Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2019.16 |
Datum: | 14.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz; Rückweisung durch das Bundesgericht |
Schlagwörter : | Bundes; Schuldig; Beschuldigte; Güter; Verfahren; Urteil; Recht; Bundesgericht; Verfahrens; Beschuldigten;Bewilligung; Bundesstrafgericht; Dual-Use; Recht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Gericht; Ausfuhr; Kammer; Produkt; Geldstrafe; Firma; Berufung; Beschwerde; Bewilligungspflicht; Schuld; Export |
Rechtskraft: | Weiterzug |
Rechtsnorm: | Art. 1 StGB ; Art. 10 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 33 StGB ; Art. 33 StPO ; Art. 333 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 406 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 5 StGB ; Art. 52 StGB ; Art. 717 OR ; Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 353; 122 III 195; 122 IV 103; 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 188; 135 IV 27; 136 IV 1; 136 IV 55; 139 IV 220; 142 IV 315; 143 IV 214; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2019.16 |
Urteil vom 14. Juni 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes , | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg, | ||
Gegenstand | Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontroll- |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Februar 2017 (Verfahrensnummer: SV.16.2048-GMA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB ) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 320.--, entsprechend Fr. 4'800.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 800.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- (Fr. 980.-- Gebühren und Fr. 20.-- Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 500.--, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ).
5. Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei, sei der Kanton Basel-Stadt für den Strafvollzug zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG ).
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei in der Folge vom Vorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz freizusprechen.
2. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen, da nicht der Beschuldigte, sondern die B. AG Mitarbeiterin C. für den Export als verantwortlich zeichnet.
3. Das Verfahren sei aufgrund verfahrens- und verfassungsmässigen Grundrechtsverstosses (Verletzung des rechtlichen Gehörs) bzw. auf unrechterhobener und dennoch verwerteter Beweise durch die Untersuchungsbehörde (Recht auf ein faires Verfahren) kostenpflichtig einzustellen.
4. Eventualiter sei zur korrekter, nachgeholter Beweisabnahme (nach Vorliegen aller Beweise) und zur weiteren Zeugeneinvernahme eine Vorverhandlung durchzuführen (Art. 332 StPO ).
5. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudehnen und beide Beschuldigten mangels Vorsatz freizusprechen.
6. Letzteventualiter sei die Anklage zur Ergänzung der notwendigen Angaben an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.
7. Es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen und dabei oder vorgängig seien die eingereichten und noch einzureichenden Beweise abzunehmen und die beantragten Zeugen zu vernehmen.
Sachverhalt:
A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte mit Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 das Strafverfahren gegen A. wegen versuchter Widerhandlung gegen Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB ) in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 52 StGB ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- ( SK.2017.27 , TPF pag. 2-970-5, -25). Entschädigung sprach es ihm keine zu.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, A. sei gemäss Strafbefehl zu verurteilen und zu bestrafen. Eventualiter sei er schuldig zu sprechen, und es sei von einer Bestrafung abzusehen. Sie machte geltend, das Bundesstrafgericht habe das Verschulden zu Unrecht als geringfügig eingestuft. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
C. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, hiess mit Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 die Beschwerde gut, hob die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteilsdispositiv Ziff. 1; TPF pag. 3-100-001, -005). Es stellte Folgendes fest:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 und 54 StGB ." (...) Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf die weitere Rüge der Verletzung von Art. 52 StGB einzugehen." (E. 1.2)
Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016." (...) Anders als seine Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des Seco angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind." (...) Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht." (E. 2.2)
D. Die Strafkammer zeigte am 14. März 2019 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2019.16 und die Besetzung des Gerichts an. Mit Schreiben vom 28. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der neue Entscheid der Strafkammer voraussichtlich ohne neue Hauptverhandlung ergehen werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das Vorgehen vorzubringen sowie ihre eventuellen Eingaben (schriftliche Parteivorträge) und Beweisanträge zur Strafzumessung bzw. zu den aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 6B_167/2019 neu zu beurteilenden Punkten bis 8. April 2019 einzureichen. Die Parteien erhielten ausserdem Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme bzw. zum zweiten Schriftenwechsel zu den Eingaben der Gegenpartei.
E. Das Gericht holte von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregisterauszug, Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen).
F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchte der Verteidiger um Durchführung einer Vor- und Hauptverhandlung. Mit schriftlichem Parteivortrag beantragte er einen Freispruch. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen, da C. für den Export verantwortlich sei. Subeventualiter sei das Verfahren auf C. auszudehnen und der Beschuldigte freizusprechen. Letzteventualiter sei die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Am 31. Mai 2019 beantragte er ergänzend die Einstellung des Verfahrens wegen verfahrens- und verfassungsmässigen Grundrechtsverstosses. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
G. Am 5. Juni 2019 schloss der Einzelrichter die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.
Der Einzelrichter erwägt:
3.4 Tatkomponenten
Sein jährliches Einkommen beläuft sich nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung auf Fr. 180'000.-- (Einkommen: Fr. 140'000.--; Verwaltungsratsmandat: Fr. 40'000.--) zuzüglich allfälliger Dividenden. Gemäss Steuererklärung 2017 hat er ein Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 159'712.--, Wertschriftenerträge von Fr. 150'026.-- und einen Eigenmietwert von Fr. 32'980.-- (TPF pag. 3.231.2.007). Das bewegliche Vermögen beträgt Fr. 1'998'744.-- und der Wert der Liegenschaften im Privatbesitz beträgt Fr. 2'604'600.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Die Vermögenswerte betragen total Fr. 4'6030344.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 2'424'537.-- (TPF pag. 3.231.2.008). Er hat monatliche Unterstützungspflichten von rund Fr. 6'000.-- (TPF pag. 2 931 004). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002).
Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7).
Negativ zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte keine Verantwortung für sein Handeln übernommen hat, sondern versucht, die Mitarbeiterin des Backoffices bzw. C., vorzuschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; Eingabe des Verteidigers vom 2. Mai 2019 [TPF pag. 3.521.007, -009]).
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB ). Da der Beschuldigte trotz Aufforderung des Gerichts das Formular zur persönlichen und finanziellen Situation nicht ausgefüllt retourniert hat, sind nachfolgend einige monatliche Ausgabeposten - zu Gunsten des Beschuldigten - zu schätzen. Ausgehend von einem monatlichen Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 13'300.-- und in Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von monatlich Fr. 2'745.--, den monatlichen Unterstützungspflichten von Fr. 6'000.--, den Ausgaben für die monatliche Miete von geschätzt Fr. 1'500.--, der Krankenkassenprämie von monatlich geschätzt Fr. 250.-- bzw. unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für die Krankenkasse und die Steuern ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 320.-- festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB ).
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von
Fr. 490.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'250.--, ausmachend Fr. 1'750.--, werden A. auferlegt.
6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
II.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Amt für Migration des Kantons Schwyz, Ausländerwesen
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38 a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Versand: 14.Juni .2019
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