Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2020.103 |
Datum: | 12.08.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdekammer; Verfahren; Kostenvorschuss; Verfahrens; Frist; Bundesstrafgericht; Einstellung; Bundesanwaltschaft; Rechtsmittel; Bundesstrafgerichts; Rechtsanwalt; Schweiger; Kostenvorschusses; Schweiz; Einstellungsverfügung; Joachim; Tribunal; Entscheide; Bundesgericht; Auferlegt; Dispositiv; Deutschland; Gunsten; Verfahrenskosten; Rechtsvertreter; Schweizerischen; Leistung |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsnorm: | Art. 10 BGG ; Art. 13 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 383 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 7 StGB ; Art. 91 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2020.103 |
Beschluss vom 12. August 2020 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | A. , vertreten durch Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Einziehung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 320 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») im Strafverfahren gegen B. und andere mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2020, versandt am 19. Mai 2020, namentlich verfügte, dass auf die Anträge auf Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zu Gunsten geschädigter Personen (Art. 73 StGB ) nicht eingetreten wird (Dispositiv Ziff. 6) und die Verfahrenskosten je zu 1/5 den Beschuldigten C. und D. auferlegt und erlassen sowie im Übrigen die Verfahrenskosten vom Bund übernommen werden (Dispositiv-Ziff. 7; act. 2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger, dagegen mit Beschwerde datiert vom 25. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1);
- der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 16. Juni 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- bis 2. Juli 2020 aufgefordert wurde (act. 4); er sodann darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383 Abs. 2 StPO );
- der Rechtsvertreter den Empfang des Schreibens vom 16. Juni 2020 am 22. Juni 2020 bestätigte (act. 5);
- innert Frist (und bis dato) weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt wurde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO ); falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO );
- der Beschwerdeführer gemäss angefochtener Einstellungsverfügung am Strafverfahren als Privatklägerschaft teilnahm;
- der Beschwerdeführer entsprechend verpflichtet werden kann, einen Kostenvorschuss zu leisten;
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 91 Abs. 5 StPO );
- der Kostenvorschuss bis zum 2. Juli 2020 nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 136 StPO ersucht hat;
- der Beschwerdeführer damit die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Frist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR );
- dieser Beschluss gestützt auf Art. III A lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland tätigen Vertreter des Beschwerdeführers übersendet werden kann;
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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