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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2019.64
Datum:04.09.2019
Leitsatz/Stichwort:Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Untersuchung; Untersuchungshaft; Entscheid; Beschluss; Verfahren; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Erhoben; Bundesstrafgerichts; Vorinstanz; Erhobene; Bundesgericht; Tatverdacht; Über; Verfahrens; Person; Akten; Urteil; Angefochtene; Beschuldigte; Beilage; Unentgeltliche; Rechtspflege; Freiheit; Angefochtenen; Dringend
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 132 StPO ; Art. 197 StPO ; Art. 212 StPO ; Art. 22 StPO ; Art. 227 StPO ; Art. 264 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 3 StPO ; Art. 31 BV ; Art. 32 BV ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 EMRK ; Art. 68 StPO ;
Referenz BGE:118 Ia 462; 143 IV 117; 143 IV 330; 144 IV 113; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2019.9

Nebenverfahren: BP.2019.64

Beschluss vom 4. September 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht,

Vorinstanz

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO ); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, eventuell wegen anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Gleichentags wurde A. festgenommen. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland gegen A. Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an.

B. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») die Strafuntersuchung gegen A.

C. Die von A. gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.1 vom 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

D. Mit Entscheid vom 2. Mai 2017 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend «ZMG BE») die Untersuchungshaft um drei Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.5 vom 31. Mai 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 ab.

E. Mit Entscheid vom 31. Juli 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Oktober 2017. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.6 vom 29. August 2017 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 ab, soweit darauf einzutreten war.

F. Mit Entscheid vom 1. November 2017 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, das heisst bis zum 25. Januar 2018. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2017.11 vom 6. Dezember 2017 ab. Das Bundesgericht trat auf die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018 nicht ein.

G. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 wies das ZMG BE ein von A. eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2018.1 vom 17. Januar 2018 nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

H. Mit Entscheid und Berichtigung vom 29. Januar 2018 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis zum 25. Juli 2018. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

I. Mit Entscheid vom 30. Juli 2018 wies das ZMG BE ein von A. eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 25. Januar 2019. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 ab. Das Bundesgericht wies die von A. gegen den Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.

J. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 wies das ZMG BE ein von A. eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die gegenüber A. angeordnete Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, das heisst bis am 25. Juli 2019. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BH.2019.3 vom 13. März 2019 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

K. Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 beantragte die BA beim ZMG BE die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate bis zum 25. Januar 2020 (KZM 19 858, nicht paginiert).

L. Mit (französischer) Eingabe vom 23. Juli 2019 liess A. die Übersetzung der (französischen) Beilage 9 zum Haftverlängerungsantrag ins Englische bean-
tragen (KZM 19 858, nicht paginiert). Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 wies das ZMG BE diesen Antrag ab (KZM 19 858, nicht paginiert).

M. Mit Entscheid vom 31. Juli 2019 verlängerte das ZMG BE die Untersuchungshaft bis am 25. Januar 2020 (act. 1.1).

N. Gegen den Entscheid vom 31. Juli 2019 gelangt A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, mit (elektronisch übermittelter) Beschwerde vom 15. August 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Recevoir le présent recours.

Au préalable

1. Admettre Monsieur A. au bénéfice de l'assistance judiciaire et nommer à la défense de ses intérêts l'avocat soussigné.

Au fond

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 19 858, le 31 juillet 2019, notifiée le 5 août 2019.

2. Rejeter la demande de prolongation de la détention du Ministère public de la Confédération, du 19 juillet 2019.

3. Ordonner la mise en liberté immédiate de Monsieur A.

4. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance.

Subsidiairement

1. Annuler l'Ordonnance rendue par le Tribunal cantonal des mesures de contrainte, sous référence KZM 19 858, le 31 juillet 2019, notifiée le 5 août 2019.

2. Renvoyer la cause au Tribunal cantonal des mesures de contrainte pour qu'il statue à nouveau.

3. Condamner le Ministère public de la Confédération en tous les frais et dépens de l'instance.

O. Mit Schreiben vom 22. August 2019 übermittelte das ZMG BE die Akten KZM 17 540, KZM 17 1006, KZM 17 1391, KZM 17 1643, KZM 18 103, KZM 18 1032, KZM 18 1055, KZM 19 86, KZM 19 95 sowie KZM 19 858 und teilte gleichzeitig mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte (act. 3).

P. Die BA beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Q. Mit (elektronisch übermittelter) Beschwerdereplik vom 29. August 2019 lässt A. an seiner Beschwerde festhalten und reicht hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Formular der BA betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert, ein (act. 6; BP.2019.64 , act. 3, 3.1). Sie wurde der BA und dem ZMG BE gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. In Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beurteilt die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 , Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 StBOG). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Beschwerdeinstanz entscheidet mit freier Kognition.

Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO Pakt II und Art. 31 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer für die Sachverhalte, die in den dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten wesentlichen Akten enthalten seien, kein förmlicher Tatvorwurf gemacht worden sei (act. 1 S. 7).

2.2 Gemäss Art. 14 Ziff. 3 lit. a UNO-Pakt II ist jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte in gleicher Weise im Verfahren unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

2.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Vorinstanz ist unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid, dass die zur Begründung des Haftverlängerungsgesuchs geschilderten Sachverhaltselemente teilweise nicht in die Periode fallen, auf welche sich die bisher erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer konzentrieren (a.a.O., E. 4.2.5 S. 6, E. 4.3.3). Im Übrigen erschliesst sich insbesondere nicht, inwiefern der Beschwerdeführer im Verfahren nicht ausreichend über die Gründe seines Freiheitsentzugs und über seine Rechte unterrichtet worden wäre oder nicht die Möglichkeit hätte, seine Rechte geltend zu machen.

2.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Die Beilage 9 zum Haftverlängerungsantrag sei nicht übersetzt worden (act. 1 S. 7).

3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen ( «actes de procédure les plus importants»/«atti procedurali più importanti») mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht (Satz 1). Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht (Satz 2). Art. 68 Abs. 2 StPO verweist auf die besonderen Rechte der beschuldigten Person, welche sich im Wesentlichen aus Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 3 lit. a und e EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sowie der auf diesen Bestimmungen beruhenden Praxis ergeben. Diese Bestimmungen garantieren der beschuldigten Person das Recht, kostenlos die Übersetzung aller Urkunden und Aussagen zu erhalten, deren sie bedarf, um ihre wirksame Verteidigung sicherzustellen und in den Genuss eines fairen Verfahrens zu gelangen. Der Umfang des Beistandes, der einer beschuldigten Person zuzugestehen ist, dessen Muttersprache nicht jene des Verfahrens ist, muss nicht abstrakt beurteilt werden, sondern anhand der tatsächlichen Bedürfnisse der beschuldigten Person und der konkreten Umstände des Falles (BGE 143 IV 117 E. 3.1 mit Hinweisen = Pra 2018 Nr. 33; vgl. BGE 118 Ia 462 E. 2a; vgl. auch TPF 2009 3 E. 1.4.1).

3.3 Die Vorinstanz stellte sich bei der Abweisung des Übersetzungsantrags auf den Standpunkt, die Beilage 9 werde im Haftverlängerungsantrag nur sehr kurz erwähnt. Die Beilage zähle nicht zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen. Der Kreis dieser Handlungen sei in Haftverfahren aufgrund der kurzen Fristen ohnehin eng zu ziehen. Dem Verteidiger sei es zuzumuten, den Inhalt des französischen Berichts selber für seinen Klienten auf Englisch zusammenzufassen (KZM 19 858, nicht paginiert, Verfügung vom 25. Juli 2019).

3.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beilage 9 zum Haftverlängerungsgesuch zu den wichtigsten Verfahrenshandlungen zählt. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dem Haftverlängerungsgesuch die wesentlichen Akten ( « pièces essentielles du dossier »/«atti essenziali») beizulegen hat (vgl. Art. 227 Abs. 2 StPO ), macht diese nicht per se zu einer der wichtigsten Verfahrenshandlungen. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar oder ist ersichtlich, dass er der Übersetzung der Beilage 9 zum Haftverlängerungsantrag bedurfte, um seine wirksame Verteidigung sicherzustellen, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers in Französisch, Englisch und Deutsch praktiziert (vgl. https://www.philippecurrat.ch/team_phc/, besucht am 3. September 2019).

3.5 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

4.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn einerseits die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und andererseits ein besonderer Haftgrund vorliegt. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 und 212 StPO).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts (act. 1 S. 7 f.). Ausserdem erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig (act. 1 S. 8 ff.).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich zu konkretisieren und zu verstärken. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2016.3 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2 m.w.H.). Die Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum erkennenden Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.).

5.2 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, als ehemaliger Generalinspektor der gambischen Polizei bzw. als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen und Handlungen gegen die sexuelle Integrität in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehenden Gruppen (namentlich die « National Intelligence Agency » [NIA] oder die sog. « Junglers » ) verantwortlich zu sein.

5.3 Das Bundesgericht erachtete zuletzt in seinem Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018, E. 3, insbesondere E. 3.7, die Annahme des dringenden Tatverdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018, E. 5, insbesondere E. 5.5, nicht als willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig, worauf verwiesen wird (vgl. zur prozessualen Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Entscheide in Haftüberprüfungsverfahren Urteile des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 5; 1B_47/2009 vom 16. März 2009 E. 2.7.2; Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 134; Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 227 StPO N. 6 Fn. 35).

In ihrem Beschluss BH.2019.3 vom 13. März 2019 kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, weiterhin bejaht werden könne (a.a.O., E. 3), worauf ebenfalls verwiesen wird.

5.4 Im angefochtenen Entscheid legt die Vorinstanz dar, welche weiteren Elemente seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren hinzugekommen sind (a.a.O., E. 4.2.5). Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid sodann ausführlich und im Einzelnen mit den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese weiteren Elemente auseinander (a.a.O., E. 4.3.1-4.3.11). Schliesslich kommt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die mehrheitlich formellen Einwände des Beschwerdeführers das Indizienbündel der BA nicht zu zerstören vermöchten. Entlastende Beweismittel seien keine erhoben worden. Der Tatverdacht auf die erwähnten Delikte habe sich weiter erhärtet (a.a.O., E. 4.4).

5.5 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Vorinstanz schliesse - unter Verletzung der Art. 3 Abs. 2 lit. a -c, Art. 221 Abs. 1 , Art. 227 Abs. 2 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV - auf einen erhärteten Tatverdacht, obschon sie selbst die dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten Akten als unwesentlich betrachte.

5.6 Die Vorinstanz zieht in seinen Erwägungen - mit Ausnahme der Beilagen 2 (Zeugin verweigert unter Berufung auf Zeugnisverweigerungsrechte die Aussage), 6 (Zeugin verweigert unter Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage), 9 (Bericht der Bundeskriminalpolizei) und 10 (Aktenverzeichnis) - die dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten Akten zur Begründung der Verdichtung des Tatverdachts heran. Daraus ergibt sich, dass sie - mit Ausnahme der Beilagen 2, 6, 9 und 10 - die dem Haftverlängerungsgesuch beigelegten Akten als wesentlich betrachtet. Dem Einwand des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverdacht nicht substantiiert auseinander. Auf diese kann ohne Weiteres verwiesen werden.

5.7 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid das Vorliegen sowohl der Flucht- als auch der Kollusionsgefahr (a.a.O., E. 5 und E. 6). Dies wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch sind Gründe ersichtlich, die Flucht- oder die Kollusionsgefahr anders zu würdigen.

7.

7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO ). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).

7.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, Art. 264 k Abs. 1 i.V.m. 264 a Abs. 1 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Der Beschwerdeführer befinde sich nun seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren in Haft. Selbst bei einer Verlängerung der Haft um sechs Monate drohe noch keine Überhaft. Die Ausführungen der BA vermöchten noch zu überzeugen. Es liege ein ausgesprochen aufwendiger, internationaler Fall vor. Die Vorwürfe wiegten ausgesprochen schwer. Sodann sei davon auszugehen, dass die Auswertung der übermittelten Strafakten [von den gambischen Behörden rechtshilfeweise übermittelte Dokumente] zu neuen Ermittlungsansätzen und zu neuen Befragungen führen würden, deren Vornahme einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Die BA sei weiterhin gehalten, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (a.a.O., E. 7.2 und 7.3.3).

7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lasse bei der Verhältnismässigkeitsprüfung unberücksichtigt, dass gemäss Art. 264 a Abs. 3 StPO in weniger schweren Fällen nach Art. 264 a Abs. 1 lit. c -j StPO auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden könne. Ebenso lasse sie Art. 264 k StPO unberücksichtigt, der höchstens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsehe. Vor diesem Hintergrund sei eine Untersuchungshaft von drei Jahren, zu der der angefochtene Entscheid führe, unverhältnismässig und verletze Art. 212 Abs. 3 StPO . Ausserdem werde die Untersuchungshaft zum vierten aufeinanderfolgenden Mal um sechs Monate verlängert, was Art. 227 Abs. 7 StPO verletze (act. 1 S. 8 ff.).

7.4 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 in der E. 4.3 erwogen, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 264 k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264 a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt hat. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. Im Fall einer Verurteilung wäre mithin jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr gut 31 Monate in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht weiterhin als verhältnismässig. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist, oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4 m.w.H.). Im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden Untersuchungshandlungen, insbesondere rechtshilfeweise Einvernahmen, ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate nicht zu beanstanden.

7.5 Ersatzmassnahmen, die den Untersuchungszweck trotz Flucht- und Kollusionsgefahr sicherstellen könnten, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine denkbar.

7.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8. Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist aufgrund der vorangehenden Erwägungen wegen dringenden Tatverdachts, bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr sowie gegebener Verhältnismässigkeit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des Rechtsanwalts Philippe Currat als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ( BP.2019.64 , act. 1 S. 2, 3).

9.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren - jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist - nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

9.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus der Verweisung auf das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert ( BP.2019.64 , act. 3.1), und aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit der zweieinhalb Jahre dauernden Untersuchungshaft nicht verändert hätten ( BP.2019.64 , act. 1 S. 3, act. 3), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten aufzukommen (vgl. bereits Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.6 vom 25. September 2018 E. 5.3 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 6).

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. September 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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