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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2019.21 vom 17.06.2019

Hier finden Sie das Urteil BV.2019.21 vom 17.06.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2019.21

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgewiesen, da sie nicht genügend gründlich und ausreichend begründet war, um das angefochtene Entscheidung zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin hatte zwar argumentiert, dass es sich bei der Durchsuchung von Akten der Eidgenössischen Steuerverwaltung um eine Strafuntersuchung handelte und daher ein Siegelungsantrag im Rahmen des VStrR eingereicht wurde. Allerdings war die Beschwerdegegnerin nicht legitimiert, allfällige Geheimnisschutzinteressen Dritter in ihrem eigenen Namen geltend zu machen, da der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Durchsuchung über die Möglichkeit einer Einsprache und deren Folgen (Entsiegelungsverfahren bzw. Kostenfolgen) orientiert worden sei. Die Beschwerde war daher nicht ausreichend begründet, um das angefochtene Entscheidung zu überprüfen. Daher wurde die Beschwerdekammer abgewiesen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2019.21

Datum:

17.06.2019

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR). Abweisung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Schlagwörter

Siegelung; VStrR; Akten; Hausdurchsuchung; Durchsuchung; Verwaltung; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesstrafgericht; Amtshandlung; Verfügung; Interesse; Inhaber; Bundesgesetzes; Antrag; Bundesstrafgerichts; Begründung; Siegelungsgesuch; Recht; Bundesgericht; Tribunal; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Abweisung; Siegelungsantrag; Verdachts; Verrechnungssteuer

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 18 DBG ;Art. 191 DBG ;

Referenz BGE:

114 Ib 367; 139 IV 246; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.21

Beschluss vom 17. Juni 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. AG, vertreten durch
Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR ); Abweisung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine Strafuntersuchung gegen die B. AG, die C. AG, D., E. und F. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) und Steuerbetrugs (Art. 186 DBG ) sowie gegen D. und G. wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR ) und eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [ VStG ; SR 642.21]; act. 2.2).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV in den Räumlichkeiten der A. AG in Z. am 5. März 2019 eine Hausdurchsuchung durch, anlässlich derer diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellt wurden. Der an der Hausdurchsuchung anwesende einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der A. AG, H., hielt auf dem im Anschluss an die Durchsuchung erstellten Protokoll der ESTV fest, gegen die Durchsuchung keine Einsprache zu erheben (act. 2.3 und 2.4).

C. Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte H. der ESTV mit, dass seine Mandantschaft und deren Anwalt darauf dringen würden, dass die tags zuvor anlässlich der Hausdurchsuchung von der ESTV mitgenommenen Aktenschachteln versiegelt würden. Er bitte darum, dies umgehend nachzuholen (act. 2.5).

D. Die ESTV antwortete H. mit Schreiben vom 8. März 2019 dahingehend, dass die Einsprache der Durchsuchung zwingend während der Hausdurchsuchung erfolgen müsse, weshalb dem Ersuchen um nachträgliche Siegelung der Akten nicht Folge geleistet werden könne (act. 2.6).

E. Die A. AG ersuchte die ESTV mit Schreiben 20. März 2019 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend die Ablehnung des Siegelungsgesuchs (act. 2.7). Der Erlass einer solchen Verfügung wurde von der ESTV mit Schreiben vom 21. März 2019 abgelehnt, da die Ablehnung eines Siegelungsgesuchs mittels beschwerdefähiger Verfügung im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen sei (act. 2.8).


F. Mit Schreiben vom 11. April 2019 gelangte die A. AG erneut und nunmehr anwaltlich vertreten an die ESTV mit einem Ersuchen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Ablehnung des Siegelungsgesuchs. Daraufhin verfügte die ESTV am 18. April 2019 formell die Abweisung des Antrags auf Siegelung (act. 2.9).

G. Dagegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 25. April 2019 an den Direktor der ESTV und beantragte die Siegelung der mit Durchsuchungsbefehl der ESTV vom 28. Februar 2019 beschlagnahmten Akten der A. AG (act. 1). In seiner Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragt der Direktor der ESTV die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Die A. AG hält in ihrer Replik vom 9. Mai 2019 an dem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 6). Von Seiten der ESTV wird auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (act. 8), was der A. AG am 17. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG ).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).


2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. März 2019 sichergestellten Akten und Datenträger. Als solche ist sie durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher diese das Gesuch der Beschwerdeführerin um Siegelung ablehnt, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Eine Versiegelung erfolgt, wenn vom Inhaber der in Frage stehenden Akten bzw. im Falle einer juristischen Person von einem ihrer zuständigen Organe gegen die Durchsuchung Einsprache erhoben wird (Art. 50 Abs. 3 VStrR ). Ist der Inhaber bei der Durchsuchung anwesend, ist zu erwarten, dass er unmittelbar, d.h. nach Schluss der Durchsuchung, gegen sie Einsprache erhebt (BGE 114 Ib 367 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; 1B_320/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4.1.2). Wird Einsprache verlangt, hat der Inhaber dabei eigene Interessen geltend zu machen. Der Inhaber ist grundsätzlich nicht legitimiert, allfällige Geheimnisschutzinteressen Dritter in seinem eigenen Namen geltend zu machen. Wird die Siegelung im Auftrag eines Dritten verlangt, ist dies ein Hinweis darauf, dass nicht eigene Interessen geltend gemacht werden, weshalb das Siegelungsgesuch abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_322/2013 E. 1.1; 1B_492/2012 vom 2. Februar 2012, E. 2.1 und 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.4 vom 26. Juni 2008 E. 1.3; BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 5).

3.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Antrag auf Siegelung mit der Begründung ab, dass sich der an der Hausdurchsuchung anwesende H. unmittelbar einer Durchsuchung der Unterlagen hätte widersetzen müssen. Die tags darauf erklärte Einsprache sei zu spät erfolgt. Ausserdem liege keine plausible Begründung für eine nachträgliche Versiegelung der am 5. März 2019 sichergestellten Akten vor (act. 2.10 S. 2). Es ist unbestritten, dass der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, H., an der Hausdurchsuchung vom 5. März 2019 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin zugegen war. Den Akten ist zu entnehmen, dass er über den Grund der Durchsuchung unterrichtet und auf die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 26 -28 VStrR hingewiesen worden war (act. 2.4). Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass H. bereits zu Beginn der Hausdurchsuchung über die Möglichkeit einer Einsprache und deren Folgen (Entsiegelungsverfahren bzw. Kostenfolgen) orientiert worden sei. Praxisgemäss sei H. sodann während der Hausdurchsuchung wiederholt auf das Siegelungsrecht hingewiesen worden, zuletzt bei der Ausfertigung des Protokolls über die sichergestellten Akten (act. 2 S. 4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, H. sei als juristischer Laie nicht hinreichend über das Siegelungsrecht, die kurze Verwirkungsfrist und die Folgen einer unterlassenen Siegelung informiert worden (act. 1 S. 6). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Treuhandgesellschaft handelt und dass H. als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin über gewisse grundlegende juristische Kenntnisse verfügen dürfte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin widerspricht sodann der Umstand, dass H. mit Schreiben vom 6. März 2019, mit welchem er nachträglich die Siegelung verlangte, nicht etwa geltend machte, er habe die Bestimmungen zur Siegelung nicht verstanden bzw. sei einem Irrtum oder einem anderen Willensmangel unterlegen oder er sei von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend auf seine Rechte informiert worden, als er auf die Siegelung verzichtet hatte. Aus dem Schreiben geht vielmehr hervor, dass die Siegelung ausschliesslich im Interesse Dritter verlangt worden ist. Als einzige Begründung für die Siegelung wird nämlich ausgeführt: «Unsere Mandanten und deren Anwalt dringen jedoch darauf, dass diese Aktenschachteln nachträglich versiegelt werden» (act. 2.5). Gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung war die Beschwerdeführerin jedoch nicht legitimiert, allfällige Geheimnisschutzinteressen Dritter in ihrem eigenen Namen geltend zu machen. Der nachträglich gestellte Siegelungsantrag wurde daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob der Siegelungsantrag fristgerecht gestellt worden ist, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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