Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SN.2019.25 |
Datum: | 15.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Bestellung einer amtlichen Verteidigung |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Verfahren; Bundesstrafgericht; Kammer; Beschwerde; Bundesstrafgerichts; Beschuldigten; Einzelrichterin; Amtliche; Rechtsanwältin; Verfügung; Haferl; Verteidigung; Séverine; Hinderung; Amtshandlung; Federal; Beschwerdekammer; Beschuldigte; Wahren; Basel; Polizeiposten; Entscheid; Anwaltliche; Beschimpft; Herrn; Geschäftsnummer |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 28 StGB ; Art. 17 StGB ; Art. 130 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 393 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SN.2019.25 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2019.29 ) |
Verfügung vom 15. Oktober 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher | |
Partei | A. , | |
Gegenstand | Bestellung einer amtlichen Verteidigung |
In Erwägung, dass
1. Rechtsanwältin Séverine Haferl wird dem Beschuldigten A. im Verfahren SK.2019.29 mit Wirkung ab sofort als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
- Herrn A., (Beschuldigter)
- Frau Rechtsanwältin Séverine Haferl
Kopie an:
- Bundesanwaltschaft, Frau Kathrin Streichenberg, Staatsanwältin des Bundes,
- Herrn Rechtsanwalt Elias Moussa, Vertreter von B. (Privatkläger)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand:15. Oktober 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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