Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RP.2019.9 |
Datum: | 21.03.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde. |
Schlagwörter | Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtshilfe; Entscheid; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Rückzug; Zwischenentscheid; Frist; Verfahren; Beilage; Kopie; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Hans-Peter; Schaad; Behörden; Zusammenhang; Unterlagen; Leistung; Kostenvorschusses; Rechtspflege; Rückzugs; Gerichtsgebühr; Apos; |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RR.2019.22 Nebenverfahren: RP.2019.9 |
| Entscheid vom 21. März 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, Beschwerdeführerin | |
| gegen | ||
| Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
| Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) Rückzug der Beschwerde | |
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die ukrainischen Behörden gegen B. ein Strafverfahren wegen passiver Bestechung und Geldwäscherei führen und in diesem Zusammenhang die Schweiz um Rechtshilfe ersuchten;
- in diesem Zusammenhang die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2019 die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen betreffend die Bankbeziehung der A. Ltd. bei der Bank C. an die ukrainischen Behörden anordnete (act. 1.1);
- dagegen die A. Ltd. mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben liess (act. 1);
- mit Zwischenentscheid vom 19. Februar 2019 auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilfreigabe des gesperrten und zwischenzeitlich wieder entsperrten Kontos zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde; der Beschwerdeführerin gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und samt Unterlagen zu retournieren ( RP.2019.9 , act. 2);
- die Beschwerdeführerin in der Folge nichts einreichte;
- mit Zwischenentscheid vom 7. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde ( RP.2019.9 , act. 5);
- innerhalb der angesetzten Frist die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückzog;
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);
- unter Berücksichtigung der beiden Zwischenentscheide die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2019.22 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 22. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und act. 7)
- Bundesanwaltschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 7 und act. 9)
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 6 und act. 9)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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