E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2019.65 vom 14.11.2019

Hier finden Sie das Urteil SK.2019.65 vom 14.11.2019 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2019.65

Der Bundesstrafgericht hat den Strafbefehl vom 23. September 2019, der A. wegen Geldesinanspruchens wegen mehrfacher Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e , Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verurteilt. Der Einzelrichter hat die Einsprache vom 7. Oktober 2019 form- und fristgerecht erfolgt (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO ). Die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Riklin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4). A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten , Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt, dass das Verfahren SK.2019.65 infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben wird (1). Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt (2). Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (3). Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Des Bundesstrafgerichts Den Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Versand: 14.11.2019

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2019.65

Datum:

14.11.2019

Leitsatz/Stichwort:

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO)

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Befehl; Einsprache; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Gericht; Bundesstrafgerichts; Kammer; Verfügung; Einzelrichter; Rückzug; Tribunal; Verfahrenskosten; Befehls; Urteil; Rechtskraft; énal; Gerichtsschreiber; Parteien; Staatsanwältin; Simone; Meyer-Burger; Rechtsanwalt; Oliver; Lücke; Geldes; öffnet

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 25 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;

Kommentar:

Riklin, Basler Kommentar 2. Aufl. , Art. 356 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2019.65

Verfügung vom 14. November 2019
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

B. GmbH , vertreten durch C.

gegen

A. , erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Lücke

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO );

Abschreibung des Verfahrens


Der Einzelrichter erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl (inkl. Vereinigungsverfügung) vom 23. September 2019 A. wegen mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ), Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB ) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e , Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse von Fr. 500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- verurteilte (BA pag. 3.1.1, -4);

- A. mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob (BA pag. 3.1.8);

- die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und am 31. Oktober 2019 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO );

- das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet;

- der Strafbefehl vom 23. September 2019 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde;

- die Einsprache vom 7. Oktober 2019 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO );

- die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst ( Riklin , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 4);

- A. mit Schreiben vom 13. November 2019 die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog (TPF pag. 2.521.2);

- der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. September 2019 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

- das Verfahren SK.2019.65 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen;

- zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

- A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2019.65 verursacht hat;

- wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO ), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.40 vom 11. September 2019; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; Gilléron/Killias, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 356 StPO N. 14);

- A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;

- neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen ( Daphinoff, a.a.O., S. 626);

- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi-sation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten , Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Verfahren SK.2019.65 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an (Einschreiben)

- Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes,

- Herrn Rechtsanwalt Oliver Lücke, Verteidiger vom A. (Beschuldigter)

B. GmbH, vertreten durch C. (Privatklägerschaft)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 14.11.2019

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.