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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2019.118 vom 06.06.2019

Hier finden Sie das Urteil RR.2019.118 vom 06.06.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2019.118

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 6. Juni 2019, in dem er wegen einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde und die Auslieferung an Belgien zu erwarten war, wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2019.118

Datum:

06.06.2019

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an Belgien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Urteil; Entscheid; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Verfahren; Gericht; Verteidigung; Lüttich; Behörde; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Belgien; Auslieferungsentscheid; Bundesgerichts; Abwesenheit; Vertragspartei; Verfahrens; Verfahren; Tribunal; Regionalgefängnis; Bundesamt; Justiz; Vollstreckung; Freiheitsstrafe; Behörden; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Bestimmungen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 50 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 8 EMRK ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

117 Ib 337; 123 II 134; 129 II 100; 129 II 56; 135 IV 212; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.118

Entscheid vom 6. Juni 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , im Regionalgefängnis Z.,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Belgien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG )


Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 2. August 2016 ersuchte Belgien um Festnahme des serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Lüttich vom 27. März 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts Lüttich vom 14. März 2016 (act. 5.1).

B. Am 15. März 2019 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eine Haftanordnung gegen A., der sich zu diesem Zeitpunkt im Regionalgefängnis Z. in Ausschaffungshaft befand (act. 5.2).

C. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 19. März 2019 widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung (act. 5.3). Der gleichtentags vom BJ erlassene Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten (act. 5.4).

D. Mit Schreiben vom 25. März 2019 ersuchten die belgischen Behörden formell um Auslieferung von A. zwecks Vollstreckung der obgenannten Freiheitsstrafe (vgl. supra lit. A; act. 5.5).

E. A. erklärte am 1. April 2019 im Rahmen einer weiteren Einvernahme erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.7).

F. Nachdem sich A. mit Eingaben vom 15., 30. April und 13. Mai 2019 schriftlich zum Auslieferungsersuchen und dessen Ergänzungen vom 26. April und 8. Mai 2019 geäussert hatte (act. 5.8-14), bewilligte das BJ mit Entscheid vom 17. Mai 2019 die Auslieferung von A. für die dem belgischen Auslieferungsersuchen vom 25. März 2019 zugrunde liegende Straftat (act. 5.15).

G. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheids (act. 1).

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie beide Zusatzprotokolle (1. und 2. ZP; SR 0.353.11 und 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG , Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ). Die am 29. Mai 2019 gegen den Auslieferungsentscheid vom 17. Mai 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in Lüttich vom 27. März 2013, mit welchem er zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei in seiner Abwesenheit gefällt worden. Auch sei er von keinem Anwalt vertreten worden. Weder habe er das erstinstanzliche Urteil noch das Berufungsurteil je gesehen.

4.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnah-me, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP).

Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II ; SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Ver handlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).

4.3 Den Auslieferungsunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen an der Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht in Lüttich anwesend war und von einer von ihm gewählten Rechtsanwältin vertreten wurde. Anlässlich dieses Verfahrens konnte sich der Beschwerdeführer zu den Tatvorwürfen äussern. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschwerdeführer Beschwerde. Dem Urteil des Berufungsgerichts Lüttich vom 14. März 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung weder anwesend noch anwaltlich vertreten war. Die belgischen Behörden führen hierzu aus, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Auslieferung die Möglichkeit haben wird, eine Wiederaufnahme des betreffenden Berufungsverfahrens zu verlangen (act. 5.5 und 5.10). Damit sind vorliegend die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im belgischen Verfahren gewahrt, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, an den Ausführungen der belgischen Behörden zu zweifeln. Der Beschwerdeführer wird im belgischen Strafverfahren die Gelegenheit haben, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen, wonach die Untersuchung unsorgfältig geführt worden sei und Beweise nicht erhoben worden seien, geltend zu machen.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, im Falle einer Auslieferung nach Belgien seine Familie in der Schweiz zu verlieren, ist Folgendes festzuhalten:

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK ). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). Derartige aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse, welche einer Auslieferung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, werden vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss in der Schweiz eine fünfjährige Tochter hat. Eine Einschränkung des Familienlebens kann sowenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem Untersuchungshaft angeordnet wird bzw. eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Eine Verletzung der EMRK ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A., im Regionalgefängnis Z.

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung; unter Beilage eines Doppels der Beschwerde

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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