Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2019.255 |
Datum: | 27.12.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismittel (Art. 74 IRSG). Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). |
Schlagwörter | Recht; Rechtshilfe; Staat; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Verein; Entsiegelung; Daten; Verfahren; Verfahren; Verfahrens; Durchsuchung; Datenträger; Entscheid; Beschwerdekammer; Sachen; Zusammenhang; Verfahrensakten; Vereins; Räumlichkeiten; Hamburg; Kantons; Akten; Verfügung; Teilschlussverfügung; Rechtshilfeverfahren; Bundesstrafgericht |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 24 StPO ;Art. 246 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 II 151; 130 II 193; 132 II 81; 138 IV 40; 139 II 404; 139 II 65; 141 IV 249; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2019.255 |
| Entscheid vom 27. Dezember 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, 2. Verein A., Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2 Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Vorinstanz | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismittel (Art. 74 IRSG ); Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO ) | |
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt im Zusammenhang mit den Ausschreitungen am G-20-Gipfel vom 7. Juli 2017 in Hamburg ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B. wegen des Verdachts der Brandstiftung in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch. In diesem Zusammenhang gelangten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 16. März 2018 an die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend «kantonale Staatsanwaltschaft») und erbaten unter anderem um Durchsuchung der Wohnräume von B. an der Y.-Strasse in Z. (AG) unter Anwesenheit eines deutschen Polizeibeamten (Verfahrensakten Order 1 Urk. 1 ff.).
B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung (5) vom 25. Mai 2018 entsprach die kantonale Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchsuchung der Wohnung von B. Die Zulassung von ausländischen Prozessbeteiligten an der durchzuführenden Rechtshilfemassnahme wurde unter Auflagen erteilt (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 76 ff.).
C. Mit Eintretensverfügung (6) vom 25. Mai 2018 hielt die kantonale Staatsanwaltschaft ferner fest, dass gestützt auf Erkenntnisse aus polizeilichen Ermittlungen der begründete Verdacht bestehe, dass B. einen Computer oder Laptop in den Räumlichkeiten des Vereins A. in Z. (AG) benütze. Es sei daher zu vermuten, dass sich in dieser Liegenschaft beweisrelevantes Material befinde, welches zu beschlagnahmen sei. Aufgrund dieser Sachlage erweiterte die kantonale Staatsanwaltschaft die Rechtshilfemassnahmen und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit der Durchführung einer Durchsuchung im Verein A., X.-Strasse in Z. (AG), ohne Anwesenheit von ausländischen Prozessbeteiligten (Verfahrensakten Ordner 1, Urk. 80 ff.). Gleichentags erliess die kantonale Staatsanwaltschaft den entsprechenden Durchsuchungsbefehl (Verfahrensakten Ordner 2, Urk. 62 ff.).
D. Die Räumlichkeiten des Vereins A. wurden am 29. Mai 2018 durchsucht. Anlässlich dieser Durchsuchung wurden diverse Datenträger sichergestellt und diese noch gleichentags bzw. am 30. Mai 2018 versiegelt (Verfahrensakten Ordner 1, Urk. 223 ff.).
E. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte am 15. Juni 2018 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») ein Gesuch um Entsiegelung der im Rahmen der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. sichergestellten und versiegelten Datenträger (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000001 ff.).
F. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000057 ff.).
G. Mit Teilschlussverfügung vom 3. September 2019 verweigerte die kantonale Staatsanwaltschaft die Rechtshilfe und verfügte die Rückgabe der gesiegelten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft der Teilschlussverfügung (act. 1.2).
H. Dagegen gelangt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Teilschlussverfügung vom 3. September 2019 und der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2019. Die Sache sei an die kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die erneute Entsiegelung der sichergestellten Gegenstände beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen (act. 1 S. 2).
I. Während die kantonale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 ihren Verzicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort bekannt gibt (act. 5), lassen sich das Zwangsmassnahmengericht und der Verein A. innert Frist nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über-einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR ; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019 N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273) anwendbar.
2. Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Ein (abweisender oder gutheissender) Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ist ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der nicht selbständig anfechtbar ist (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; Entscheid der Beschwerdekammer RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 3.1 und 4.1). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ). Die vorliegende Beschwerde vom 4. Oktober 2019 richtet sich sowohl gegen die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 wie auch gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2019, mit welchem das Entsiegelungsgesuch der kantonalen Staatsanwaltschaft abgewiesen worden ist. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden, und die Beschwerdelegitimation des BJ ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 und Art. 80 h lit. a IRSG , sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das BJ bringt in seiner Beschwerde vor, das Zwangsmassnahmengericht habe bei der Prüfung der Entsiegelungsvoraussetzungen die Massstäbe, welche im nationalen Strafverfahren massgebend seien, angewendet und habe die Rechtsnatur des Rechtshilfeverfahren ausser Acht gelassen. So habe es der kantonalen Staatsanwaltschaft zu Unrecht vorgeworfen, es unterlassen zu haben, einen genügenden Zusammenhang zwischen der Straftat und den sichergestellten Daten/Unterlagen darzulegen. Das Zwangsmassnahmengericht habe zudem weder eine (grobe) Sichtung der massgebenden Beweismittel noch eine Prüfung der behaupteten Geheimhaltungsinteressen vorgenommen.
4.2 Im Rechtshilfeverfahren gilt für Prozesshandlungen das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 63 Abs. 1 IRSG ; BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; 130 II 4 .1), vorliegend mithin die Strafprozessordnung. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten nach Art. 9 IRSG die Art. 246 - 248 StPO sinngemäss. Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen ( Gstöhl, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Diss. Bern 2008, S. 215; Entscheide der Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.3.3; BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2), sodass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind. Für die Entsiegelung genügt es im Übrigen, wenn die fraglichen Dokumente bei überwiegendem Strafverfolgungsinteresse für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nützlich sind (BGE 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2004 12 E. 2.1 in fine). Von der Rechtshilfebehörde als Gesuchstellerin kann nicht verlangt werden, dass sie bereits im Entsiegelungsverfahren darlegt, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten bestehe. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3 m.w.H.). Das Entsiegelungsgericht hat ferner nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen erfolgt durch die ausführende Behörde, meist die Staatsanwaltschaft, in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Diese können gemeinsam mit dem Entscheid des Entsiegelungsgerichts zur gerichtlichen Überprüfung an die Beschwerdekammer weitergezogen werden (vgl. Art. 80 e Abs. 1 IRSG ).
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat im vorliegenden Fall den Tatverdacht gestützt auf die Ausführungen im Rechtshilfeersuchen und damit implizit auch das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit bejaht (vgl. E. 2.1.1). Hingegen ist das Zwangsmassnahmengericht der Ansicht, es fehle am erforderlichen Deliktskonnex, da kein genügender Zusammenhang zwischen der verfolgten Straftat und den sichergestellten EDV-Gerätschaften dargetan sei (E. 2.2.2).
4.4 Gegenstand des Entsiegelungsgesuchs bilden die in den Räumlichkeiten des Vereins A. in Z. (AG) sichergestellten Daten und Datenträger (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000016 ff.). Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist zu entnehmen, dass im Zuge des G-20-Gipfels in Hamburg B. am 7. Juli 2017 ab ca. 07.20 Uhr mit etwa 220 gleichgesinnten, einheitlich schwarz gekleideten, vermummten Personen aus Richtung Donnerspark kommend, zielstrebig die Fahrbahn der Elbchaussee über Klopstockstrasse, Max-Brauer-Allee bis zum Bahnhof Altona entlanggelaufen sein soll. Auf der gesamten Wegstrecke hätten die Beteiligten unter anderem Scheiben von zahlreichen Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäuden eingeworfen, Fassaden besprüht und wenigstens 36 am Fahrbahnrand abgestellte PKWs mittels Pyrotechnik in Brand gesteckt, sodass die Fahrzeuge zumeist vollständig ausgebrannt seien (Verfahrensakten Ordner 1 Urk. 1 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrem Entsiegelungsgesuch ferner aus, die Durchführung der gewalttätigen Aktion an der Elbachausse sei generalstabsmässig organisiert worden: von der Annährungsroute über in Parks gebunkertes Equipment (z.B. Brandflaschen) bis zur Auflösung des Mobs am Ende der Strasse. Es sei daher davon auszugehen, dass im Vorfeld des G-20-Gipfels Absprachen und Informationen unter den Teilnehmenden aufgrund von Aktivitäten der Hamburger Polizei, z.B. im Zusammenhang mit den veröffentlichten Fahndungsbildern geflossen seien. Aufgrund polizeilicher Ermittlungen sei bekannt, dass B. im Verein A. in Z. (AG) verkehre und in diesem Räumlichkeiten Laptops und/oder PCs benütze. Es bestehe der begründete Verdacht, dass B. auf diesem Weg nach wie vor mit Mittätern in Kontakt stehe. Durch die Auswertung der sichergestellten EDV-Gerätschaften erhoffe sich die Strafverfolgungsgebehörde Aufschluss über die Art und Weise der eigenen Tatverstrickung von B., des Zusammenwirkens der Beteiligten, der Verbindung der Täter untereinander, die Identität von Mittätern sowie die Identität der für die Planung, Organisation und geleistete logistische Unterstützung verantwortlichen Personen. Es sei nicht auszuschliessen, dass B. auch mehrere Monate nach den Krawallen in Hamburg mit den Mittätern in Kontakt gestanden sei und stehe. Die Gruppierung sei nach wie vor aktiv (Akten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000004). Wie bereits ausgeführt, hat der Entsiegelungsrichter nicht zu prüfen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen sichergestellten Dokumenten und Daten besteht. Ein solcher Zusammenhang ist erst im Rahmen einer allfälligen Schlussverfügung aufzuzeigen, mit der die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten bewilligt würde. Es ist lediglich zu prüfen, ob die sichergestellten Daten für das ausländische Strafverfahren nützlich sein können (vgl. BGE 130 II 193 E. 4.3). Nachdem B. zusammen mit weiteren Personen an den Ausschreitungen anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg vom 7. Juli 2017 beteiligt gewesen und dabei diverse Fahrzeuge und Scheiben von Wohn- und Geschäftshäusern beschädigt haben soll, die Gruppierung nach wie vor bestehe und B. gestützt auf die Protokolle der Telefonkontrollen vom Mai 2018 zumindest zu jener Zeit im Verein A. verkehrt und dort die EDV-Geräte benützt haben soll (vgl. Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht, Beilagenmappe gelb, Urk. 6 Beilage 2), ist nicht auszuschliessen, dass sich auf den in den Räumlichkeiten des Vereins A. sicherstellten Datenträgern Daten befinden könnten, die für die Ermittlungen im Rahmen des deutschen Strafverfahrens von Nutzen sein können. Auch wenn gestützt auf ein Protokoll der Telefonkontrolle vom 26. Mai 2018 davon auszugehen ist, dass sich B. während mindestens drei Monaten nicht mehr in seinen E-Mail-Account eingeloggt habe und dass er die EDV-Geräte im Verein A. im Mai 2018 deshalb benützt habe, weil sein Laptop defekt gewesen sein soll, kann - entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts - nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, B. habe zu früheren Zeitpunkten die EDV-Geräte im Verein A. für deliktsrelevante Kommunikation genützt. Ob die Freundin von B. «C.», mit welcher er im Mai 2018 telefoniert hat und über deren Gespräche Telefonprotokolle bestehen, mit den Delikten in Hamburg im Zusammenhang steht, ist für die Bejahung der Frage der möglichen Nützlichkeit der Daten für das Rechtshilfeverfahren ohne jeglichen Belang.
Damit bleibt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Das Vorliegen allfälliger Geheimhaltungsinteressen wurde vom Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geprüft, nachdem es die Entsiegelung mangels Deliktskonnex als unzulässig erachtete. Im Entsiegelungsverfahren wurde vom Verein A. geltend gemacht, die Entsieglung der sichergestellten Datenträger tangiere sensible, persönliche Daten und damit die persönliche Freiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Persönlichkeit, die Freiheit der Meinungsäusserung, die Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit und die Versammlungsfreiheit sowie deren Eigentum bzw. Eigentumsgarantie des Vereins A. und/oder von Mitgliedern des Vereins A. (Verfahrensakten Zwangsmassnahmengericht Urk. 000036). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich der Verein A. nicht vernehmen lassen. Mit Bezug auf den pauschalen Hinweis auf Tangierung diverser Freiheitsrechte ist zunächst festzuhalten, dass jede durch einen richterlichen Entsiegelungsentscheid bewilligte Durchsuchung von privaten Aufzeichnungen und Datenträgern den betroffenen Inhaber in seinen Grundrechten, insbesondere dem Anspruch auf Privatsphäre tangiert. Ein gesetzliches Entsieglungshindernis kommt nach Art. 248 Abs. 1 StPO aber nur in Frage, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht oder andere rechtlich geschützte Geheimnisinteressen (wie z.B. das Anwaltsgeheimnis, das ärztliche Patientengeheimnis oder private Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse etc.) der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_407/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 1.3). Solche sind jedoch vom Verein A. nicht geltend gemacht worden. Damit steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger nichts entgegen.
5. In Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2019 sowie die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. September 2019 aufzuheben. Die kantonale Staatsanwaltschaft ist zu ermächtigen, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. vom 29. Mai 2018 sichergestellten Datenträgern zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die kantonale Staatsanwaltschaft wird alsdann eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern vorhandenen Daten vornehmen müssen und im Rahmen einer anfechtbaren Schlussverfügung über die Verhältnismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe zu entscheiden haben. Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung wird bilden, ob die sichergestellten Daten bzw. Datenträger in der ausländischen Strafuntersuchung eine potentielle Erheblichkeit aufweisen (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c). Dem betroffenen Verein A. wird im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Daten das rechtliche Gehör zu gewähren sein.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2. Der Beschwerdegegnerin 1 werden als verfügende Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ). Ebenso entfällt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners 2 mangels Teilnahme am Beschwerdeverfahren (Art. 64 Abs. 3 VwVG ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2019 und die Teilschlussverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 3. September 2019 werden aufgehoben und die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wird ermächtigt, die anlässlich der Dursuchung der Räumlichkeiten des Vereins A. vom 29. Mai 2018 sichergestellten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vize-Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
- Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau
- Verein A.
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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