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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2019.58 vom 03.04.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2019.58 vom 03.04.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2019.58

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdeführer abgewiesen, da die Strafanzeigen des Beschwerdeführers in der Sache mit eingehender Begründung gegen den Beschwerdeführer entschieden wurden und es keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu erkennen gab. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, aber die Strafanzeigen waren nicht strafrechtlich relevant. Das Bundesgericht hat auch die Einstellung des Strafverfahrens am 4. März 2019 zurecht eingestellt und den Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen verlangt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2019.58

Datum:

03.04.2019

Leitsatz/Stichwort:

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

FINMA; Anzeige; Verfahren; Akten; Bundesgericht; Urteil; Verfahrens; Erwägung; Kammer; Beschwerdekammer; Verfügung; Verfahren; Handlung; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Publikumseinlagen; Apos;; Handlungen; Bundesanwaltschaft; Bundesverwaltungsgericht; Tatbestände; Bundesstrafgerichts; Tribunal; Parteien; Bewilligung; Staatsanwaltschaft

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 197 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.58

Beschluss vom 3. April 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führte seit dem Jahr 2014 eine Untersuchung gegen die B. AG von A. (Mehrheitsaktionär). Es ging hauptsächlich darum, ob die B. AG eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Am 9. Oktober 2014 erliess die FINMA dazu vorsorgliche Mass-nahmen (bestätigt am 19. November 2014). Sie verbot der B. AG ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder entsprechende Werbung zu betreiben, was namentlich jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen umfasste. Zugleich setzte sie einen Untersuchungsbeauftragten ein, der mit den Kompetenzen ausgestattet wurde, alleine und umfassend für die B. AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid B-6734/2014 vom 20. Oktober 2015 ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_1048/2016 vom 4. Januar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.

B. Am 4. Juni 2015 verfügte die FINMA, dass die B. AG durch die Bewerbung und Ausgabe des Produkts "Zwangswandelanleihe" ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Sie verweigerte zudem der B. AG die nachträgliche Erteilung einer Bankbewilligung. Die FINMA ordnete die Auflösung der B. AG und ihre Liquidation auf dem Weg des Konkurses an. In der gleichen Verfügung stellte die FINMA fest, dass A. aufgrund seiner massgeblichen Beiträge an der unbewilligten Tätigkeit der B. AG ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Gestützt auf diese Feststellung wies die FINMA die B. AG sowie A. unter Strafandrohung bei Widerhandlung an, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung zu unterlassen, ebenso wie entsprechende Werbung in jeglicher Form. Die FINMA verfügte überdies die Publikation der Unterlassungsanweisungen auf ihrer Internetseite für die Dauer von 5 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3729/2015 vom 25. August 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.

C. Am 14. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige der FINMA gegen u.a. A. wegen Betrugs nicht an die Hand.

D. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD erliess am 19. Oktober 2018 einen Strafbescheid gegen A. wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen. Dagegen erhob A. am 14. November 2018 Einsprache.

E. A. reichte am 28. August 2015 Strafanzeige ein betreffend 22 Straftatbestände gegen alle Mitglieder der Geschäftsführung der FINMA sowie mit seinem Fall beschäftigten Funktionäre. Am 28. Juli 2016 erstattete A. eine zweite Strafanzeige gegen Unbekannt wegen 10 Straftatbeständen. Die dritte Strafanzeige vom 25. April 2017 richtet sich gegen Unbekannt sowie zwei Mitarbeiter der FINMA wegen 7 Straftatbeständen. Schliesslich stellte A. am 1. Dezember 2018 eine vierte Strafanzeige wegen 4 Straftatbeständen gegen die Gruppenleiterin EFD, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen drei Bundesrichter.

F. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 4. März 2019 die Verfahren zu den vier Strafanzeigen (vgl. obige Erwägung lit. E). Mit gleicher Verfügung stellte sie die nunmehr vereinigten Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (act. 1.1). Sie begründete dies mit der Abweisung der Beschwerden von A. durch das Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Sachverhalt. Danach lägen in strafrechtlicher Hinsicht keine Hinweise vor, welche die vom Privatkläger A. zur Anzeige gebrachten Vorwürfe bestätigen würden.

G. Dagegen gelangte A. am 15. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit den sinngemässen Anträgen (act. 1 S. 1):

1. Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. März 2019 (Verfahrenseinstellung) sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 26. März 2019 informierte A. die Beschwerdekammer über ein laufendes Verfahren SK.2019.8 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, er sei neu, aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses mit Überweisungskosten, zusätzlich mit Fr. 2028.80 zu entschädigen. Die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

2.

2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. - in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO negativ formuliert - zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann ( Omlin , Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 8).

2.2 Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers stehen in Zusammenhang mit dem Verfahren der FINMA gegen ihn sowie die B. AG. So wirft er den angezeigten Personen in der ersten Strafanzeige vom 28. August 2015 vor, B. AG zu Unrecht als Bank einzustufen und die Anleihen zu Unrecht als kollektive Kapitalanlagen oder Publikumseinlagen (Akten BA pag. 05-01-0004, 8-10, 18-22), trotz Unzuständigkeit Verfügungen zu erlassen (Akten BA pag. 05-01-0007 f., 18, 21), ihm mit der Einsetzung eines Untersuchungsbeamten gedroht (Akten BA pag. 05-01-0008) und die Einsetzung in der Folge im Handelsregister eingetragen zu haben (Akten BA pag. 05-01-0011). Weiter beanstandet er die Amtsführung des Untersuchungsbeamten (Akten BA pag. 05-01-0011-14, 16 f.) und die Tätigkeit des Revisors zur Werthaltigkeit/Überschuldung (Akten BA pag. 05-01-14-16).

Die zweite Strafanzeige vom 28. Juli 2016 richtet sich gegen die Amtshilfe an die deutsche Finanzaufsicht (Akten BA pag. 05-02-0002-5) und in diesem Zusammenhang stehende Handlungen der FINMA (Akten BA pag. 05-02-0003).

Die dritte Strafanzeige vom 25. April 2017 richtet sich gegen weitere Handlungen der FINMA wie die Information von Investoren (Akten BA pag. 05-03-0002).

Die vierte Strafanzeige vom 1. Dezember 2018 (Akten BA pag. 05-04-0001 ff.) wirft Personen des Finanzdepartementes sowie der Judikative vor, in bandenmässiger Zusammenarbeit und Rechtsbeugung die Handlungen der FINMA zu decken.

2.3 Im vorliegenden Fall haben je zwei Instanzen die Rechtmässigkeit der Verfügungen der FINMA vom 9. Oktober 2014 (vorsorgliche Massnahmen) sowie 4. Juni 2015 (Verfahrensabschluss) eingehend geprüft und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen verworfen. Erwies sich das Vorgehen der FINMA als rechtmässig, so kann es offensichtlich nicht zugleich strafbar sein. Das Strafverfahren ist namentlich nicht dazu da, in Urteilen anderer Instanzen verworfene Vorbringen erneut auf ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Bundesverwaltungsrecht zu kontrollieren. Das Bundesverwaltungs- wie das Bundesgericht haben in der Sache mit eingehender Begründung gegen den Beschwerdeführer entschieden. Ein Amtsmissbrauch (vgl. Art. 312 StGB ) gerichtlicher Instanzen liegt darin nicht vor. Damit hat die BA die Strafuntersuchungen zurecht eingestellt.

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, das Bundesgericht habe in Erwägung 2.2 seines Urteils 2C_860/2017 vom 5. März 2018 strafrechtliche Rechtsfolgen ausgeschlossen von der Prüfung, weshalb sich die Frage einer strafausschliessenden Wirkung nicht stellen könne (act. 1 S. 1). Die bundesgerichtliche Erwägung beschränkt den Verfahrensgegenstand auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung der FINMA und schliesst Anträge aus, die damit keinen direkten Bezug haben. Die strafrechtlichen Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2018 waren von der BA zu beurteilen. Diese hat die Strafanzeigen in der Folge vereinigt und das Strafverfahren am 4. März 2019 (wie in der vorstehenden Erwägung 2.3 ausgeführt) zurecht eingestellt.

Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass das Strafverfahren auch bezüglich der Handlungen der Konkursverwaltung eingestellt wurde. Die Konkursverwaltung habe die Bilanz unrichtig bewertet. Gemäss vorstehender Erwägung des Bundesgerichts seien "Beanstandungen bezüglich des Handelns der FINMA als Konkursliquidatorin" eben kein Verfahrensthema gewesen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018.E. 2.3). Dann könne das Urteil aber auch nicht die diesbezügliche Einstellung begründen (act. 1 S. 5 f.). Das Bundesgericht hat nicht über spezifische Handlungen der Konkursverwaltung formell geurteilt, im Rahmen seiner Erwägungen aber sehr wohl die Frage der Überschuldung beurteilt. Das Bundesgericht prüfte die Bewertung von Bilanzpositionen und schützte die Konkurseröffnung der FINMA (vgl. Urteil 2C_860/2017 E. 6). Auch diesbezüglich ist kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu erkennen.

Die Rügen des Beschwerdeführers dringen damit nicht durch.

3. Gehen damit sämtliche Rügen des Beschwerdeführers fehl, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die BA durfte demnach das Strafverfahren am 4. März 2019 einstellen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- daran anzurechnen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--.

Bellinzona, 3. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ; SR 173.110).

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