E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2019.28 vom 02.04.2019

Hier finden Sie das Urteil BP.2019.28 vom 02.04.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2019.28

Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss vom 2. April 2019 eine Beschwerde des EFD gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019 abgewiesen, der die von der Anwaltskanzlei D erstellten Abschluss- und Zwischenberichte zu siegeln verlangte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch um Siegelung der Berichte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegegners erhoben, die sich auf das Verbot von Selbstbelastungszwängen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte bezieht. Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht schutzwürdig Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2019.28

Datum:

02.04.2019

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Ar.388 StPO analog)

Schlagwörter

Beschwer; Beschwerdekammer; Siegelung; Bundesstrafgericht; Berichte; VStrR; Verfahren; Beschluss; Anwaltskanzlei; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Entsiegelung; Siegelungsantrag; FINMA; Teilnahme; Eidgenössische; Verfügung; Urteil; Abschluss; Sinne; Verwaltung; Amtshandlung; Untersuchung; Beilagen; Gesuch; Entsiegelungsverfahren; Teilnahmerecht; Interesse; Person

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 248 StPO ;Art. 38 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

139 IV 246; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.5

Nebenverfahren: BP.2019.28

Beschluss vom 2. April 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Generalsekretariat EFD ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR); Nichteintreten auf Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR ); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)


Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD") eröffnete am 22. Juni 2016 unter der Verfahrensnummer 442.3-082 gegen die verantwortlichen Personen der Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG . Im Vorfeld dieses Verwaltungsstrafverfahrens hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend FINMA") in einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt, dass die Bank B. im Zusammenhang mit der C. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse verletzt habe. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der FINMA beruhten im Wesentlichen auf dem von der Anwaltskanzlei D. am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank B.

B. Nachdem die FINMA die rechtshilfeweise Herausgabe des Berichts der Anwaltskanzlei D. an das EFD mit Schreiben vom 7. November 2016 verweigert hatte, wies das EFD mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 die Bank B. an, die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Zwischen- und Abschlussberichte vom 27. September 2012 inklusive Beilagen herauszugeben. Dem kam die Bank B. mit Datum vom 16. Dezember 2016 nach und liess dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger zukommen (act. 1.3).

C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 beantragte das EFD bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Entsiegelung der von der Anwaltskanzlei D. erstellten Berichte über die interne Untersuchung bei der Bank B. Mit Beschluss BE.2017.2 vom 4. September 2017 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch ab. Die dagegen vom EFD erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache an das Bundesstrafgericht zur Neubeurteilung zurück, woraufhin die Beschwerdekammer unter der Verfahrensnummer BE.2018.3 in Sachen EFD gegen die Bank B. erneut ein Entsiegelungsverfahren eröffnete.

D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 teilte das EFD dem ehemaligen Direktionspräsidenten der Bank B., A., mit, gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung im Verfahren 442.3-082 eröffnet zu haben. Dieses Schreiben wurde A. zusammen mit den Verfahrensakten des EFD am 11. Juni 2018 zugestellt (act. 1.4).

E. Mit Eingabe vom 12. September 2018 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und machte im Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 (vgl. supra lit. C.) als mitbetroffene Person" Teilnahmerechte geltend, indem e r Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch beantragte. Er argumentierte, dass sich die Berichte der Anwaltskanzlei D. mutmasslich auf Aussagen von ihm stützten, die er im Rahmen der bankinternen Aufklärungsarbeit gemacht habe und auf Aussagen Dritter, bei deren Befragungen er kein Teilnahmerecht gehabt habe. Er war der Ansicht, dass solche Beweise im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren unverwertbar seien, weshalb er ein durch Beweisverwertungsverbote geschütztes rechtliches Interesse als mitbetroffene Person habe, dass die Berichte nicht entsiegelt würden ( BE.2018.3 act. 13).

Die Beschwerdekammer erwog in ihrem Beschluss BE.2018.3 vom 13. September 2018, dass A. einzig Beweisverwertungsverbote geltend gemacht habe, die seiner Ansicht nach einer Entsiegelung der Berichte der Anwaltskanzlei D. entgegengestanden und ihn zur Teilnahme am vorliegenden Entsiegelungsverfahren legitimiert hätten. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen sei allerdings eine Frage, die dem Sachrichter vorbehalten bleibe und über die nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden sei. A. habe keine anderen Gründe angeführt, weshalb die Entsiegelung unzulässig sein soll, weshalb die Beschwerdekammer den Antrag von A. auf Teilnahme am Entsiegelungsverfahren BE.2018.3 abwies (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 vom 13. September 2018 E. 3). Gleichzeitig hiess die Beschwerdekammer im nämlichen Beschluss das Gesuch des EFD um Entsieglung der Berichte der Anwaltskanzlei D. gut.

F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 gelangte A. an das EFD mit einem Antrag auf Siegelung der gemäss obgenanntem Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. September 2018 zu entsiegelnden Berichte. Für den Fall, dass sich die Berichte nicht beim EFD, sondern beim Bundesstrafgericht befinden würden, ersuchte A. um Weiterleitung des Siegelungsantrags an das Bundesstrafgericht (act. 1.2).

G. Das EFD leitete den Siegelungsantrag von A. mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter, da sich die betreffenden Berichte zu diesem Zeitpunkt noch beim Bundesstrafgericht befanden (vgl. supra lit. D.; BE.2018.17 act. 2).

H. Mit Beschluss BE.2018.17 vom 25. Oktober 2018 trat die Beschwerdekammer auf den Siegelungsantrag nicht ein, da die Zuständigkeit, über die Siegelung zu befinden beim untersuchenden Beamten liege, unabhängig davon, wo sich die zu durchsuchenden Papiere befänden. Die Beschwerdekammer wies den Siegelungsantrag zuständigkeitshalber an das EFD zur Behandlung zurück.

I. Daraufhin stellte das EFD mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 an A. in Aussicht, die Behandlung des Siegelungsantrags in Anbetracht der von A. gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 erhobenen Beschwerde zurückzustellen, bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens vor Bundesgericht. A. erklärte sich mit Schreiben vom 7. November 2018 mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 1.17 und 2.3).

J. Mit Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 wies das Bundesgericht die gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 erhobene Beschwerde von A. ab, weil dieser nicht dargetan habe, dass er sich - trotz fehlender Inhaberschaft an den entsiegelten Unterlagen - ausnahmsweise auf eigene gesetzlich geschützte Geheimnisgründe berufen könne. Weder das Verbot des Selbstbelastungszwangs von beschuldigten Personen und die damit verbundenen Aussageverweigerungsrechte noch das prozesstaktische Motiv des Beschuldigten, wonach die Strafbehörden möglichst keine belastenden Beweise gegen ihn erheben sollten, würden ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO begründen (E. 2.8). Unter diesen Umständen liess das Bundesgericht die Frage offen, weshalb A. erst im zurückgewiesenen Verfahren Teilnahmerechte beansprucht habe und nicht schon im ersten Verfahren (das zum Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 geführt habe) und ob er damit seine allfälligen Teilnahmerechte durch verspätete Geltendmachung verwirkt habe (E. 2.5).

K. Ebenso wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_453/2018 vom 6. Februar 2019 die von der Bank B. gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.3 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

L. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 an das EFD hielt A. unter Verweis auf seine Eingaben vom 3. Oktober und 7. November 2018 an seinem Siegelungsbegehren fest (act. 1.18).

M. Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 trat das EFD auf das Siegelungsgesuch von A. vom 3. Oktober 2018 nicht ein (act. 1.1).

N. Am 20. Februar 2019 stellte das Bundesgericht dem EFD die zu entsiegelnden Berichte zu. Daraufhin e ntsiegelte das EFD die betreffenden Berichte, durchsuchte sie, bejahte deren Beweistauglichkeit und stellte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2019 zu (act. 1.19).

O. Gegen die Nichteintretensverfügung des EFD vom 18. Februar 2019 gelangt A. mit Beschwerde vom 25. Februar 2019 zuhanden des Bundesstrafgerichts an den Leiter des EFD mit folgenden Anträgen (act. 1):

1. Es sei die Verfügung des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 18. Februar 2019 ( angefochtene Verfügung) im Verfahren 442.3-082 i.S. A. aufzuheben.

2. Es sei auf den im Verfahren 442.3-082 i.S. A. gestellten Siegelungsantrag ( Siegelungsantrag) einzutreten. Es sei der gestellte Siegelungsantrag gutzuheissen und alle dem EFD zugänglichen und nicht gesiegelten Exemplare des von [der Anwaltskanzlei] D. AG erstellten Zwischenberichts vom 3. Juli 2012, des Abschlussberichts vom 27. September 2012 betreffend eine interne Untersuchung der [Bank] B. sowie die dazugehörigen Beilagen (die Berichte und Beilagen [der Anwaltskanzlei D.]) umgehend zu siegeln.

3. Es sei im Sinne des vorsorglichen Rechtsschutzes die umgehende Siegelung aller dem EFD zugänglichen und nicht gesiegelten Exemplare der Berichte und Beilagen [der Annwaltskanzlei] anzuordnen und den Untersuchenden Beamten die Einsichtnahme in diese Dokumente zu untersagen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden ist.

4. Die Kosten seien dem Rechtsdienst des EFD aufzuerlegen, und mein Klient sei für die vorliegende Beschwerde angemessen zu entschädigen ."

P. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 beantragt der Leiter Rechtsdienst des EFD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso sei das Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 2 S. 5). A. hält in seiner Replik vom 25. März 2019 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7 S. 2), was dem EFD am 26. März 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG ; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze - worunter auch das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) fällt - nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 2. Satz FINMAG ).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009 E. 1.4). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 382 Abs. 1 StPO zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei formell insofern durch die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2019 beschwert, als auf sein Siegelungsgesuch nicht eingetreten und damit namentlich seinem Begehren um Siegelung der von der Anwaltskanzlei D. erstellten Berichte der internen Untersuchung bei der Bank B. nicht stattgegeben worden sei. Auch die materielle Beschwer sei zu bejahen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdegegner die betreffenden Berichte entsiegelt und durchsucht habe (vgl. auch supra lit. N., act. 1 S. 4 f. und act. 7 S. 2).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, mit welchem dieser auf den Antrag des Beschwerdeführers die von der Anwaltskanzlei D. erstellten Abschluss- und Zwischenberichte zu siegeln, nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hatte zuvor - wie bereits ausgeführt - endgültig mit Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers im Verfahren um Entsiegelung der von der Anwaltskanzlei D. erstellten Abschluss- und Zwischenberichte verneint (vgl. supra lit. J). Eine erneute Siegelung eben dieser Berichte gestützt auf ein Gesuch des Beschwerdeführers war damit ausgeschlossen. Auf das Siegelungsersuchen des Beschwerdeführers wäre daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten gewesen. Vor diesem Hintergrund durfte das EFD ohne Weiteres die ihm vom Bundesgericht zugestellten Berichte entsiegeln und durchsuchen. Mit der erfolgten Durchsuchung jedenfalls entfällt das aktuelle schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um Anordnung einer umgehenden Siegelung im Sinne eines vorsorglichen Rechtsschutzes und um vorläufige Untersagung der Einsichtnahme in die Berichte und Beilagen der Anwaltskanzlei D . wird mit diesem Entscheid gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.

Bellinzona, 2. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina,

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.