Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BG.2019.35 |
Datum: | 09.10.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO). |
Schlagwörter : | Verfahren; Gesuch; Kanton; Bundes; Verfahrens; Zuständigkeit; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Eschwerdekammer; Vereinigung; CH-Force/Sanierungsbetrug; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Person; Bundesstrafgerichts; Behörden; Taten; Erfahrensakten; Personen; Untersuchung; Behörde; Geführte; Gelegten; Verfahrensakten; Darlehen; Kantons; Bundesanwaltschaft; Beschluss |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 123 BV ; Art. 14 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 22 StPO ; Art. 24 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 128 IV 225; 138 IV 214; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BG.2019.35 |
Beschluss vom 9. Oktober 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO) |
Sachverhalt:
A. Am 16. März 2017 erstattete die FINMA bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») gegen die verantwortlichen Personen der A. AG Strafanzeige (Verfahrensakten ZH, Urk. 1). In der Folge eröffnete die StA Zürich-Limmat gegen B., C. und D. ein Verfahren u.a. wegen Misswirtschaft, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung, begangen ca. zwischen 1. Januar 2010 und 27. Februar 2017 (V erfahrensakten ZH, Urk. 3) .
B. Im Rahmen eines Zuständigkeitskonflikts zwischen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») und zahlreichen Kantonen erklärte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2018.41 -50 vom 25. Februar 2019 die BA für die Führung und Beurteilung des Strafverfahrens «CH-Force/Sanierungsbetrug» als zuständig. In diesem Verfahren führt die BA eine Untersuchung u.a. gegen B.
C. Im Nachgang an den Beschluss BG.2018.41 -50 ersuchte die StA Zürich-Limmat die BA mit Schreiben vom 1. März 2019 um Übernahme des Verfahrens gegen B., C. und D. ( V erfahrensakten ZH, Urk. 13/3). Die BA lehnte das Ersuchen am 13. Mai 2019 mit der Begründung ab, dass das von ihr gegen B. geführte Verfahren zu dem im Kanton Zürich eröffneten Verfahren in keinem Zusammenhang stünde und eine Verfahrensvereinigung nicht zweckmässig sei (Verfahrensakten ZH, Urk. 13/4). Das daraufhin von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») am 1. Juli 2019 gestellte Übernahmeersuchen lehnte die BA mit Schreiben vom 25. Juli 2019 ab (Verfahrensakten ZH, Urk. 13/6, 13/7).
D. Am 5. August 2019 gelangte die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, die BA sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die BA liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. August 2019 vernehmen, worin sie die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben ( Schweri/Bänziger , Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009 E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. Schweri/Bänziger , a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff . StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO ; vgl. hierzu Kuhn , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488).
1.2 Die Parteien haben sich im Rahmen des Meinungsaustausches geäussert und das Gesuch erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Auf das vorliegende Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22 -28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO ; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV ). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO , wobei auch dort unter den Bedingungen von Art. 25 StPO eine Delegation an die Kantone möglich ist. Absolut ausgeschlossen von der Möglichkeit einer Delegation sind nur die Straftaten des zwölften Titels bis und des zwölften Titels ter sowie des Artikels 264 k StGB (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz StPO ).
2.2 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörde anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO ). Der Zuweisungsentscheid ist nach freiem Ermessen zu treffen und hat dabei insbesondere Zweckmässigkeitsüberlegungen Rechnung zu tragen ( Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 542 f.; Fingerhuth/Lieber , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Liber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 26 N. 6). Die in Art. 26 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit der Verfahrensvereinigung verwirklicht den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO ( Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 26 N. 4), der schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts bildet. Dieses Prinzip besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (statt vieler vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Vereinigung in der Hand einer Behörde ist grundsätzlich geboten, jedoch nicht obligatorisch. Liegen beispielsweise sehr unterschiedlich zu erwartenden Verfahrensdauern vor oder könnte die Vereinigung ein bereits laufendes Verfahren in unvertretbarer Weise verzögern, kann von einer Verfahrensvereinigung abgesehen werden ( Kipfer , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 26 StPO N. 3).
3.
3.1 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das von der Gesuchsgegnerin geführte Verfahren gegen B. mit demjenigen im Kanton Zürich zusammenhänge. Bei B. handle es sich um einen der Beschuldigten im Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug», gegen den die Gesuchsgegnerin ein Verfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs führe. Auch wenn das in den beiden Verfahren zu untersuchende Tatvorgehen nicht gleich sei, bestünden Überschneidungen. B. sei in beiden Verfahren als beschuldigte Person involviert, weshalb eine umfassende Beurteilung seines Handelns notwendig und eine Vereinigung der Verfahren zweckmässig sei. Da es sich bei C. und D. um Mittäter bzw. Teilnehmer handle, seien sie zusammen mit B. zu verfolgen (act. 1, S. 4 ff.).
3.2
3.2.1 In der im Kanton Zürich eröffneten Untersuchung wird den Verantwortlichen der A. AG vorgeworfen, von rund 30 Privatpersonen Darlehen erhalten und dabei zwecks Vortäuschung einer besseren Performance gefälschte Dokumente vorgelegt zu haben. Stattdessen sei das Darlehen umgehend weitertransferiert oder bar abgehoben worden, und die privaten Darlehensgeber hätten weder das Darlehen noch den Darlehenszins erhalten. Im Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» wurden in diversen Kantonen zahlreiche Gesellschaften wegen Betrugs- und Geldwäschereihandlungen angezeigt. Ihnen wurde vorgeworfen, bei den Kreditsuchenden den Eindruck erweckt zu haben, dass ihnen ein Kredit ausbezahlt werde und sie hierfür zu Vorauszahlungen in Form von Gebühren, Kautionen und Monatsraten veranlasst worden seien, ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Damit unterscheidet sich der im Kanton Zürich angezeigte Lebenssachverhalt von demjenigen, der dem Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» zugrunde liegt.
3.2.2 Hinzu komm, dass für die Zuständigkeit der Gesuchsgegnerin für die Führung des Verfahrens «CH-Force/Sanierungsbetrug» nebst den internationalen und -kantonalen Elementen auch derselbe modus operandi und die Austauschbarkeit der Teilnehmer sprach (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.41 -50 vom 25. Februar 2019 E. 7.2.1). Solche Elemente sind bei der vom Gesuchsteller geführten Untersuchung nicht zu erkennen, zumal der Schwerpunkt des deliktischen Handelns unbestrittenermassen im Kanton Zürich liegt und sich lediglich auf die drei Verantwortlichen der A. AG beschränkt. Ausserdem wird das Verfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Tathandlungen geführt, die in die kantonale Zuständigkeit fallen. Dass es sich bei dem im Kanton Zürich eröffneten Verfahren um einen Fall der Bundeszuständigkeit i.S.v. Art. 23 oder Art. 24 Abs. 1 StPO handeln soll, wird von den Parteien zurecht nicht behauptet. Soweit ersichtlich, ist bei der Gesuchsgegnerin auch gegen C. und D. keine Untersuchung hängig. Ein i nhaltlicher Konnex zwischen den beiden Verfahren, der für die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit von Relevanz wäre, ist e benso nicht zu erkennen. Damit stellt der Beschuldigte B. den einzigen gerichtsstandsrelevanten Berührungspunkt der beiden Verfahren dar. Daran vermag das sinngemässe Vorbringen des Gesuchstellers, wonach B. mit E. nicht nur in Bezug auf die A. AG, sondern auch hinsichtlich der im Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» involvierten Gesellschaften F. Management und G. AG im geschäftlichen Kontakt gestanden habe, nichts zu ändern. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend ausführt, haben die im Kanton Zürich angezeigten Delikte erst mehr als ein Jahr nach dem Verkauf der A. AG durch E. an B. stattgefunden. Dies wird wohl der Grund sein, weshalb der Gesuchsteller gegen E. kein Verfahren eröffnet hat.
3.2.3 Da sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin gegen B. wegen diversen ihm zur Last gelegten Taten ein Verfahren führen, liegt ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 2 StPO vor und eine Vereinigung der Verfahren in der Hand einer Behörde ist grundsätzlich geboten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend Gründe bestehen, die gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren sprechen.
3.3
3.3.1 Laut den Angaben der Gesuchsgegnerin ermittelt sie im ihr Ende Februar 2019 zugewiesenen Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» derzeit u.a. gegen zehn Personen und B. sei eine dieser beschuldigten Personen. Weiter seien bisher mindestens 54 (Domizil-)Gesellschaften festgestellt worden, über welche das zu untersuchende Geschäftsmodell der «Finanzsanierung» abgewickelt worden sei. Ausserdem hätten sich bisher über 100 Personen als Privatkläger konstituiert, wobei die Gesuchsgegnerin aufgrund der bisher erfolgten Analyse von Bankverbindungen der involvierten Gesellschaften von mehreren tausend mutmasslichen Geschädigten ausgeht. In Anbetracht des Ausmasses des zu untersuchenden Sachverhalts befindet sich die Untersuchung «CH-Force/Sanierungsbetrug» noch im Anfangsstadium.
Demgegenüber wurde das vom Gesuchsteller geführte Verfahren bereits im März 2017 eröffnet und betrifft lediglich die A. AG sowie B., C. und D. als deren verantwortliche Organe . Zudem hat der Gesuchsteller bereits zahlreiche Ermittlungshandlungen vorgenommen. Namentlich wurde B. befragt und dem Gesuchsteller wurden gestützt auf zahlreiche Editionsverfügungen (Verfahrensakten ZH, Urk. 10/1-10/8) im Jahr 2017 umfangreiche Unterlagen zu diversen Bankkonten eingereicht. Somit kann das im Kanton Zürich geführte Verfahren als fortgeschritten bezeichnet werden.
3.3.2 Da sich die Untersuchung «CH-Force/Sanierungsbetrug» erst im Anfangsstadium befindet und die Ermittlungen bis zu mehreren Jahren andauern können, würde eine Übernahme des im Kanton Zürich seit März 2017 geführten, fortgeschrittenen und auf einen feststehenden Personenkreis bezogenen Verfahrens zu einer unnötigen Verzögerung führen. Zudem ermittelt der Gesuchsteller gegen B. nebst anderem wegen Widerhandlungen gegen Art. 44 f . FINMAG und Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Verfahrensakten ZH, Urk. 4). In Bezug auf diese als Vergehen ausgestaltete Tatvorwürfe droht die zehnjährige (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) oder sogar die siebenjährige Verjährung für die vor dem 1. Januar 2014 begangenen Widerhandlungen (vgl. AS 2013 4417 ), was ebenfalls für eine getrennte Verfahrensführung spricht. Unter diesen Umständen erscheint eine Verfahrensvereinigung nicht als zweckmässig.
3.3.3 Somit sprechen sowohl Beschleunigungs- als auch Zweckmässigkeitsüberlegungen gegen eine Vereinigung der beiden Verfahren zum jetzigen Zeitpunkt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass durch die getrennte Verfahrensführung weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Personen noch die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen zu erkennen ist. Da bereits die oben dargelegten Gründe ausreichen, um von einer Vereinigung der beiden Verfahren abzusehen, braucht auf die weiteren von der Gesuchsgegnerin gegen eine Vereinigung vorgebrachten Argumente nicht eingegangen zu werden.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. , C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 9. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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