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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2018.320 vom 27.02.2019

Hier finden Sie das Urteil RR.2018.320 vom 27.02.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2018.320

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts betrifft die Herausgabe von Beweismitteln, insbesondere im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Personen wegen Anstiftung zur Bestechung im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 in Rumänien. Der Beschwerdeführer verlangt, dass das Bundesstrafgericht die Kontoinformationen des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. auf die C. Ltd. überweisen lässt, da er glaubt, dass dies zur Neubeurteilung des Verfahrens erforderlich sei. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Bundesstrafgericht die Rechtshilfeersuchen der rumänischen Behörden nicht entsprechen und die Unterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D. nicht herausgegeben werden sollten. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Beschwerdeführer zur Aufhebung der Schlussverfügung des Bundesstrafgerichts verpflichtet, die Kontoinformationen des Kontos Nr. 1 bei der Bank D. auf die C. Ltd. überweisen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht genug Beweise vorgebracht, um seine Anträge zur Aufhebung der Schlussverfügung und zur Neubeurteilung des Verfahrens zu rechtfertigen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2018.320

Datum:

27.02.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Konto; Rechtshilfe; Gesellschaft; Liquidation; Apos;; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Entscheid; Liquidationserlös; Bundesanwaltschaft; Sachen; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführer; Verfahren; Rechtshilfeersuchen; Beschwerdeführern; Berechtigte; Rumänien; Behörden; Auflösung; Beweis; Betrag; Tribunal; Herausgabe; Bankunterlagen; Konten; Schlussverfügung

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 5 StPO ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

122 II 130; 123 II 153; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.319 -320

Entscheid vom 27. Februar 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. ,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Catherine Hahn,

Beschwerdeführer 1-2

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Sachverhalt:

A. Die Nationale Antikorruptionsbehörde des Obersten Kassations- und Strafgerichtshofs Bukarest führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren unter anderem wegen Anstiftung zur Bestechung im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 in Rumänien.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Oktober 2017 und mit Ergänzung vom 19. Februar 2018 gelangten die rumänischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend auf die C. Ltd. lautende Konten bei der Bank. D.

C. Am 11. April 2018 entsprach die Bundesanwaltschaft den Rechtshilfeersuchen und forderte noch gleichentags die Bank D. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die Konten der C. Ltd. auf (act. 1.22). Die Bank kam dieser Aufforderung am 30. April und 18. Oktober 2018 nach (vgl. act. 1.3 I Ziff. 4 und 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 19. Oktober 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen des bei der Bank D. liegenden Kontos Nr. 1, lautend auf die C. Ltd., an (act. 1.3).

E. Dagegen gelangten A. und B. mit Beschwerde vom 6. Dezember 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung. Es sei ferner den Rechtshilfeersuchen der rumänischen Behörden nicht zu entsprechen und die Unterlagen der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank D. nicht herauszugeben. Eventualiter seien den Beschwerdeführern die vollständigen und unredigierten Akten des Rechtshilfeverfahrens zuzustellen und ihnen eine mindestens zweimonatige Frist zur erneuten Stellungnahme einzuräumen (act. 1).

F. Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 7. und 21. Januar 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 10 und 11).

G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 leitete die Bundesanwaltschaft ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 11. Februar 2019 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter, mit welchem diese um Einsicht in alle bereits mit den rumänischen Behörden ausgetauschten Informationen ersuchen (act. 15, 15.1 und 15.1.1-1.3).

H. In ihrer Replik vom 22. Februar 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, welche sie eventualiter mit den prozessualen Anträge[n]" ergänzen, wonach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter Anweisung, die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens neu zu überprüfen. Ferner seien die rumänischen Behörden anzuweisen, die Rechtshilfeersuchen im Lichte des Entscheids des Obersten Gerichts- und Kassationshofes von Rumänien vom 11. Februar 2019 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren (act. 16 S. 2). Die Replik wird dem BJ und der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An-forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Z IMMERMANN , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273) anwendbar.

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ).

Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a IRSV ; BGE 122 II 130 E. 2b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht ( BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen ( BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.7).

2.2 Die angefochtene Rechtshilfemassnahme betrifft ein von der Bank D. geführtes Konto, das auf die C. Ltd. lautete und das gemäss Aussagen der Beschwerdeführer im Jahre 2010 saldiert worden sei. Die Beschwerdeführer machen überdies geltend, dass die C. Ltd. im Jahre 2017 aufgelöst worden sei. Mit Überweisungen vom 8. Oktober 2009 sei das gesamte auf dem Konto verfügbare Guthaben auf Konten überwiesen worden, an welchen die Beschwerdeführer wirtschaftlich berechtigt seien. So seien EUR 44'593.--, an ein ebenfalls bei der Bank D. gehaltenes Konto, lautend auf die E. Inc., überwiesen worden, an welchem der Beschwerdeführer 2 wirtschaftlich berechtigt sei. Zudem seien EUR 34'593.-- auf ein Konto, lautend auf die
F. Ltd., bei der Bank G. überwiesen worden. An diesem Konto sei der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt. Der Liquidationserlös der mittlerweile liquidierten C. Ltd. sei damit den Beschwerdeführern als letztlich wirtschaftlich Berechtigte am Konto der C. Ltd. zugeflossen, weshalb sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert seien (act. 1 S. 7 f.). Die Beschwerdeführer verweisen dabei auf den Auszug aus dem Register of Companies der BVI vom 20. November 2018, wonach die C. Ltd. am 30. April 2017 aufgelöst worden sei ( struck off dissolved", act. 1.14) und auf das Formular A der Bank D. welches bestätige, dass die Beschwerdeführer die wirtschaftlich Berechtigten am Konto der C. Ltd. bei der Bank D. gewesen seien (act. 1.4). Weiter legen sie eine Kontoübersicht per 31. Dezember 2010 betreffend das Konto Nr. 1 der C. Ltd bei der Bank D. vor, wonach dieses im Jahre 2010 saldiert worden sei (act. 1.20). Ein Bestätigungsschreiben der Bank D. vom 16. November 2018 hält sodann fest, dass am 8. Oktober 2009 vom Konto der C. Ltd. EUR 34'561.38 und USD 1'048.36 auf das Konto der F. Ltd. bei der Bank G. überwiesen worden seien (act. 1.19). Die Beschwerdeführer scheinen damit den Zufluss des Liquidationserlöses an sie beweisen zu wollen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Liquidationserlös der Betrag ist, der nach Auflösung der Gesellschaft und nach Saldierung sämtlicher Aktiven und Passiven der Gesellschaft übrig bleibt. Daraus folgt, dass der aus einer Kontosaldierung resultierende Betrag nicht einfach immer und ohne Weiteres mit dem Liquidationserlös einer Gesellschaft gleichgesetzt werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn das fragliche Kontoguthaben das einzige Aktivum einer Gesellschaft darstellt. Vorliegend sind nur die obgenannten Überweisungen vom Konto der C. Ltd. auf das Konto F. Ltd. vom
8. Oktober 2009 nachgewiesen. Ob es sich bei diesen Kontoübertragungen wie auch denjenigen auf das Konto der E. Inc. um den Liquidationserlös der C. Ltd. handelt, wird weder geltend gemacht, noch ergibt sich dies aus den Akten. Hinzu kommt, dass die genannten Überweisungen siebeneinhalb Jahre vorder Gesellschaftsauflösung vorgenommen wurden, und es ist daher nicht ersichtlich, wie es sich bei den überwiesenen Guthaben um den jeweiligen Erlös aus der Liquidation der Gesellschaften handeln kann
(vgl. auch Entscheide der Beschwerdekammer RR.2017.238 vom 21. Februar 2018 E. 2.2; RR.2013.73 -76 vom 6. August 2013 E. 1.3.3.). Andere Beweise, wonach die Beschwerdeführer Begünstige am Liquidationserlös der aufgelösten Gesellschaften sind, werden nicht vorgebracht. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführer zu verneinen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist.

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer-deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Anne-Catherine Hahn

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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