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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2020.44 vom 11.03.2020

Hier finden Sie das Urteil BB.2020.44 vom 11.03.2020 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2020.44

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Person A. gegen das Nichtanhandnahmeverfügungsverfahren des Bundesstrafgerichts abgewiesen. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Strafanzeige von A. am 11. Januar 2020 beim Bundesstrafgericht eingereicht wurde und dass die Bundesanwaltschaft diese Eingabe am 20. Januar 2020 verfügte, die Strafanzeige nicht anhand genommen zu werden. Die Beschwerdekammer hat A. am 26. Februar 2020 bei der Post zugestellt, obwohl dies nicht erfolgt war. Der Bundesstrafgericht hat festgestellt, dass A. am 27. Februar 2020 die Verfahrensakten übermittelte und dass die Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übergeben hat. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass A. in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, was jedoch nicht den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdekammer hat sich auf die Nichtanhandnahmeverfügung konzentriert und hat keine Straftatbestände des Amtsmissbrauchs erfüllt. Der Bundesstrafgericht hat festgestellt, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als unbegründet erweist und somit abgewiesen ist. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer aufgezuerlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2020.44

Datum:

11.03.2020

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Tribunal; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrens; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesrichter; Irreführung; Rechtspflege; Verstösse; Verfügung; StBOG; Sinne; Privatklägerschaft; Amtsmissbrauchs; Vorwürfe; Tatbestände; Zustellung; Entscheid; Rechtsmittel

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 118 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 85 StPO ;

Referenz BGE:

127 IV 209; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.44

Beschluss vom 11. März 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 11. Januar 2020 beim Bundesstrafgericht eine Strafanzeige einreichte gegen den Bundesrichter B. wegen angeblichem «Verstoss gegen das Grundrecht der unentgeltlichen Prozessführung, des Prozessbetrugs, der Irreführung der Rechtspflege, Verstösse gegen die Verfassung des Kantons Bern, die EMRK usw.»;

- das Bundesstrafgericht diese Eingabe am 14. Januar 2020 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte;

- die Bundesanwaltschaft am 20. Januar 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen;

- diese Verfügung zu Handen von A. am 21. Januar 2020 bei der entsprechenden Abhol-/Zustellstelle eingetroffen ist, wegen eines entsprechenden Auftrags von A. aber nicht sofort zugestellt werden konnte, sondern während längerer Zeit bei der Post lagerte;

- die Verfügung A. am 26. Februar 2020 am Postschalter zugestellt worden ist (vgl. zum Ganzen die Akten der Bundesanwaltschaft);

- A. am 26. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (Postaufgabe am 27. Februar 2020; act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO );

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- den Informationen der Post nicht entnommen werden kann, ob es bereits am 21. Januar 2020 zu einem erfolglosen Zustellungsversuch im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gekommen ist, so dass die Frage der Fristwahrung nicht abschliessend beantwortet werden kann;

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 6B_1134/2019 vom 11. Dezember 2019, mit welchem dieses nicht auf eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2018 vom 20. August 2019 E. 3.3);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch betreffend die anderen im Rahmen der Einleitung der Strafanzeige genannten Vorwürfe den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern die Straftatbestände des (Prozess-)Betrugs (Art. 146 StGB) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB ) erfüllt sein sollen;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese festzusetzen sind auf Fr. 200.- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B., Bundesrichter

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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