Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.74 |
Datum: | 14.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). |
Schlagwörter | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Bundes; Gesuchsgegner; Ausstand; Person; Befangenheit; Anschein; Gesuchstellers; Verfahrens; Schwester; Gesuchsgegners; Umstände; Beschwerdekammer; Staatsanwalt; Behörde; Beziehung; Bundesstrafgericht; Ausstandsgr; Richter; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgerichts; Replik; Voreingenommenheit; Betrachtung |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 30 BV ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 EMRK ; |
Referenz BGE: | 141 IV 178; 144 I 234; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2019.74 |
| Beschluss vom 14. Juni 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
| Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gesuchsteller | |
| gegen | ||
| B. , Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner | ||
| Gegenstand | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO) | |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventualiter der Veruntreuung (vgl. act. 2.1). Im Verlaufe der Untersuchung kam es zu einem Wechsel der Person des Verfahrensleiters. Der neu zuständige Staatsanwalt des Bundes B. teilte A. mit Schreiben vom 12. März 2019 mit, die Leitung des erwähnten Verfahrens sei ihm übertragen worden. B. ersuchte A. gleichzeitig um Mitteilung, ob dieser allenfalls Ausstandsgründe gegen seine Person geltend mache (act. 2.2).
B. Diesbezüglich liess A. mit Eingabe vom 25. März 2019 gegen B. ein Ausstandsgesuch stellen (act. 1). B. übermittelte das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme am 1. April 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin schliesst er auf kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs (act. 2).
Mit Replik vom 15. April 2019 stellt A. folgende Anträge (act. 4):
Das Ausstandsgesuch gegen B., Staatsanwalt des Bundes, vom 25. März 2019 sei gutzuheissen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Gesuchsgegner persönlich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, den Gesuchsteller angemessen zu entschädigen.
Eventualiter seien die Kosten der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner (recte: Gesuchsteller) angemessen zu entschädigen.
B. nahm mit weiterer Eingabe vom 23. April 2019 zu den in der Replik enthaltenen Noven Stellung (act. 6). Diese wurde A. am 24. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b -e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO ). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 Der Gesuchsteller macht geltend, es liege der Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor (vgl. act. 1). Sein Gesuch erfolgte unmittelbar als Reaktion auf die Mitteilung, dass die Leitung der gegen den Gesuchsteller geführten Strafuntersuchung auf den Gesuchsgegner übertragen worden sei. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die verstorbene Schwester des Gesuchsgegners sei mit C. verheiratet gewesen. Bei Letzterem handle es sich um einen Cousin des Gesuchstellers. Die Familie des Gesuchstellers und diejenige von dessen Cousin würden sich gut kennen. Schliesslich stammen sowohl der Gesuchsteller als auch der Gesuchsgegner aus Z. (vgl. act. 1). In seiner Replik bringt der Gesuchsteller ergänzend vor, der Gesuchsgegner sei der Patenonkel von D., dem gemeinsamen Sohn der Schwester des Gesuchsgegners und von C. D. wiederum sei wie dessen Schwester E. vom Gesuchsteller an FIFA-Anlässe eingeladen worden. Zudem hätten sie regelmässig an gemeinsamen Festanlässen der Familien A. und C. teilgenommen. Schliesslich sollen sich die jeweiligen Väter des Gesuchsgegners und des Gesuchstellers bestens gekannt und freundschaftlich miteinander verkehrt haben. Angesichts dieser Umstände sei ein Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO gegeben (vgl. act. 4, Rz. 9 f.).
2.2 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (Art. 56 lit. d StPO). Das entfernte Beziehungsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner fällt unbestrittenermassen nicht unter den Ausstandsgrund des Art. 56 lit. d StPO. Die von dieser Bestimmung nicht erfassten verwandtschaftlichen Beziehungen können allenfalls im Lichte von Art. 56 lit. f StPO relevant sein ( Boog , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 37).
2.3 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a -e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen). Amtet ein Staatsanwalt als Strafuntersuchungsbehörde im Vorverfahren, gelten hinsichtlich seiner Unparteilichkeit im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit weitgehend übereinstimmende Regeln (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179 f. m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung vermögen besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter (bzw. einem Staatsanwalt) und einer Partei bzw. deren Vertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren zu begründen und daher dessen Ausstand zu gebieten. Hierunter fallen u.a. weiter entfernte verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der in einer Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder ihrem Rechtsbeistand. Losere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Person und Verfahrensbeteiligtem führen aber nur ausnahmsweise zur Annahme der Befangenheit ( Boog , a.a.O., Art. 56 StPO N. 42). Eine solche würde zwingend zusätzliche Umstände erfordern, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2000 vom 12. Juli 2000 E. 4a).
2.4 Die vom Gesuchsteller geschilderte Beziehung zwischen ihm und dem Gesuchsgegner fällt offensichtlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 56 lit. d StPO . Wie der Gesuchsteller in seiner Replik ausführt, ist er selber mit seinem Cousin C. im vierten Grad verwandt und er war mit dessen Ehefrau, der Schwester des Gesuchsgegners, im gleichen Grade verschwägert (act. 4, Rz. 11). Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass seine Schwester vor 20 Jahren von C. geschieden worden und im Jahre 2002 verstorben sei. Er pflege keinen Kontakt zum geschiedenen Ehemann seiner verstorbenen Schwester. Das verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verhältnis zwischen C. und dem Gesuchsteller sei ihm nicht bekannt (act. 2, Ziff. 2.4; siehe auch act. 6, Ziff. 2.2). Ebenso wenig sei ihm bekannt, dass sein Vater mit dem Vater des Gesuchstellers freundschaftlich verbunden gewesen sei (act. 6, Ziff. 2.2). Seine geografische Herkunft sei vorliegend irrelevant, da er am Wohnort des Gesuchstellers keine sozialen Kontakte pflege und kein realer Bezug zur Familie des Gesuchstellers bestehe. Er selber wohne seit bald 20 Jahren in der Nähe von Y. (act. 2, Ziff. 2.4). Dort befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (act. 6, Ziff. 2.2).
Insgesamt lassen die Vorbringen des Gesuchstellers (einige davon basieren zudem auf blossen Vermutungen) nicht auf Umstände schliessen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken könnten. Er weist zwar auf eine lose verwandtschaftliche Beziehung bzw. eine entfernte Verschwägerung zwischen sich und der Schwester des Gesuchsgegners hin. Das alleine vermag aber keinen Anschein einer Befangenheit zu begründen. Insbesondere ergeben sich auch aus den eigenen Ausführungen des Gesuchstellers keine Anhaltspunkte, welche auf irgendein persönliches Verhältnis, geschweige denn auf ein besonderes Verhältnis zwischen seiner Person und der Person des Gesuchsgegners hindeuten würden. Daran ändert auch nichts, dass das vorliegende Strafverfahren unter ganz besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit stehe (so in act. 4, Rz. 13). Auch hieraus kann in der Person des Gesuchsgegners kein Anschein einer Befangenheit abgeleitet werden (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 1P.22/2000 vom 12. Juli 2000 E. 4c).
3. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO ). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 17. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lorenz Erni
- B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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