Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2019.63 |
Datum: | 26.09.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). |
Schlagwörter | Verfahren; Bundes; Verfahrens; Recht; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Parteien; Rechtsanwalt; Abtrennung; Kammer; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Eingabe; Beschuldigte; Entscheid; Urteil; Bundesgerichts; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Anklage; Abklärung; Verfügung; Vernehmungs; Verhandlungsunfähigkeit |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 101 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 178 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 V 351; 138 IV 214; 138 IV 248; 138 IV 29; 139 IV 25; 140 IV 172; 141 IV 220; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2019.166 Nebenverfahren: BP.2019.63 |
| Beschluss vom 26. September 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechstanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Bundesanwaltschaft, 2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, 3. C. , vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, 4. D. , vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, 5. E. , vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring, 6. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier, 7. Fédération Internationale de Football Association FIFA, vertreten durch Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera, Beschwerdegegner 1 - 7 | ||
| Gegenstand | Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen Unbekannt ein Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Geldwäscherei (act. 12.2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 wurde das Verfahren auf B., E., C., D. und A. wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB ), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) ausgedehnt (act. 8.3).
Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Football Association FIFA (nachfolgend «FIFA») und der Deutsche Fussball-Bund E.V. (nachfolgend «DFB») als Privatkläger konstituiert.
B. Mit ärztlichen Attesten vom 5. und 16. April 2019 sowie 12. Juni 2019 liess B. der Bundesanwaltschaft mitteilen, dass er an einer schweren [...]Erkrankung [...] leide. Er sei vernehmungs- und verhandlungsunfähig (act. 8.7, 8.8, 8.10 und 8.12).
C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Einstellung wegen Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) sowie die Anklageerhebung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu beabsichtigen. Den Parteien wurden zudem die abschliessenden Vorhalte im Sinne von Art. 317 StPO zur Stellungnahme übermittelt, und sie wurden zur Einreichung von Beweisanträgen eingeladen (act. 8.15).
D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein weiteres ärztliches Attest der Klinik F. ein, wonach sich dieser dort seit dem 17. Juni 2019 in stationärer [...] Untersuchung und Behandlung befinde; eine Entlassung sei frühestens am 4. Juli 2019 möglich. Allerdings sei der tatsächliche Entlassungstermin ungewiss (act. 8.14). Der Verteidiger von B. teilte mit, dass ihm B. aufgrund der gesundheitlichen Probleme derzeit nicht zur Verfügung stehe, weshalb es auf nicht absehbare Zeit verunmöglicht sei, das vorliegende Strafverfahren mit B. zu besprechen und Instruktionen entgegenzunehmen. Die laufenden Fristen seien daher abzunehmen (act. 8.13).
E. Die Bundesanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 2. Juli 2019 die übrigen Verfahrensparteien über die Entwicklungen betreffend den Gesundheitszustand von B. Sie teilte den Parteien mit, gestützt auf Art. 30 StPO die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu beabsichtigen (act. 8.23).
F. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 nahm die Bundesanwaltschaft B. die Frist zur Stellungnahme zum abschliessenden Vorhalt vom 13. Juni 2019 (vgl. supra lit. C) einstweilen bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung ab. Gleichzeitig stellte sie B. diverse ergänzende Fragen zuhanden der behandelnden Klinik (act. 8.16).
G. Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 liess B. die Bundesanwaltschaft über die am 4. Juli 2019 erfolgte Entlassung aus dem stationären Klinikaufenthalt informieren (act. 8.17).
H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 reichte B. der Bundesanwaltschaft ein auf den Fragen der Bundesanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (vgl. supra lit. F) basierendes Attest der Klinik F. vom 15. Juli 2019 ein. Demnach sei B. derzeit nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Es gäbe keine (begleitenden) Massnahmen, durch welche eine Befragung oder Verhandlungsteilnahme ermöglicht werden könne. Ferner sei die Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. [...] dauerhaft (act. 8.19).
I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte in Bezug auf den Verdacht der Geldwäscherei ein (act. 8.4).
J. Am 24. Juli 2019 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Abtrennung der gegen B. geführten Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB ) vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung des Verfahren gegen B. unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (act. 1.2).
K. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.15.1462 gegen C., D., A. und E. Anklage wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug (act. 1.7).
L. Gegen die Abtrennungsverfügung vom 24. Juli 2019 erhob A. mit Eingabe vom 7. August 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen C., D., B., A. und E. sei einzustellen und/oder weiterhin unter der gleichen Verfahrensnummer zu führen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Entscheid sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Ausstandsgesuche vom 19. April und 30. Juli 2019 sowie der Strafanzeige gegen die beiden fallführenden Staatsanwälte vom 31. Juli 2019 (act. 1). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ( BP.2019.63 act. 1).
M. Im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwechsels beantragt D. mit Eingabe vom 13. August 2019 die Gutheissung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung sowie die Gutheissung der Beschwerde (act. 5). Die Bundesanwaltschaft, B. und die FIFA beantragen demgegenüber mit Eingaben vom 14.,15., 16., 23. und 26. August 2019 je die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit sowie die Abweisung der Beschwerde (act. 6, 8 und 10; BP.2019.63 act. 7 und 8). C., E. und der DFB haben sich nicht vernehmen lassen.
N. Mit Beschwerdereplik vom 13. September 2019 und mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. September 2019 hält der Beschwerdeführer an den mit Beschwerde vom 7. August 2019 gestellten Anträgen fest (act. 13 und 14), was den Parteien am 18. September 2019 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15).
O. Mit Eingabe vom 24. September 2019 teilt die Bundesanwaltschaft mit, dass sie die zuständige österreichische Behörde am 26. August 2019 mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen um Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die sachverständige Person zur Überprüfung der Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. ersucht habe. Die österreichischen Behörden hätten dem Sachverständigen zur Ausfertigung des Gutachtens eine Frist von drei Monaten angesetzt. Mit neuen Erkenntnissen zum Gesundheitszustand von B., namentlich mit einer unabhängigen Begutachtung sei daher voraussichtlich nicht vor Dezember 2019 zu rechnen (act. 18). Die Eingabe wurde den Parteien am 26. September 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerdekammer ist für die vor ihr noch hängigen Beschwerden zuständig, auch wenn die Anklageschrift vor der Strafkammer eingereicht worden ist ( TPF 2012 17 ). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die angefochtene Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 zugestellt worden, sodass sich die am 7. August 2019 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ist sodann Ausfluss des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots und bildet Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Ein rechtlich geschütztes Interesse zur Beschwerde wegen möglicherweise zu Unrecht getrennt geführten Verfahren liegt vor (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es lägen keine sachlichen Gründe für eine Abtrennung des Verfahrens gegen B. vor. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen B. abtrennen wolle, damit das Verfahren SV.15.1462 ohne den prominentesten Beschuldigten weniger im Fokus stehe. Angesichts der zentralen Rolle von B. in den untersuchten Vorgängen sei eine Beurteilung der übrigen Beschuldigten ohne Bezug zu B. undenkbar. Bei den von B. eingereichten ärztlichen Attesten handle es sich um reine Gefälligkeitszeugnisse, die mit bestrittenen Parteibehauptungen gleichzusetzen seien. B. sei gegenwärtig in der Lage Reden zu halten und an öffentlichen Anlässen teilzunehmen. Er sei somit verhandlungsfähig.
2.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen oder trennen (Art. 30 StPO).
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit: Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO ). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2).
2.3 Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitiger Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, gesetzlich gewährleistete Parteirechte zu unterlaufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016, E. 2.2-2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.5.3):
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5) kommt den Beschuldigten in getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO ). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber jedoch implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015, E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017, E. 3.4).
2.4 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Abtrennungsverfügung vom 23. Juli 2019 das Vorliegen von sachlichen Gründen wie folgt: Gemäss fünf von B. eingereichten Zeugnissen zweier unterschiedlicher medizinischer Fachpersonen bestehe eine Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. ohne Aussicht auf Besserung. [...]. Mangels verfügbarer Therapien sowie wirksamer Begleitmassnahmen sei B. [...] dauerhaft nicht in der Lage, einer Befragung im Rahmen des Strafverfahrens bzw. einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Gestützt auf die von B. eingereichten Zeugnisse würden daher derzeit auch ohne Vorliegen einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung gewichtige Beweiselemente vorliegen, wonach B. dauerhaft bzw. zumindest während längerer Zeit [...] nicht in der Lage sei, Verfahrenshandlungen zu folgen und von seinen Teilnahmerechten [...] Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund bestehe allenfalls weiterer gutachterlicher Abklärungsbedarf, um beurteilen zu können, ob das Verfahren gegen B. aufgrund fortdauernder bzw. dauernder Verhandlungsunfähigkeit zu sistieren oder einzustellen sei. Insbesondere ein Einstellungsentscheid könne durchaus auch aufgrund einer unabhängigen bzw. amtsärztlichen Begutachtung von B. ergehen. An dieser Einschätzung ändere sich grundsätzlich auch nichts durch die öffentlichen Auftritte von B., da solche mit den Anforderungen eines Strafverfahrens an den Beschuldigten in keiner Art und Weise vergleichbar seien. Wegen des Auslandwohnsitzes von B. sei jedoch eine solche Begutachtung rechtshilfeweise bei den österreichischen Behörden zu beantragen. Da die Abklärungen Zeit in Anspruch nehmen würden, die Strafverfolgung für die im Verfahren SV.15.1462 untersuchten Vorwürfe im April 2019 (recte 2020) verjähre und die Untersuchung mit Ausnahme des schriftlichen Schlussvorhalts als abgeschlossen zu betrachten sei, sei das Verfahren gegen B. abzutrennen, um dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen.
2.5 Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, Strafverfahren zu trennen. Vorliegend bescheinigen zwei voneinander unabhängige Ärzte, nämlich der behandelnde Arzt von B. für Allgemeinmedizin («Dr. G.») und Prof. Dr. med. H. der Klinik F. (vgl. Eingabe von B. vom 14. August 2019; act. 7 S. 3 ff.), dass B. derzeit nicht vernehmungs- und verhandlungsfähig sei. Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gerade Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (so BGE 125 V 351 E. 3b/cc), bestehen vorliegend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gründe, die grundsätzliche Beweiskraft der Arztzeugnisse in Frage zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um reine «Gefälligkeitszeugnisse» handeln soll, bestehen nicht. Auch die öffentlichen Auftritte von B. im Juli 2019 stehen nicht ohne Weiteres im Widerspruch zu den von den Ärzten bescheinigten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit. Denn ein Strafverfahren stellt zweifellos andere Anforderungen an den (vorliegend publikumsgewohnten) Beschuldigten als ein öffentlicher Auftritt. Ebenso wenig vermag die angebliche Äusserung von I. anlässlich eines Zeitungsinterviews vom 15. September 2019, wonach es B. eigentlich ganz gut gehe und die vielen Horror-Meldungen, dass er lebensbedroht sei, nicht stimmen würden, an der Glaubwürdigkeit der Arztzeugnisse etwas zu ändern. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht von einer zweifelsfrei erwiesenen Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von B. ausgeht. Vielmehr legt sie dar, dass gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse gewichtige Beweiselemente für eine fortdauernde bzw. dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit von B. vorlägen, vor deren Hintergrund eine weitere (gutachterliche) Abklärung von B. für die Beurteilung des weiteren Vorgehens notwendig sei. Vorliegend durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres für die Abklärung, ob sachliche Gründe vorliegen, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen, auf die von B. eingereichten Arztzeugnisse ohne Einholung eines sachverständigen Gutachtens abstellen. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf amtsärztliche Begutachtung von B. zur Abklärung der sachlichen Gründe (act. 1 S. 18) ist damit abzuweisen.
Gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse kann mithin davon ausgegangen werden, B. sei derzeit vernehmungs- und verhandlungsunfähig. Die Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von B. muss gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen weiter und vertieft abgeklärt werden, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wird. Dass eine derartige, weitere (gutachterliche) Abklärung das Strafverfahren insbesondere wegen des Auslandwohnsitzes von B. zeitlich verzögert, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Verfolgungsverjährung im April 2020 ist unter diesen Umständen eine Abtrennung des Verfahrens gegen B. vom Verfahren SV.15.1462 sachlich gerechtfertigt. Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5/1.6; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 6.5; BB.2016.10 vom 27. Mai 2016 E. 2.3). Vorliegend ist B. gemäss nicht bestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 23. März 2017 parteiöffentlich einvernommen worden. Zudem führte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai 2019 eine schriftliche Einvernahme von B. durch, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen bereits nicht mehr habe mündlich einvernommen werden können. Den Parteien sei im Rahmen dieser Einvernahme die Möglichkeit gewährt worden, B. schriftliche Fragen zu stellen, wovon die Parteien keinen Gebrauch gemacht hätten (vgl. act. 1.2 S. 12). Die Verfahrenstrennung ist erst unmittelbar vor dem Abschluss des Vorverfahrens erfolgt. Es wird nicht geltend gemacht, dass im Rahmen des Vorverfahrens die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht gewahrt worden wären. Im Rahmen des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer könnte B. sodann als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO gehört werden (sofern er alsdann vernehmungs- und verhandlungsfähig sein sollte). Im Übrigen sind prozessuale Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren hinzunehmen. Inwiefern schliesslich durch die Abtrennung des Verfahrens gegen B. eine Vorzugsbehandlung von B. vorliegen soll, weil die Bundesanwaltschaft plane, das Verfahren gegen B. einzustellen, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers plant die Beschwerdegegnerin gegenwärtig nicht, das Verfahren gegen B. einzustellen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bedarf es gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin zunächst weiterer Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand von B. für die Beurteilung des weiteren Vorgehens.
Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei nicht legitimiert gewesen, die Abtrennung des Verfahrens gegen B. zu verfügen, sondern hätte diesen Entscheid dem Sachgericht überlassen müssen (act. 1 S. 26). Die Verfahrensherrschaft - und damit die Legitimation bzw. Zuständigkeit zum Entscheid über die Trennung des Verfahrens SV.15.1462 - lag zum Zeitpunkt des Erlasses der Abtrennungsverfügung, nämlich am 24. Juli 2019, zweifelsohne bei der Beschwerdegegnerin und nicht bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Einwand sinngemäss rügen will, die Verfahrensabtrennung erweise sich kurz vor Anklageerhebung als unangemessen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wegen seines Gesundheitszustandes ist B. bis anhin nicht in der Lage gewesen, sich zum abschliessenden schriftlichen Vorhalt zu äussern. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, das Verfahren gegen B. abzutrennen und gegenwärtig gegen ihn (noch) keine Anklage zu erheben, insbesondere um das rechtliche Gehör von B. nicht zu verletzen und den Entscheid über die Abtrennung nicht auf das Sachgericht abzuwälzen, ist auch unter dem Blickwinkel der Angemessenheit nicht zu beanstanden.
Die von der Bundesanwaltschaft vorgenommene Abtrennung des Verfahrens gegen B. vom Strafverfahren SV.15.1462 ist damit rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragt bis zum Entscheid über zwei Ausstandsgesuche vom 19. April und 30. Juli 2019 unter anderem gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes, J., und bis zur Erledigung einer am 31. Juli 2019 eingereichten Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte J. und K. Dieser Antrag ist ohne Weiteres abzuweisen, da nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wird, inwiefern das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Ausgang der anderen Verfahren abhängt und es daher angebracht erscheint, deren Ausgang abzuwarten.
4. Nicht einzugehen ist schliesslich auf den im Rahmen der Beschwerde gestellten Antrag, das Strafverfahren SV.15.1462 sei einzustellen. Ein derartiger Antrag wäre ( vor Anklageerhebung) bei der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten gewesen.
5. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Anklageerhebung im Verfahren SV.15.1462 bzw. spätestens mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. Es ist entsprechend abzuschreiben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
7. Die FIFA und B. (zumindest sinngemäss) haben im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt, mit denen sie vollumfänglich durchgedrungen sind. Wer als Partei Anträge stellt, hat bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3). Weder die FIFA noch B. haben eine Kostennote eingereicht, sodass die Parteientschädigung je auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (pauschal, inkl. allfällige MwSt; vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 7 eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 27. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Michael Mráz
- Rechtsanwalt Nathan Landshut
- Rechtsanwalt Beat Luginbühl
- Rechtsanwalt Bernhard Isenring
- Rechtsanwalt Peter Reichart und Rechtsanwältin Andrea Meier
- Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Massimo Chiasera
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (in Kopie, brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG ).
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