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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2019.88 vom 30.10.2019

Hier finden Sie das Urteil BP.2019.88 vom 30.10.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2019.88

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass die Beschwerde des Antragstellers (A) gegen die Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. Oktober 2019 nicht aufschiebende Wirkung hat. Der Grund ist, dass A. als Privatkläger in der Strafuntersuchung SV.17.0021 von der Bundesanwaltschaft (BA) und der B. AG als Privatklägerin konstituiert wurde und daher nicht berechtigt war, die Beschluss der Beschwerdekammer zu beantragen. Darüber hinaus hat A. in seinem Gesuch vom 26. September 2019 den BA u.a. mit sofortiger Wirkung abgelehnt, was als offensichtlich unzulässig angesehen wird. Daher kann die Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung haben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2019.88

Datum:

30.10.2019

Leitsatz/Stichwort:

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Entscheid; Beschwerdekammer; Verfügung; Privatkläger; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Privatklägerin; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Gesuch; Entscheide; Interesse; Rechtsmittel; Tribunal; Rechtsanwälte; Florian; Baumann; Youssef; Untersuchung; Verfahrensrechte; Entscheides; Beschluss; Stephan; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältin; Yvona; Griesser

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 11 StPO ;Art. 27 StGB ;Art. 38 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.247

Nebenverfahren: BP.2019.88

Beschluss vom 30. Oktober 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft ,

2. B. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Yvona Griesser,

Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff . i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung SV.17.0021 gegen A. wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) führt (vgl. act. 1.1);

- die B. AG in der Strafuntersuchung SV.17.0021 sich mit Schreiben vom 29. März 2017 als Privatklägerin konstituierte und sie im Antrag der BA auf Entscheid über die Verfolgung politischer Straftaten vom 6. April 2017 erstmals als Privatklägerin aufgeführt wurde (vgl. act. 1.1);

- A. mit Gesuch vom 26. September 2019 der BA u.a. beantragte, die B. AG sei in der Strafuntersuchung SV.17.0021 mit sofortiger Wirkung die Stellung als Privatklägerin abzuerkennen und aus dem Verfahren auszuschliessen (act. 1.2);

- die BA mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 das Gesuch von A. vom 26. September 2019 abwies und festhielt, dass der B. AG die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen und sie weiterhin als Privatklägerin im Verfahren zugelassen wird (act. 1.1);

- A., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef, mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, die Verfügung der BA vom 11. Oktober 2019 sei aufzuheben, der B. AG mit sofortiger Wirkung die Stellung als Privatklägerin abzuerkennen und diese aus dem Verfahren auszuschliessen, eventualiter sei die Verfügung der BA vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die BA zurückzuweisen; er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO ); der Beschwerdeführer dabei genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel er anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO );

- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berechtigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO ; Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO );

- im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen muss, aus denen sich namentlich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);

- nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer der Beschuldigte grundsätzlich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht legitimiert ist, die blosse Zulassung einer Person als Privatkläger mit Beschwerde anzufechten; die Legitimation nur ausnahmsweise zu bejahen ist (vgl. zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.149 vom 7. März 2018 E. 3.1; BB.2014.188 vom 24. Juni 2015 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2015 55 ; BB.2013.38 vom 29. Juli 2013 E. 1.2; je m.w.H.; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 12e m.w.H.);

- der Beschwerdeführer demnach grundsätzlich nicht legitimiert ist, die Verfügung der BA vom 11. Oktober 2019 anzufechten;

- der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation ausführt, gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO könne jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides habe, ein Rechtsmittel ergreifen; er sei als Beschuldigter und von der angefochtenen Verfügung der BA vom 11. Oktober 2019 Betroffener und in diesem Sinne ohne weiteres legitimiert, das vorliegende Rechtsmittel zu ergreifen (act. 1 S. 4);

- der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen vermag, dass seine Legitimation ausnahmsweise zu bejahen wäre;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Frage, ob ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers in Bezug auf konkret gewährte Verfahrensrechte der B. AG bestehen könnte, vorliegend offen gelassen werden kann, nachdem die BA in der angefochtenen Verfügung keine solchen gewährt, sondern nur abstrakt festhält, der B. AG stünden die erforderlichen Verfahrensrechte zu;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Beschluss hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO );

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Yvona Griesser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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