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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RP.2019.52 vom 21.10.2019

Hier finden Sie das Urteil RP.2019.52 vom 21.10.2019 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RP.2019.52

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein Strafverfahren wegen Betrugs gegen den Beschwerdeführer (A.) führt und verschiedene Massnahmen ergreift, darunter eine Durchsuchung der Wohnung von A. durch die Kantonspolizei Zürich und die Beschlagnahme von Mobiltelefonen und Datenträgern. Die Beschwerdekammer hat auch festgestellt, dass das Obergericht des Kantons Zürich ein Entsiegelungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt hat und die Gerichtsgebühr für den Beschwerdeführer aufgelegt wurde. Die Beschwerdekammer entscheidet, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zulässig ist, da es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid handelt, der keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer bewirkt. Die Beschwerdekammer lehnt die Anfechtung des Entscheids ab, da dies gegen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) verstösst.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RP.2019.52

Datum:

21.10.2019

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).

Schlagwörter

Kantons; Rechtshilfe; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Obergericht; Entsiegelung; Daten; Zwischenentscheid; Sachen; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Tribunal; Cornel; Zwangsmassnahmengericht; Übereinkommen; StBOG; Behörde; Zwischenverfügungen; Schlussverfügung; Verfahrens; Beilage; Kopie

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 24 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ;

Referenz BGE:

126 II 495; 130 II 193; 135 IV 212; 138 IV 40; 142 IV 250; 143 IV 91; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.268

Nebenverfahren: RP.2019.52

Entscheid vom 21. Oktober 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Zürich Zwangsmassnahmengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO ); aufschiebende Wirkung (Art. 80 l IRSG)


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs führt;

- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. August 2018 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gelangt sind und um Durchsuchung der Wohnung von A. in Z. ersucht haben;

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. April 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Kantonspolizei Zürich gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom gleichen Tag beauftragte, eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. durchzuführen;

- am 24. Mai 2019 die Kantonspolizei Zürich die Wohnung von A. durchsuchte und diverse Mobiltelefone, Datenträger und elektronische Daten sicherstellte;

- die sichergestellten Gegenstände und Daten gleichentags auf Antrag von A. versiegelt wurden;

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Datum vom 4. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Gegenstände und Daten stellte (act. 1.3);

- das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 das Entsiegelungsgesuch guthiess (act. 1.2);

- A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2019 sowie die Aufhebung des Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt; A. zudem verschiedene Eventualanträge stellte und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) anwendbar sind;

- s oweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), das Rechtshilfegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80 e Abs. 1 IRSG );

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 IRSG);

- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80 e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (vgl. BGE 126 II 495 ):

- der Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren ist (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2017 66 );

- der Beschwerdeführer vorbringt, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe darin, wonach die Kenntnisnahme des Inhalts der entsiegelten Gegenstände und Daten durch die Staatsanwaltschaft direkt dazu führe, dass diese dadurch einen gesetzlich verpönten Wissensvorteil erlange, beispielsweise durch Einsicht in Anwaltsgeheimnisse (act. 1 S. 4);

- die Kenntnis der entsiegelten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zufügt, da diese nicht als (nationale) Strafverfolgungsbehörde tätig ist, sondern als an das Amtsgeheimnis gebundene Rechtshilfebehörde;

- in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass es nicht Sinn und Zweck der Siegelung ist, das Auffinden allfälliger Zufallsfunde zu verhindern;

- ferner Beweismittel nach Art. 80 l Abs. 1 IRSG erst am Ende des Verfahrens an das deutsche Strafverfahren herausgegeben werden dürfen; dabei die ausführende Behörde allfälligen schützenswerten Geheimhaltungsinteressen bei der Schlussverfügung Rechnung trägt (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.195 vom 14. August 2019 E. 2.3); dagegen der Beschwerdeführer die Rechtsmittel nach IRSG und BGG einlegen kann;

- damit kein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil vorgebracht oder sichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- mit dem Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres gegenstandslos geworden ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG , Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Cornel Borbély

- Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG ). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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