Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.289 |
Datum: | 11.03.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). |
Schlagwörter | Entschädigung; Geldwäscherei; Verfahren; Verfahrens; Einstellung; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Vorwurf; Verfahrenskosten; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Verfügung; Teileinstellung; Vortat; Anklage; Tribunal; Parteien; Person; Verdachts; Bestechung; Amtsträger; Tatbestand; Sachverhalt; Zusammenhang; Einstellungsverfügung; Beschwerdeführers; Aufwendungen |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 442 StPO ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2019.289 |
| Beschluss vom 11. März 2020 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff . StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am 15. August 2013 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322 septies StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB eröffnete;
- mit Verfügung vom 29. Juni 2018 die BA das Strafverfahren in persönlicher Hinsicht auf B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ausdehnte;
- mit Verfügung vom 7. November 2018 die BA das Strafverfahren betreffend A. ebenfalls auf den Straftatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ausdehnte;
- die BA A. mit Schreiben vom 2. April 2019 mittelte, wie sie die Untersuchung zu erledigen beabsichtige (Einstellung des Verfahrens wegen Art. 322 septies StGB und Anklageerhebung betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB ); sie ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrer Absicht gab, bei einer Teileinstellung sämtliche Verfahrenskosten bei der Hauptsache zu belassen und keine Entschädigung auszurichten;
- mit Teileinstellungsverfügung vom 10. Dezember 2019 die BA das Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträgers (Art. 322 septies StGB) mangels Erfüllung des Straftatbestandes einstellte;
- wie angekündigt, die BA in ihrem Entscheid weiter weder Verfahrenskosten auferlegte noch A. eine Entschädigung ausrichtete (act. 1.1);
- sie zur Begründung ausführte, dass es sich beim ermittelten Sachverhalt im Zusammenhang mit Art. 322 septies StGB um eine Vortat zur ebenfalls vorgeworfenen, qualifizierten Geldwäscherei handle;
- sie argumentierte, das Ermitteln des Sachverhalts sei so oder so notwendig gewesen, um die verbrecherische Herkunft der Gelder als Vortat für die nachfolgende Geldwäscherei nachzuweisen; über den Umgang mit den Verfahrenskosten dereinst im Sachurteil bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei zu befinden sei; dasselbe für die Frage der Entschädigung gelte (act. 1.1 S. 3);
- wie angekündigt, die BA am 19. Dezember 2019 betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB Anklage gegen A. und B. erhob ( BB.2019.238 , act. 8 und 8.1);
- mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 A. gegen den «Nichtentschädigungsentscheid» der BA in der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lässt (act. 1); er im Wesentlichen eine Entschädigung beantragt;
- mit Schreiben vom 17. Januar 2020 aufforderungsgemäss die Akten der Beschwerdegegnerin eingingen (act. 3);
- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, d.h. auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1);
- gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden können;
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausrichtete; sie für den Entscheid betreffend die Kosten und Entschädigung auf das Strafverfahren wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB verwies;
- damit den Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers einstweilen nicht entsprochen wurde, weshalb er durch diese Verfügung als beschwert gelten kann;
- die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
- die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens verfügt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO );
- gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat;
- Art. 429 StPO auch bei einer teilweisen Einstellung des Verfahrens zur Anwendung kommt; in diesem Falle zu prüfen ist, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, welche mit einer Einstellung endeten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1329 ; vgl. auch Art. 421 Abs. 2 StPO betreffend die Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid);
- vorliegend die Beschwerdegegnerin eine Teileinstellung mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vortat der Geldwäscherei verfügte;
- die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zum Schluss kam, dass die dem Beschwerdeführer erwachsenen Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Vortat vollumfänglich von seinen Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit dem Geldwäschereivorwurf mitumfasst sind;
- mit anderen Worten dem Beschwerdeführer aus Sicht der Beschwerdegegnerin im einzustellenden bzw. eingestellten Verfahren keine zusätzlichen Kosten erwachsen seien, welche allein dem Vorwurf der Bestechung fremder Amtsträger zuzuordnen wären; daher über die Frage der Entschädigung im Sachurteil bezüglich des qualifizierten Geldwäschereivorwurfs zu befinden sei;
- die Beschwerdegegnerin damit in ihrer Teileinstellungsverfügung lediglich einen Vorentscheid zur Entschädigung fällte; sie darüber hinaus nicht in der Sache entschied und für die Frage der Entschädigung auf das Strafverfahren wegen des qualifizierten Geldwäschereivorwurfs verwies;
- der Beschwerdeführer dieser im Einzelnen nachvollziehbaren Argumentation der Beschwerdegegnerin nichts entgegenhält (s. act. 1);
- der Beschwerdegegnerin ohne weiteres darin zu folgen ist, dass aufgrund des zur Anklage gebrachten Vorwurfs der Geldwäscherei die Frage der Entschädigung noch nicht spruchreif ist;
- überdies eine separate Beurteilung nicht nur prozessökonomisch nicht sinnvoll wäre, sondern dem Beschwerdeführer ohnehin nichts nützen würde; das Strafverfahren gegen ihn noch hängig ist und in Rechnung zu stellen ist, dass er im Endentscheid zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden könnte; dabei die Strafbehörden ihre allfälligen Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers aus dem gleichen Strafverfahren (mit Ausnahme der Genugtuungsforderung) sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen können (Art. 442 Abs. 4 StPO ); der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund demnach ohnedies den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten hätte;
- entgegen der Rüge des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden ist, dass bei dieser Ausgangslage keine Aufforderung zur Bezifferung seiner Entschädigungsansprüche erging;
- nach dem Gesagten vorliegend kein Grund besteht, den Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben oder abzuändern;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist,
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reza Vafadar
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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