. trotz der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Massnahmen des Bundesrates mehrere Personen aufhielten (act. 1.3). Gestützt auf diese Meldungen sowie die daraufhin erfolgten Beobachtungen der Polizei eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Betreiber des Clubs, A., eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts einer Widerhandlung gegen die Verordnung 2 vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24 ) und erliess am 5. Mai 2020 einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (act. 1.4).

B. Am 6. Mai 2020 führte die Kantonspolizei Aargau in den Räumlichkeiten an der [...] in Z. eine Hausdurchsuchung durch. Nebst A. befanden sich in den Räumlichkeiten weitere 14 Personen (act. 1.5). Die Kantonspolizei Aargau stellte zu Handen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») unter anderem zwei Spielautomaten «Las Vegas» (U40049 und U40050), auf welchen mutmasslich Spielbankenspiele i.S.v. Art. 3 lit. g des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) angeboten wurden, das in den Kassen der Spielautomaten befindliche Bargeld von total Fr. 2'350.-- sowie das im Eigentum von A. stehende iPhone11, silber, (U40052) sicher (act. 1.2, 1.5, 1.7). Anlässlich der Hausdurchsuchung verlangte A. die Siegelung seines Mobiltelefons (act.1.1).

C. Am 29. Mai 2020 führte die Kantonspolizei Aargau in den oben genannten Räumlichkeiten in Z. eine Nachkontrolle betreffend Verstoss gegen die COVID-19-Verordnung 2 durch, wobei erneut ein Spielautomat sichergestellt wurde (act. 1.11). Am 2. Juni 2020 wurde A. von der Kantonspolizei Aargau als beschuldigte Person befragt (act.1.12).

D. Die ESBK gelangte mit Eingabe vom 6. Juni 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, das am 6. Mai 2020 sichergestellte iPhone11, silber, (U40052) von A. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 wurde A. zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingeladen (act. 2). A. liess sich zum Entsiegelungsgesuch der ESBK nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 , Art. 58 Abs. 3 , Art. 60 Abs. 2 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 82 , Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, weshalb Rechtsschutz mittels Siegelung des sichergestellten Geräts verlangt werden kann (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und rund vier Wochen nach der Siegelung des Mobiltelefons eingereicht worden. Als Eigentümer des sichergestellten Mobiltelefons durfte der Gesuchsgegner dessen Siegelung verlangen. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

3.

3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und - bejahendenfalls - in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind ( TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt (lit. b). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

3.3 Der hinreichende Tatverdacht ist gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse zu bejahen. Die Kantonspolizei Aargau hielt im Vollzugsbericht vom 13. Mai 2020 unter anderem fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung nebst dem Gesuchsgegner 14 Personen angetroffen und zwei Spielautomaten «Las Vegas» sichergestellt worden seien. Die Spielautomaten seien zwar ausgeschaltet, jedoch noch warm gewesen. Zudem seien auf den Spielautomaten persönliche Gegenstände (Schlüssel, rauchende Zigarette und Getränke) abgestellt gewesen (act. 1.5). Hinzu kommt, dass die Polizei in den Kassen der Spielautomaten Bargeld in Höhe von total Fr. 2'350.-- sicherstellte. Aus den Foto- und Videoaufnahmen der Polizei geht hervor, dass es sich zumindest bei einem der Geräte mutmasslich um die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» handelt. Nach dem Gesagten liegt ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS vor, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei den beiden Spielautomaten (U40049 und U40050) um Zufallsfunde handelt. Unter anderem ging bei der Kantonspolizei Aargau am 13. April 2020 eine anonyme E-Mail ein, wonach in den Räumlichkeiten an der [...] in Z. seit 16. März 2020 täglich auf Computern illegale Spiele gespielt würden (act. 1.1, S. 2). Somit hätte die Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2020 auch wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz angeordnet werden können (zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden im Verwaltungsstrafrecht vgl. u.a. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.1 vom 27. März 2020 E. 4.2).

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften bzw. hier gegenständlichen Mobiltelefon Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 -3 VStrR ; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

4.2 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Gesuchsgegners sachdienliche Informationen befinden könnten. Zumindest auf dem Spielautomaten U40049 war die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» installiert und laut den Angaben der Gesuchstellerin sei auf dem von der Polizei fotografisch festgehaltenen Bild unter anderem das Spiel «Magic Fruits» zu sehen (act. 1.7, S. 10). Dass das Spiel «Magic Fruits» als ein Spielbankenspiel gilt, wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.18 vom 11. Februar 2014). Der vor Ort angetroffene C. gab gegenüber der Polizei an, dass er das Lokal seit 15 Jahren unregelmässig besuche, wobei im Lokal schon immer Wetten angeboten worden seien, und er dort insgesamt ca. Fr. 5'000.-- bis Fr. 7'000.-- verloren habe. Weiter gab er an, dass «D.» seit ca. zwei bis drei Monaten für das Lokal verantwortlich sei und die Spielautomaten und/oder Wettcomputer seit ca. drei bis vier Monaten im Lokal stünden. Hinsichtlich des Aufbuchens des Spielkredits gab C. an, dass er das Geld «D.» gegeben habe, der ihn auf einem Mobiltelefon freigeschaltet habe und er dann auf dem Computer habe wetten können. Die Gewinne zahle «D.» jeweils in bar aus (act. 1.10, S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner gab anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2020 an, die durchsuchten Räumlichkeiten seit dem 1. März 2020 von E. zu mieten und für das Lokal verantwortlich zu sein. Zu den sichergestellten Geräten, zu deren Bedienung und Ein- und Auszahlungsmodalitäten äusserte sich der Gesuchsgegner nicht (act. 1.12, S. 3 ff.). Gestützt auf die Aussage des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass es sich bei «D.» um ihn handelt. Der Aussage von C. zufolge seien die Spiele durch den Gesuchsgegner mithilfe des Mobiltelefons freigeschaltet worden. Mithin kann die Auswertung des Mobiltelefons des Gesuchsgegners bei den Ermittlungen von Nutzen sein. Zudem kann das versiegelte Mobiltelefon Aufschluss geben über den Zeitpunkt des Aufstellens der Spielautomaten, die Ein- und Auszahlung der Kreditbeträge bzw. Gewinne sowie über allfällige weitere Beteiligte.

4.3 Der Gesuchsgegner gab weder anlässlich der Siegelung noch im vorliegenden Verfahren an, welche Geheimnisschutzinteressen der Entsiegelung seines Mobiltelefons entgegenstünden und Entsiegelungshindernisse darstellen würden. Solche sind gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Die Durchsuchung des Mobiltelefons ist in Anbetracht des zu untersuchenden Vergehens gegen das Geldspielgesetz zudem verhältnismässig.

5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die ESBK ist zu ermächtigen, das versiegelte iPhone11, silber, (U40052) des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, das sichergestellte iPhone11, silber, (U40052) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 18. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission

- A.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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