Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2019.106 |
Datum: | 25.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Beschwerde; Rechtshilfe; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Herausgabe; Bankunterlagen; Konten; Staat; Verfahren; Schlussverfügung; Siegelung; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Behörde; Gesellschaft; Beschwerdekammer; Kantons; Gallen; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Unterlagen; Konto; Verfahrens; Sachen |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 246 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 32 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 367; 128 II 407; 129 II 462; 132 II 81; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 451; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2019.105 -106 |
| Entscheid vom 25. Oktober 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | 1. A. AG, 2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführerinnen 1-2 | |
| gegen | ||
| Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Die Bezirksanwaltschaft Ostbrabant führt gegen C. ein Ermittlungsverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang haben die niederländischen Behörden die Schweiz mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 rechtshilfeweise um Folgendes ersucht: Erteilung von Auskünften aus dem Schweizerischen Handelsregister sowie den schweizerischen Polizeiregistern in Bezug auf C. und verschiedene Gesellschaften, wie die B. AG und die A. AG, um Edition von Bankunterlagen betreffend Konten von C. und unter anderem der B. AG und der A. AG bei der D., der Bank E. AG, der Bank F., der Bank G. sowie der Bank H. Zudem wurde darum ersucht, die I. anzuweisen, den Inhalt der Ordner Posteingang, Entwürfe, gesendete Nachrichten und gelöschte Nachrichten der E-Mail-Adresse C.@gmx.ch zu edieren (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 6-7).
B. Mit Eintretensverfügung vom 18. Februar 2019 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf das Rechtshilfeersuchen ein und holte die ersuchten Auskünfte ein, soweit diese erhältlich waren (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 10).
C. Mit Schlussverfügung vom 16. April 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Folgendes an: die Herausgabe von Handelsregisterauszügen der B. AG, der A. AG und der J. GmbH, von Auskünften aus den Polizeisystemen über diese Gesellschaften und über C. zu Drogenhandel und Vermögensdelikten/Geldwäscherei seit 2010 sowie von Bankunterlagen diverser Konten bei der Bank E. AG, lautend auf die B. AG, die A. AG und C., bei der Bank F. AG, lautend auf die A. AG, bei der D. AG, lautend auf die J. GmbH sowie bei der Bank G. AG, lautend auf C. (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk.15).
D. Mit Schreiben vom 17. April 2019 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Berichtigungen von einzelnen in der Schlussverfügung vom 16. April 2019 angeführten IBAN-Nummern vor. Zudem hielt sie fest, dass hinsichtlich der Konten der B. AG bei der Bank E. AG und der A. AG bei der Bank E. AG und der Bank F. AG K. als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaften der jeweilige Kontoinhaber sei (Verfahrensakten Ordern Lasche 1 Urk. 16 ff.).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 16. April 2019 gelangten die A. AG und die B. AG mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 16. April 2019 sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens der Bezirksstaatsanwaltschaft Ostbrabant. Mit zwei Eventualanträgen wird ferner die Zurückweisung der Schlussverfügung an die verfügende Behörde sowie die Versiegelung der Auszüge der Bankkonten beantragt. In prozessualer Hinsicht beantragen die A. AG und die B. AG, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2).
F. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 28. Mai und 5. Juni 2019 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und act. 7), was der A. AG und der B. AG am 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 524-535).
2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe der genannten Handelsregisterauszüge anfechten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich bei diesen um öffentlich zugängliche Dokumente aus dem Handelsregister handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2003 vom 24. Februar 2003 E. 2.2). Zudem betrifft der Handelsregisterauszug der J. GmbH nicht die Beschwerdeführerinnen selber, sondern eine Dritte, weshalb sie diesbezüglich ohnehin als nicht direkt Betroffene nicht beschwerdelegitimiert sind. Soweit sich die Beschwerde gegen die Übermittlung des Berichts der Kantonspolizei St. Gallen richtet, ist den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation ebenfalls abzusprechen, da sie sich diesbezüglich keiner Zwangsmassnahme unterziehen mussten. Zudem beinhalten die Berichte Informationen auch Dritter; diesbezüglich ist den Beschwerdeführerinnen die Beschwerdelegitimation von vornherein abzusprechen. Mit Bezug auf die Anfechtung der Herausgabe von Bankunterlagen sind die Beschwerdeführerinnen schliesslich insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie Inhaberinnen der von der Herausgabe betroffenen Konten sind. Dies ist gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Bankunterlagen bei den bei der Bank E. AG liegenden Konten 1 und 2, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, und 3 und 4, lautend auf die Beschwerdeführerin 2, sowie bei der Bank F. AG liegenden Konten 5 und 6, lautend auf die Beschwerdeführerin 1, der Fall. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen in ihrer Berichtigungsverfügung vom 17. April 2019 (vgl. supra lit. D), wonach K. Inhaber dieser Konten sei, erweisen sich gestützt auf die vorliegenden Bankunterlagen als unzutreffend. Soweit mit der Beschwerde die Herausgabe von Bankunterlagen bezüglich der auf die J. GmbH lautenden Konten bei der D. AG und auf C. lautenden Konten bei der Bank G. angefochten wird, ist darauf mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten.
Zusammenfassend ist die Beschwerdelegitimation nur soweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf sie lautenden Konten bei der Bank E. AG und der Bank F. AG anfechten. Da die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, ist in diesem Umfang auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 80 l Abs. 1 IRSG ), weshalb auf den diesbezüglichen prozessualen Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt. Sie führen aus, dass zwischen ihnen und dem beschuldigten C. keinerlei kriminelle Verbindung bestehe. K. könne zu jeder behaupteten Tatsache im Rechtshilfegesuch Stellung nehmen und diese widerlegen (act. 1 S. 6 f.).
4.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).
4.3 Die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich in einer Gegendarstellung zu den Hintergründen der Überweisungen auf deren Konten. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der obigen Ausführungen den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, werden dabei nicht konkret aufgezeigt und ergeben sich auch nicht aus den eingereichten Unterlagen. Was die Beschwerdeführerinnen einwenden, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung gemäss niederländischem Rechtshilfeersuchen zu Grunde zu legen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Die verfügende Behörde habe im Sinne der Erforderlichkeit immer das mildeste Mittel zu ergreifen. Ein milderes Mittel als die Herausgabe der Bankdaten zu verfügen, wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen die Befragung von K. gewesen. Da ferner keinerlei strafrechtlich relevante Verbindung zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem Beschuldigten bestehe, sei die Herausgabe von Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen unverhältnismässig (act. 1 S. 9).
5.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen der Ansicht sind, die Beschwerdegegnerin hätte anstatt die Herausgabe der Bankunterlagen die Einvernahme von K. verfügen müssen, ist festzuhalten, dass die niederländischen Behörden ausdrücklich um Herausgabe von Bankunterlagen und nicht um Einvernahme von K. ersucht haben. Daran ist die ersuchte Behörde gebunden (vgl. Art. 3 Ziff. 1 EUeR ). Zielt - wie vorliegend - das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, sind zudem die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Die Erhebung von Bankunterlagen ist zweifellos das hierfür geeignete Mittel, um den ersuchenden Staat über allfällig relevante Transaktionen zu informieren. Demgegenüber kommt einer diesbezüglichen Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen mit Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen naturgemäss nur eine beschränkte Beweiseignung zu. Das mit dem Rechtshilfeersuchen angestrebte Ziel, nämlich die vollständige Information über alle Transaktionen, die mit der mutmasslichen Straftat in Verbindung stehen könnten, wäre alleine mit der Einvernahme von K. nicht zu erreichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die fehlende potentielle Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen rügen, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition") erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Es ist nicht erforderlich, dass dem der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf-untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni-gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
5.3.2 Dem niederländischen Rechtshilfeersuchen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 21. Februar 2018 sei am Hafen von Rotterdam ein Container abgeladen worden mit angeblich 1680 Kartons Ananas. Eine Durchsuchung dieser Kartons habe ergeben, dass sich darin 125 Pakete (insgesamt 124.50 kg) Kokain befunden hätten. Das Kokain sei aus den Kartons entfernt und mit Ausnahme einer Rückplatzierungsprobe durch Dummy-Pakete ersetzt worden. Am 26. Februar 2018 sei der genannte Container von einem Spediteur zur Gesellschaft L. gebracht worden. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft L. sei M. Dieser sei gleichentags festgenommen und einvernommen worden. Am 10. Oktober 2018 sei die Wohnung von C., der gemäss Aussagen von M. als Buchhalter der Gesellschaft L. fungiert habe, und das Büro des Einzelunternehmens N., dessen Inhaber C. sei, durchsucht worden. Anlässlich dieser Durchsuchungen hätten zahlreiche Unterlagen sichergestellt werden können, darunter solche der J. GmbH und der Beschwerdeführerinnen. Bei der Durchsicht von Bankunterlagen betreffend eines auf das Einzelunternehmen N. lautenden Kontos in den Niederlanden seien Transaktionen mit der Firma O. aufgefallen. Deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sei P., ehemaliger Angestellter des Einzelunternehmens N., gewesen. Bereits im Februar 2017 sei im Zusammenhang mit einem separaten Verfahren ein Container mit 1'100 kg Heroin an der Firmenadresse der O. in den Niederlanden beschlagnahmt worden. Die damaligen Untersuchungen hätten gezeigt, dass C. mit P. betreffend diese Lieferung häufig in Kontakt gestanden sei. Eine Auswertung der E-Mails von C. habe nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 Kundin des Einzelunternehmens N. sei und K. auf der Debitorenliste stehe. Unter den E-Mails von C. habe sich ein Vertrag befunden, gemäss welchem K. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 beabsichtigt habe, zwei Gebäude für gesamthaft EUR 245'561.95 zu kaufen. C. habe den Ankauf im Namen von K. unterzeichnet. Zum Kauf sei es schliesslich nicht gekommen, weil C. den vereinbarten Kaufpreis am 22. Dezember 2014 nicht überwiesen habe. Vom Konto 3 der Beschwerdeführerin 2 seien im Zeitraum vom 24. Juni 2015 bis 19. Juli 2017 EUR 2'510.55 auf den Konten C. (7 und 8) gutgeschrieben worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C. an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt sei. Weitere Gutschriften auf die genannten Konten C. seien im Zeitraum vom 12. April 2015 bis 16. August 2018 im Umfang von EUR 15'231.09 von den Konten 5 und 1 der Beschwerdeführerin 1 erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass C. auch an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt sei. So ergebe sich etwa aus den bei C. beschlagnahmten Unterlagen, dass dieser eine Rechnung im Namen von K. für ein Gebäude im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe. Auch sei C. in verschiedenen E-Mails mit «Sehr geehrter Herr K.» angesprochen worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem auf das Konto 8 von C. Geld mit dem Verwendungszweck «Spesen und Strom» überwiesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass C. möglicherweise Bankkonten von ausländischen juristischen Personen benütze, um die Herkunft mutmasslich kriminell erlangten Geldes zu verschleiern. Vermutlich sei C. Inhaber der Beschwerdeführerinnen oder jedenfalls sehr eng mit diesen verbunden (Verfahrensakten Ordner Lasche 1 Urk. 6).
Es besteht somit offensichtlich ein Untersuchungsinteresse an den Konten der Beschwerdeführerinnen zur Ermittlung, ob allenfalls Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft darauf verschoben wurden. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und sind somit für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, dass die zu übermittelnden Bankunterlagen deren Geheimsphäre betreffen und mit der Herausgabe derselben ihre Geschäftsgeheimnisse verletzt würden (act. 1 S. 8).
6.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht. Zur Zeugnisverweigerung berechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB . Geschäftsgeheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Herausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).
Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, dass die Bankverbindungen unter das Berufsgeheimnis nach Art. 312 StGB fallen würden. Sie führen auch nicht konkret aus, inwiefern ihre Geschäftsgeheimnisse bei einer Interessenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismässig erscheinen lassen. Die Rüge erweist sich damit von vornherein als unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerinnen stellen schliesslich im Eventualpunkt einen Antrag auf Siegelung der herauszugebenden Bankunterlagen. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und Siegelungen gelten die Art. 246 -248 StPO sinngemäss. Die Beschwerdeführerinnen haben - soweit ersichtlich - vom Rechtshilfeverfahren erst mit der Zustellung der Schlussverfügung Kenntnis erhalten, weshalb sie den Antrag auf Siegelung der Bankunterlagen nach Erlass der Schlussverfügung gestellt haben. Ist die Herausgabe der fraglichen Bankunterlagen bereits angeordnet worden, kann der mit der Siegelung als Massnahme des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden. Bereits aus diesem Grund kommen Siegelungen nach Erlass der Schlussverfügung nicht in Frage. Dies gilt auch dann, soweit der gesetzliche gewährleistete Rechtsschutz zuvor nicht wirksam wahrgenommen werden konnte. Will die Rechtshilfebehörde auf ein Siegelungsgesuch, das nach Erlass der Schlussverfügung gestellt worden ist, eintreten, müsste sie zuvor ihre Schlussverfügung in Wiedererwägung ziehen, andernfalls fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für eine Siegelung ( TPF 2016 84 ). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen haben den Antrag auf Siegelung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer gestellt. Dass sie zunächst ein Gesuch um Wiedererwägung der Schlussverfügung bei der Beschwerdegegnerin gestellt hätten, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich Derartiges aus den Akten. Damit fehlt es von vornherein an der verfahrensrechtlichen Grundlage für eine Siegelung. Diese müsste im Übrigen ohnehin bei der Beschwerdegegnerin und nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer beantragt werden. Auf den Siegelungsantrag ist daher nicht einzutreten.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Die Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf den Antrag um Siegelung der herauszugebenden Bankunterlagen wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 25. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Fäh
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
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