E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2018.63 vom 28.08.2019

Hier finden Sie das Urteil SK.2018.63 vom 28.08.2019 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2018.63

Die Strafkammer beschliesst, dass die Zivilforderung von B. auf den Zivilweg verwiesen wird und keine Kosten für die Beschwerde erhoben werden. Dieser Beschluss wird schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2018.63

Datum:

28.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Rückweisung BGer; Zivilforderung

Schlagwörter

Kammer; Urteil; Bundesstrafgericht; Prozess; Zivilforderung; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Gericht; Tribunal; Beschuldigten; Apos;; Zivilweg; Verfahren; Beschluss; Vorsitz; Gerichtsschreiber; Parteien; Privatkläger; Schadenersatzforderung; Betrag; Bundesgericht; Sachen; Adhäsionsverfahren; Erbschaft; Konkursamt; Dienststelle; Brugg; Person; äsionsweise

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 12 StPO ;Art. 122 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 57 ZGB ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.63

Beschluss vom 28. August 2019
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz ,

Miriam Forni und Stefan Heimgartner ,

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

B.,

Privatkläger

gegen

A. ,

Beklagter

Gegenstand

Zivilforderung (Rückweisungsurteil des Bundesgerichts 6B_75/2018 vom 23. November 2018)


Die Strafkammer erwägt, dass

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 A. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und u.a. die Zivilforderung des Geschädigten B. gegen den Beschuldigten (Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 150'000.-, Genugtuung von Fr. 5'000.-) auf den Zivilweg verwies (Dispositiv-Ziff. IV.1.3);

- das Bundesgericht eine von A. gegen dieses Urteil geführte Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

- es hingegen mit Urteil 6B_75/2018 vom 23. November 2018 die von B. gegen das erwähnte Urteil der Strafkammer erhobene Beschwerde in Strafsachen guthiess, das angefochtene Urteil in dem den Beschwerdeführer betreffenden Zivilpunkt aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückwies;

- im Rückweisungsverfahren die Strafkammer die Parteien einlud, Anträge zu stellen (TPF pag. 400.1), wovon sie jedoch keinen Gebrauch machten;

- es anzunehmen ist, dass B. an der im bundesgerichtlichen Verfahren gegen A. geltend gemachten Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 130'775.- festhält;

- A. am 5. März 2019 verstarb (TPF pag. 251.1);

- die Strafkammer daraufhin B. sowie die Witwe von A. C. einlud, zu allfälligen Rechtsfolgen des Ablebens des Beklagten für das Adhäsionsverfahren Stellung zu nehmen (TPF pag. 400.2);

- weder B. noch C. sich vernehmen liessen (TPF pag. 521.1);

- die Erbschaft von A. von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde;

- infolgedessen das Bezirksgericht Laufenburg am 14. Juni 2019 eine - durch das Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg durchzuführende - konkursamtliche Nachlassliquidation im Sinne von Art. 573 ZGB anordnete (TPF pag. 251.1);

- die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen kann (Art. 122 Abs. 1 StPO );

- der Adhäsionsprozess seiner Natur nach ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess ist, die Adhäsionsklage somit vom Bestand des Strafprozesses abhängig ist ( Dolge , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 7, 9; Lieber , in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 3; Jeandin/Matz , Commentaire romand, 2011, Art. 122 StPO N 4, je m.w.H.);

- im Adhäsionsverfahren einzig die beschuldigte Person passivlegitimiert ist ( Lieber , a.a.O., N 2; Jeandin/Matz , a.a.O., N 12, 15), die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation mithin nicht adhäsionsweise belangt werden kann;

- infolge des Versterbens des verurteilten Beschuldigten eine materielle Beurteilung der Adhäsionsklage durch dieses Gericht nach dem Gesagten nicht möglich ist;

- die Zivilforderung von B. daher auf den Zivilweg zu verweisen ist;

- in Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten ist.


Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Zivilforderung von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Dieser Beschluss wird B. schriftlich eröffnet und der Bundesanwaltschaft sowie dem Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg in Kopie zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.