E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2019.9 vom 21.03.2019

Hier finden Sie das Urteil RP.2019.9 vom 21.03.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2019.9

Der Bundesstrafgericht RR.2019.22 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anerkannt, dass das Verfahren wegen passiver Bestechung und Geldwäscherei in der Ukraine aufgrund internationaler Rechtshilfe an die Ukraine um Rechtshilfe gebeten wurde. Die Beschwerde wurde zurückgezogen, da sie nicht den Anforderungen entspricht, eine Auslieferung, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten betreffen und keine Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind. Die Gerichtskosten des Bundesstrafgerichts betragen Fr. 1'000.-.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2019.9

Datum:

21.03.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Schlagwörter

Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Rückzug; Zwischenentscheid; Frist; Verfahren; Beilage; Kopie; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Hans-Peter; Schaad; Behörden; Zusammenhang; Unterlagen; Leistung; Kostenvorschusses; Rechtspflege; Rückzugs; Gerichtsgebühr; Apos;

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.22

Nebenverfahren: RP.2019.9

Entscheid vom 21. März 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die
Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )

Rückzug der Beschwerde


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die ukrainischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung und Geldwäscherei führen und in diesem Zusammenhang die Schweiz um Rechtshilfe ersuchten;

- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2019 die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen betreffend die Bankbeziehung der A. Ltd. bei der Bank C. an die ukrainischen Behörden anordnete (act. 1.1);

- dagegen die A. Ltd. mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);

- mit Zwischenentscheid vom 19. Februar 2019 auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des gesperrten und zwischenzeitlich wieder entsperrten Kontos zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde; der Beschwerdeführerin gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und samt Unterlagen zu retournieren ( RP.2019.9 , act. 2);

- die Beschwerdeführerin in der Folge nichts einreichte;

- mit Zwischenentscheid vom 7. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde ( RP.2019.9 , act. 5);

- innerhalb der angesetzten Frist die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückzog;

- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- unter Berücksichtigung der beiden Zwischenentscheide die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2019.22 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 22. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und act. 7)

- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 7 und act. 9)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und act. 9)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.