Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.73 |
Datum: | 26.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahme; Bundesanwaltschaft; Bundesrichterin; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgerichts; Urteil; Amtsmissbrauch; Tribunal; Anzeige; Entscheid; Beschluss; Gerichtsschreiberin; Parteien; StBOG; Privatklägerschaft; Bundesgerichts; Anzeige; Fehlurteil; Amtsmissbrauchs; Verfahrens; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 118 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
| Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
| Geschäftsnummer: BB.2019.73 |
| Beschluss vom 26. April 2019 | ||
| Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
| Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
| gegen | ||
| 1. Bundesanwaltschaft, 2. B. , ehemalige Bundesrichterin , Beschwerdegegnerinnen | ||
| Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) | |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 26. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen B., ehemalige Bundesrichterin, im Zusammenhang mit deren Amtsausübung erhob;
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. März 2019 die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm (act. 2);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 28. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin (act. 3) die Verfahrensakten übermittelte (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO );
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar ein Urteil des Bundesgerichts von 28. November 2013 Hintergrund der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer in seiner Anzeige der damaligen Bundesrichterin B. vorwirft, sie habe vorsätzlich ein Fehlurteil gefällt; sie habe bei der Begründung eines Urteils vorsätzlich ein entscheidendes Arztzeugnis ignoriert und sich dadurch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht;
- in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer zusammenfassend mitteilt, er habe bereits ausführlich erklärt, dass es sich beim fraglichen Urteil um ein krasses sowie krudes Fehlurteil handle; der verfügende Staatsanwalt des Bundes habe mit der Nichtanhandnahme seine «Berufsverwandte» schützen wollen (act. 1);
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);
- der Beschwerdeführer zwar gegen die damalige Bundesrichterin den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt, er aber weder in seiner Anzeige noch in seiner Beschwerde im Einzelnen aufzeigt, inwiefern dieser Straftatbestand erfüllt sein soll; gestützt auf seine Darstellung ein Amtsmissbrauch nicht ersichtlich ist; insbesondere ein allenfalls inhaltlich unrichtiger Entscheid für sich selbst keinen Amtsmissbrauch darzustellen vermag;
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- B., ehemalige Bundesrichterin
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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