Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RH.2019.13 |
Datum: | 13.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Auslieferung an Rumänien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). |
Schlagwörter | Auslieferung; Auslieferungshaft; Rumänien; Recht; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdekammer; Auslieferungshaftbefehl; Kanton; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfe; Kantons; EAUe;; Zimmermann; Verfahren; Zwischenentscheid; Tribunal; Bundesamt; Justiz; Kantonspolizei; Auslieferungsverfahrens; Einwände; Schweiz; Zusatzprotokoll; Beschluss; Sachen |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 379 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;Art. 92 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 IV 108; 111 Ib 147; 130 II 306; 136 IV 20; 139 II 65; 142 IV 250; 143 IV 91; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: RH.2019.13 |
| Entscheid vom 13. Juni 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
| Parteien | A. , zurzeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Beschwerdegegner | ||
| Gegenstand | Auslieferung nach Rumänien Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG ) | |
Sachverhalt:
A. Mit SIRENE-Ausschreibung vom 7. Mai 2018 ersuchte Rumänien um Festnahme und Auslieferung von A. wegen Diebstahls und unerlaubter Benutzung einer Datenverarbeitungsanlage (act. 3.1). Er soll am 24. und 25. Juni 2015 je den Reifen eines bei einem Supermarkt parkierten Autos zerstochen haben. Während des Reifenwechsels durch die Besitzer habe er Dokumente und Bargeld aus den Fahrzeugen gestohlen. Das Regionalgericht Braila verurteilte ihn dafür am 23. November 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten (act. 3.2). Am 23. Juni 2015 habe er die Bankkarten eines Ehepaares gestohlen und damit Bargeld von einem Bancomaten bezogen. Das Regionalgericht von Galati verurteilte ihn dafür am 28. Juni 2017 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten (act. 3.1).
B. Die Kantonspolizei Bern traf A. am 27. Mai 2019 beim Bahnhof Bern anlässlich einer Personenkontrolle an. Da er keine Ausweispapiere mit sich führte, wurde er auf die Polizeiwache gebracht. Dort ergaben sich Treffer im SIS sowie Ripol (Kanton Obwalden).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ordnete am 27. Mai 2019 an, A. in Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.4).
C. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Bern vom 29. Mai 2019 zeigte A. Entzugserscheinungen (act. 3.5 S. 4). Er sei zudem im Januar 2019 nach einem Fahrradsturz am linken Bein operiert worden. A. verzichtete auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und hielt an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips fest. Er sagte aus, keine Einwände gegen die Auslieferung zu haben. Aufgrund seines Gesundheitszustands (Entzugserscheinungen nach Heroinkonsum) könne er jedoch frühestens in ein oder zwei Wochen nach Rumänien fliegen.
Am 31. Mai 2019 fand eine Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern statt. A. hielt dabei wieder am Spezialitätsprinzip fest, verlangte indes die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens. Die Aussagen bei der Kantonspolizei Bern könne er nur teilweise bestätigen; er sei damals nicht klar im Kopf gewesen und jetzt gehe es ihm besser. Er möchte für seine Sicherheit in der Schweiz bleiben. Er wohne nicht mehr in Rumänien und habe in der Schweiz viele Freunde.
D. Das BJ erliess am 31. Mai 2019 den Auslieferungshaftbefehl (act. 3.7, Zustellung an A. am 7. Juni 2019).
E. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 7. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss). Das BJ reichte am 12. Juni 2019 die Akten ein (act. 3).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., 2019, N. 22 f.). Ausserdem gelangt zur Anwendung der Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II Beschluss; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; Zimmermann , a.a.O., N. 28 ff.; Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien, ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17-20), namentlich dessen Art. 26 bis 31.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. A IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2 ; Zimmermann, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 6.1; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379 -397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den gegen ihn erlassenen Auslieferungshaftbefehl anzufechten. Auf die auch innert Frist eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
3.
3.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG ; vgl. auch Forster , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 47 IRSG N. 5, 6). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Strafe nicht in Rumänien abzusitzen. Er habe dort keine Sicherheit und die Strafmethoden seien wirklich sehr hart. Zellen von 20 Quadratmetern seien mit 40 oder 50 Gefangenen überbelegt, darunter auch Mörder oder noch schlimmeres. Rumänien nehme auch auf seinen Gesundheitszustand keine Rücksicht (act. 1).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt damit Einwände zur Auslieferungssache vor. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG ; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen die Auslieferung klar nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen.
4. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG; SR 173.110 ). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG ).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
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