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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2020.207
Datum:21.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenshandlung der Polizei (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Bundes; Fedpol; Beschwerdekammer; Anzeige; Beschwerdeführer; Anzeige; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Polizei; Zustellung; Bundesstrafgerichts; Beschwerdegegner; Zuständig; Tribunal; Kommentar; Entscheid; Unbekannt; Beschwerdeführers; Medien; Erhoben; Behörde; Schweizer; Eingabe; Vorliegenden; Rechtsmittel;
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 110 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 302 StPO ; Art. 384 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 85 StPO ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.207

Beschluss vom 21. August 2020
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundeskriminalpolizei,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Polizei (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 14. April 2020 an das Bundesamt für Polizei (Fedpol) gelangte mit einer «Anzeige gegen Unbekannt»;

- A. darin ausführte, dass er in den letzten 25 Jahren Opfer zahlreicher Delikte geworden sei; ihn aus perversen, sexuellen Motiven einige schweizerische Medienchefs mit organisierten Methoden, auch in Deutschland, demütigen und plagen würden; in diese üble, kriminelle Geschichte seine Familie, einige Nachbarn, verschiedene Ärzte, Beamte und Politiker aller Stufen und Gewalten lügnerisch, betrügerisch und/oder korrupt verwickelt seien; Dr. med. B. der mutmassliche Drahtzieher im Hintergrund der ihn plagenden Organisation sei; C. als ehemalige Regierungsrätin [...] alle Nichteintretensentscheide auf seine Anzeigen und Anfragen zu verantworten habe; die Bundesjustiz ebenfalls völlig willkürlich innert kürzester Zeit immer Nichteintreten entschieden habe; auch die verantwortlichen Bundesrätinnen [...], D. und C., ihm geantwortet hätten, sie seien für die Vorgänge an seinem Wohnort nicht zuständig; in der Anzeige auch E. («[...], er interviewe den wichtigsten schweizer Politiker: F. [...]»), G. («[D]amals im UVEK, musste auf Druck der SP Fraktionspräsidentin H. wegen Abhör-, Internet-, Medieninstallation [...] als Bundesrat zurücktreten») und I. und J. («waren damals die Präsidenten der zuständigen Gerichtskommissionen des schweizerischen Parlaments») genannt werden (act. 4.2);

- das Fedpol A. mit Schreiben vom 26. Mai 2020 mitteilte, aufgrund des im Schreiben vom 14. April 2020 geschilderten Sachverhaltes sei es nicht möglich, die Sachlage genau zu verstehen, das Fedpol für die Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit jedoch nicht zuständig sei; das Fedpol A. riet, sich bei der Kantonspolizei zu melden und dort persönlich die Angelegenheit beziehungsweise die Vorfälle zur Anzeige zu bringen (act. 4.1);

- A. unter Beilage seiner Anzeige vom 14. April 2020 und des Schreibens des Fedpol vom 16. Mai 2020 mit Eingabe vom 18. Juni 2020 an das Bundesstrafgericht gelangte und eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt beantragte (act. 4);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom 19. Juni 2020 eine Frist bis zum 2. Juli 2020 ansetzte, um mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen das Schreiben des Fedpol vom 26. Mai 2020 erheben wolle; die Beschwerdekammer insbesondere auf Art. 385 Abs. 1 StPO hinwies, falls A. Beschwerde erheben wolle (act. 3);

- A. mit Eingabe vom 27. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen das Schreiben des Fedpol vom 26. Mai 2020 erhebt und geltend macht, in seinem Fall sei die Bundesjustiz zuständig, da er unter anderem Opfer von organisiertem Verbrechen sei; in seinen Fall zahlreiche hohe Bundesbeamte und Bundespolitiker involviert seien, wie «Exbundesrat G. mit seiner Partnerin K., Bundesrätin C., zahlreiche eidg. Parlamentarier I., J., L. (Kommission Gerichte) Gesundheits, Kultur, -Sozialversicherung, Bacomchefbeamte u.s.w.» (act. 1);

- das Fedpol in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter die Beschwerde abzuweisen sei (act. 6);

- die Beschwerdeantwort des Fedpol A. am 20. Juli 2020 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Beschwerde insbesondere gegen die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige durch die Polizei zulässig ist ( Guidon , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 393 StPO );

- somit entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners dessen Schreiben vom 26. Mai 2020, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht anhand genommen worden ist, weil sich der Beschwerdegegner als nicht zuständig erachtete, ein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 StPO darstellt;

- die zehntägige Beschwerdefrist mit der Zustellung des Entscheides an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO );

- die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei erfolgt (Art. 85 Abs. 2 StPO );

- die Beweislast für die Zustellung des Entscheids und den Beginn des Fri­sten­laufs stets bei der vorinstanzlichen Strafbehörde liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2);

- im Falle, da der genaue Beginn nicht feststeht, weil die Verfügung mit A- oder B-Post verschickt worden ist, im Zweifel angenommen werden muss, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.56 vom 4. Juli 2011 E. 1.2; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 431);

- vorliegend das angefochtene Schreiben des Fedpol vom 26. Mai 2020 datiert und dieses - soweit ersichtlich - mittels keiner in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Versandarten zugestellt worden;

- mithin sowohl das Versand- wie auch das Zustelldatum unbekannt sind, weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;

- eine Erklärung einer Person gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln) ist, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt;

- die Strafanzeige somit eine Erklärung ist, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnis den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt ( Landshut/Bosshard , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 301 StPO );

- aus dem Legalitätsprinzip (Art. 7 StPO) und Art. 302 Abs. 1 StPO folgt, dass grundsätzlich jede Strafanzeige an die Hand zu nehmen und zu erledigen bzw. bei fehlender eigener Zuständigkeit an die kompetente Behörde weiterzuleiten ist;

- eine Pflicht zur förmlichen Behandlung jedoch dann nicht besteht, wenn die Anschuldigungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind, daher nie zur Eröffnung einer Untersuchung führen können und keine formalisierten Ermittlungshandlungen durchgeführt worden sind ( Landshut/Bosshard , a.a.O., N. 5 zu Art. 301 StPO; Riedo/Boner , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO);

- unklare oder unvollständige Anzeigen dem Anzeigeerstatter unter Fristansetzung zur Klärung und Ergänzung zurückgegeben werden können (vgl. Art. 110 Abs. 4 StPO);

- aus der vorliegenden Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. April 2020 weder der Sachverhalt noch irgendein konkretes strafbares Verhalten gegen die in der Anzeige genannten Personen oder gegen Unbekannt erkennbar sind; es sich vielmehr um pauschale Anschuldigungen gegen verschiedene Medien wie Radio und Fernsehen sowie gegen vereinzelte Behördenmitglieder des Bundes handelt ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt;

- der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Beschwerde nichts Klärendes zu dem von ihm angezeigten Sachverhalt ausgeführt hat;

- unter den gegebenen Umständen es nicht zu beanstanden ist, wenn der Beschwerdegegner die Anzeige nicht weiter behandelt hat, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit zur Nachbesserung der Strafanzeige einzuräumen;

- die Beschwerde damit abzuweisen ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2020

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Bundeskriminalpolizei

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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