Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.50 |
Datum: | 25.01.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Personenbeförderung (PBG) |
Schlagwörter : | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Bundes; Beschuldigten; Amtshandlung; Gepackt; Urteil; Zeuge; Ticket; Über; Angriff; Gericht; Hände; Bundesanwaltschaft; Ticketkontrolle; Person; Beamte; Recht; E-Mitarbeiter; Gewalt; Verfahren; Übertretung; Versucht; Treppe; Täter; Aussage |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 11 StGB ; Art. 11 StPO ; Art. 110 StGB ; Art. 118 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 286 StGB ; Art. 31 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 33 StPO ; Art. 34 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 46 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 101 IV 62; 103 IV 186; 117 IV 14; 117 Ia 135; 127 IV 115; 134 IV 189; 136 IV 55; 136 IV 5; 137 IV 249; 137 IV 57; 138 IV 120; 74 IV 57; 74 IV 63; ; |
Kommentar zugewiesen: | Trechsel, Vest, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich, Art. 110 StGB, 2018 Ackermann, Basler Kommentar, 4. Aufl., Art. 49 StGB, 2019 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.50 |
Urteil vom 25. Januar 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch und als Privatklägerschaft: 1. B. vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann 2. C. AG | |
gegen A. erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt | ||
Gegenstand | Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Personenbeförderung |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer: SV.18-0409-SKA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB ) und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, entsprechend
Fr. 9'900.--, zu bestrafen.
3. A. sei zudem mit einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'700.-- seien A. aufzuerlegen.
5. Der Kanton Zürich sei mit dem Vollzug der Strafe zu beauftragen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 ff . StPO ).
Anträge der Privatklägerschaft B.:
1. A. sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB ), eventualiter der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig zu erklären und er sei angemessen zu bestrafen.
2. A. sei zu verurteilen zur Übernahme der Verfahrenskosten.
3. A. sei zu verurteilen zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an die Privatklägerin gemäss eingereichter Kostennote.
4. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
Anträge der Privatklägerschaft C. AG:
A. sei wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag festzusetzen.
4. Auf allfällige Zivilforderungen der Privatklägerinnen sei nicht einzutreten.
5. Die im ersten Strafbefehl vom 16. April 2018 erwähnten Kosten von Fr. 300.-- seien anteilig zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen, wogegen die weiteren Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien.
6. Dem Beschuldigten sei für die anwaltlichen Aufwendungen im gesamten Verfahren eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Entschädigung zuzusprechen.
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 6. April 2018 übermittelten die C. AG (nachfolgend: C. AG) der Bundesanwaltschaft die Strafanzeige der C. AG Zugbegleiterin B. (nachfolgend: Privatklägerin) vom 5. April 2018 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB ) sowie ihren eigenen Strafantrag vom 29. März 2018 wegen Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG ; SR 745.1).
B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände (vgl. Lit. A) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 3.0.1).
C. Am 16. April 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen ersten Strafbefehl, gegen welchen der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. April 2018 innert Frist Einsprache erhob (BA pag. 3.0.1, -3, 7). Nach Ergänzung der Untersuchung gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO (Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und diverser Zeugen) erliess die Bundesanwaltschaft am 23. August 2018 gegen den Beschuldigten einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.-- (BA pag. 3.0.9, - 11). Der Beschuldigte erhob hierauf am 27. August 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0.12).
D. Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der Privatklägerin und ihrer Vertretung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Bundesanwaltschaft sowie die Privatklägerin C. AG verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Einzelrichter wies darauf hin, dass das schriftlich begründete Urteil später zugestellt wird.
Der Einzelrichter erwägt:
c) Am 25. März 2018, 04.07 Uhr, nimmt die Transportpolizei mit dem zuständigen E.-Mitarbeiter F. (nachfolgend: F.) - ebenfalls Zugbegleiter der Privatklägerin - telefonisch Kontakt auf. Dieser berichtet, der fragliche Zugpassagier habe offenbar seinen Ausweis zurück haben wollen. Hierauf habe er die Zugbegleiterin am Kopf gepackt. Nachdem die Patrouille der E. hinzugekommen sei, habe sich die Situation beruhigt (BA pag. 7.1.13).
Der erforderliche Antrag seitens der C. AG liegt vor (BA pag. 5.0.4).
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird schuldig gesprochen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung ( PBG ).
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'700.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 1'700.--; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--) werden A. zur Bezahlung auferlegt.
6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
II.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Der Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner (Verteidiger)
- Rechtsanwalt Nils Eckmann (Vertreter von B.)
- Herrn Franz Tschudi (Vertreter der C. AG)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE )
Rechtsmittelbelehrung
Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ; Art. 38 a StBOG ).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO ).
Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO ).
Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das Urteil der Strafkammer nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO ).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO ).
Versand: 6. Februar 2019
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