Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.51 |
Datum: | 28.03.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Einvernahme; Gesuchstellers; Ausstand; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Verfahrens; Bundes; Recht; Eingabe; Verteidiger; Beilage; Ausstandsgesuch; Person; Verfahrensleitung; Rechtsmittel; Partei; Schrieb; Begründet; Einvernahmen; Worden; Unbegründet; Protokoll; Namentlich; Klage; Geltend; Anschein; Befangenheit |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 143 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 5 StPO ; Art. 56 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 6 StPO ; Art. 61 StPO ; Art. 62 StPO ; Art. 76 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 142; 141 IV 178; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2019.51 |
Beschluss vom 28. März 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, Gesuchsteller | |
gegen | ||
B. , Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Ausstand der Bundesanwaltschaft |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Anlässlich der Einvernahme einer Auskunftsperson am 8. März 2019 liess A. gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwältin des Bundes, B., mündlich zu Protokoll geben, er verlange ihren Ausstand gestützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 2.1 S. 18 ff.). Die Verfahrensleitung nahm das Ausstandsgesuch von A. zur Kenntnis und ersuchte diesen, allfällige weitere - zu den schon zu Protokoll genommenen - Ausstandsgründe schriftlich nachzureichen (act. 2.1 S. 21 f.). Mit Schreiben vom 11. März 2019 liess A. das Ausstandsgesuch schriftlich ergänzen (act. 1).
B. Mit Stellungnahme vom 12. März 2019 leitete B. das Protokoll der betreffenden Einvernahme sowie das Schreiben von A. vom 11. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Sie beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (act. 2).
C. Replicando liess A. mit Schreiben vom 18. und 19. März 2019 am Ausstandsgesuch festhalten und weitere Akten nachreichen (act. 4 und 5). Die Eingaben wurden B. am 21. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO ). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO ). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO ).
1.2 Der Gesuchsteller nimmt zum Anlass seines Ausstandsgesuchs die Art und Weise, wie die Einvernahme vom 8. März 2019 durchgeführt worden sei, im Besonderen den Umstand, dass ihm die Gesuchsgegnerin die notwendige Zeit zur Vorbereitung seiner Fragen an die Auskunftsperson verweigert habe. Er hat das Ausstandsgesuch noch während der Einvernahme zu Protokoll gegeben bzw. innerhalb von nur wenigen Tagen nach der Einvernahme schriftlich ergänzt und der Verfahrensleitung unterbreitet. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin seit Anfang 2019, zuletzt insbesondere die Art und Weise der Durchführung der Einvernahme vom 8. März 2019, sprächen für eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bzw. den Anschein einer solchen (act. 2.1 S. 18; act. 4 S. 1).
3. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a -e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts zu erwecken. Es ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (vgl. zum Ganzen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.1-3.3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.339 vom 12. Oktober 2016 E. 3.2.2).
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO ). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO ). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO ). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Hinsichtlich der seit Anfang 2019 von der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») delegiert durchgeführten Einvernahmen von C. am 15. Januar 2019, von D. am 24. Januar 2019 und am 21. Februar 2019, von E. am 29. Januar 2019, von F. am 7. Februar 2019 und von G. am 12. Februar 2019 macht der Gesuchsteller geltend, durch begangene Rechtsverletzungen, die einen systematischen und wiederholenden Charakter aufwiesen und die in ihrer Bedeutung die Verteidigungsrechte zunichtemachten, sowie durch ungenügende und mehrheitlich fehlende Antworten auf Eingaben der Verteidigung habe die Gesuchsgegnerin unter Verletzung der Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II , Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 6 StPO der Verteidigung verunmöglicht, ihre Rechte auszuüben (act. 1 S. 12; act. 2.1 S. 19).
Dazu trägt der Gesuchsteller im Einzelnen folgenden Sachverhalt vor (act. 1 S. 3 ff.):
Am 11. Januar 2019 habe der Verteidiger des Gesuchstellers der Verfahrensleitung im Hinblick auf die Einvernahmen von C. und D. geschrieben, dass er über keinerlei Informationen verfüge, in welcher Eigenschaft, zu welchem Gegenstand und mit welchem Ziel diese einvernommen würden. Der Gesuchsteller sei deshalb nicht in der Lage, sich auf die Einvernahmen vorzubereiten, insbesondere Fragen vorzubereiten. Er beantrage deshalb bereits die Wiederholung der Einvernahmen, wenn er in den Stand versetzt worden sei, seine Verteidigungsrechte auszuüben.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 («vorab per Mail») erklärte H., Staatsanwältin des Bundes a.i., dass der Gesuchsteller bereits mit Schreiben der BKP vom 17. und 20. Dezember 2018 informiert worden sei, dass C. und D. als Auskunftspersonen einvernommen würden. Beide Personen seien durch eine Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (nachfolgend «SEM»), insbesondere durch eine Durchsicht von Asyldossiers durch die BKP im Auftrag der BA, als potentielle Auskunftspersonen (Art. 178 lit. b StPO) identifiziert worden. Der entsprechende Auftrag vom 8. Februar 2017 und der diesbezügliche Vollzugsbericht vom 27. Februar 2017 sei in der Rubrik 10 zu finden. Gemäss dem Bericht der BKP sei D. im Jahr 2000 zusammen mit weiteren Offizieren der Armee Gambias im Gefängnis Mile 2 in Banjul/Gambia inhaftiert gewesen (im sog. «Maximum Security Wing»). C. solle gemäss der BKP vorliegenden Informationen von 2011 bis 2016 bei der NIA gearbeitet haben (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Am 16. Januar 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers H. namentlich, dass der Name von C. in der Rubrik 10 nicht auftauche. Der Name von D. tauche mehrere Male auf, allerdings mit abweichenden Vornamen, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um andere Personen handle. Er habe deshalb, wie bereits angebracht, nicht rechtzeitig über die notwendigen Informationen verfügen können, um die betreffenden Einvernahmen vorzubereiten. Hinzu komme, dass die BKP in der Einvernahme vom 15. Januar 2019 auf Aussagen der einvernommenen Person Bezug genommen habe, die diese gegenüber dem SEM gemacht habe. Der Inhalt dieser Aussagen seien dem Gesuchsteller nicht bekannt (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Am 17. Januar 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers H. namentlich, er beantrage, das Protokoll der Einvernahme von C. am 15. Januar 2019 sei aus den Akten zu entfernen, subsidiär verlange er eine komplette Kopie des Dossiers über welches das SEM betreffend C. verfüge und anschliessend eine erneute Einvernahme von C. (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Das Schreiben vom 17. Januar 2019 sei nicht beantwortet worden.
Am 23. Januar 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers H. namentlich, dass ihm keine Informationen mitgeteilt worden seien, die ihm eine Vorbereitung auf die Einvernahmen von E., F. und G. am 29. Januar 2019, 7. Februar 2019 und 12. Februar 2019 erlaubten. Diese Einvernahmen würden zu wiederholen sein, auf eine Art, die eine effektive Ausübung der Verteidigungsrechte erlaube (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 erklärte H. bezugnehmend auf das Schreiben vom 23. Januar 2019, dass sämtliche in den Akten vorhandenen Informationen zu den Zeugen E., F. und G. im Vollzugsbericht der BKP vom 24. Februar 2017 in der Rubrik 10 zu finden seien. In diesem Bericht sei ihm bereits Einsicht gewährt worden. Bei E. handle es sich um die Person mit der N-Nummer 1, bei F. um die Person mit der N-Nummer 2 und bei G. um die Person mit der N-Nummer 3 (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Am 28. Januar 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers H. namentlich, dass die bereits erfolgten Einvernahmen wiederholt werden müssten und, sofern ihm vorgängig kein Zugang insbesondere zu den entsprechenden Asyldossiers gewährt werde, über welche die BA und die BKP verfüge, werde er auch die Wiederholung der noch anstehenden Einvernahmen beantragen müssen (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Am 8. Februar 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers H. namentlich, der Gesuchsteller beantrage, dass ihm das komplette Asyldossier von F., auf das in der Einvernahme vom 7. Februar 2019 Bezug genommen worden sei, übermittelt und die Einvernahme wiederholt werde (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Ebenfalls am 8. Februar 2019 habe der Verteidiger des Gesuchstellers hinsichtlich der zweiten Einvernahme von D. am 21. Februar 2019 beantragt, dass ihm das komplette diesen betreffende Asyldossier frühzeitig übermittelt werde, um an der Einvernahme effektiv teilnehmen zu können, andernfalls er die Wiederholung beantragen müsse.
Dieses Schreiben vom 8. Februar 2019 sei nicht beantwortet worden.
Am 14. Februar 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers H. namentlich, der Gesuchsteller beantrage, dass ihm das komplette Asyldossier von G., auf das in der Einvernahme vom 12. Februar 2019 Bezug genommen worden sei, übermittelt und die Einvernahme wiederholt werde (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Das Schreiben vom 14. Februar 2019 sei nicht beantwortet worden.
Am 4. März 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers der Gesuchsgegnerin namentlich, dass dem Einvernahmeprotokoll vom 12. Februar 2019 eine Beilage angefügt worden sei, die den Parteien nicht präsentiert worden sei. Die Beilage sei vom Einvernommenen nicht unterzeichnet (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Das Schreiben vom 4. März 2019 sei nicht beantwortet worden.
Ebenfalls am 4. März 2019 schrieb der Verteidiger des Gesuchstellers der Gesuchsgegnerin namentlich, der Gesuchsteller wiederhole seien Antrag betreffend die Einvernahme von D., die an einem dritten Termin fortgesetzt werden sollte. Sofern ihm nicht das komplette diesen betreffende Asyldossier nicht übermittelt werde, beantrage eine formelle Verfügung betreffend Einschränkung der Akteneinsicht (vgl. Beilage zur Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019).
Auch dieses Schreiben vom 4. März 2019 sei nicht beantwortet worden.
4.2 Mit seinen Vorbringen in diesem Zusammenhang vermag der Gesuchsteller nicht darzutun, die Gesuchsgegnerin habe Rechtsverletzungen begangen, die einen systematischen und wiederholenden Charakter aufwiesen, und die in ihrer Bedeutung seine Verteidigungsrechte zunichtemachten, zumal die Eingaben des Gesuchstellers jedenfalls bis zum 14. Februar 2019 auch nicht an die Gesuchsgegnerin, sondern an H. gerichtet waren. Die geltend gemachten materiellen oder formellen Verfahrensfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Das Ausstandsgesuch ist in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Hinsichtlich des Protokolls der Einvernahme von G. am 12. Februar 2019 macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchsgegnerin habe dem Gesuchsteller in der Verletzung der Art. 76 und 77 StPO ein inhaltlich verändertes Einvernahmeprotokoll übermittelt, so dass es den Anschein erwecke, dass die Parteien Zugang zu einem Dokument gehabt hätten, das ihnen im Verlauf der Einvernahme tatsächlich nicht vorgelegt worden sei, und so dass der Verteidigung in Verletzung der Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II , Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 6 StPO verunmöglicht worden sei, ihre Rechte auszuüben (act. 1 S. 12; act. 2.1 S. 20).
5.2 Vorab war das Schreiben des Verteidigers des Gesuchstellers vom 14. Februar 2019, in welche er auf die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls vom 12. Februar 2019 Bezug nimmt, nicht an die Gesuchsgegnerin, sondern an H. gerichtet (vgl. Beilagen der Eingabe des Gesuchstellers vom 19. März 2019), weshalb sich nicht erschliesst, inwiefern der Gesuchsteller aus seinen Vorbringen in diesem Zusammenhang einen Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin herleitet. Unabhängig davon sind die geltend gemachten materiellen oder formellen Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Das Ausstandsgesuch ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, er habe im Zusammenhang mit der Einvernahme von G. vom 12. Februar 2019 beim Bundesanwalt am 5. März 2019 Strafklage gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauchs eingereicht, deren Weiterungen er abwarte. Gleichwohl habe die Gesuchsgegnerin angesichts ihrer Position die Verfälschung des Einvernahmeprotokolls nicht ignorieren können, das sie übermittelt habe bzw. habe übermitteln lassen. Dieses Verhalten sei mit Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO unvereinbar (act. 1 S. 12; act. 2.1 S. 20).
6.2 Soweit der Gesuchsteller aus seiner Strafklage gegen Unbekannt einen Ausstandsgrund herleiten will, ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Strafanzeige gegen den Richter oder Staatsanwalt allein keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Die geltend gemachten materiellen oder formellen Verfahrensfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Auch in diesem Punkt ist das Ausstandsgesuch unbegründet.
7.
7.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Umstände deuteten darauf hin, dass die BKP unter Verletzung des Art. 100 StPO ein geheimes Aktendossier führe, parallel zum Aktendossier des Verfahrens. Angesichts des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin das Verfahren leite, erfolge dies, wenn nicht auf ihre Weisung, so unter Kenntnis und Billigung der Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 12; act. 2.1 S. 20).
7.2 Es bestehen keine Gründe anzunehmen, dass es sich so verhält, wie der Gesuchsteller behauptet. Im Übrigen sind materielle oder formelle Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Auch in diesem Punkt ist das Ausstandsgesuch unbegründet.
8.
8.1 Hinsichtlich der Einvernahme von I. macht der Gesuchsteller geltend, er habe deren Einvernahme in der Schweiz schon vor über einem Jahr beantragt, bis sie schliesslich am 1. März 2019 rechtshilfeweise in den Vereinigten Staaten von Amerika nach amerikanischem Recht einvernommen worden sei. Es habe keinen Grund gegeben, die Einvernahme nicht schon viel früher in der Schweiz nach schweizerischem Recht durchzuführen, wie er es mehrmals beantragt habe. Andere einvernommene Personen aus dem Ausland habe die Verfahrensleitung umstandslos in der Schweiz einvernommen. I. habe jedoch unter Eid aussagen müssen, wozu sie in der Schweiz nicht verpflichtet gewesen wäre. Sie sei durch das veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts, das ihre bevorstehende Einvernahme erwähnt habe, beeinflusst gewesen. Die frühere Einvernahme von I. in der Schweiz hätte es ebenso zugelassen, die Familienbindung zwischen dem Gesuchsteller, seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern aufrechtzuerhalten, was die Verfahrensleitung mit der Verhinderung der früheren Einvernahme in der Schweiz verunmöglicht habe. Namentlich die Art. 8 EMRK , Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO Pakt II und Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 StPO seien verletzt worden (act. 1 S. 12 ff.; act. 2.1 S. 20 f.).
8.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang sind nicht zielführend. Der Gesuchsteller selbst gibt an, die Gesuchsgegnerin leite das Verfahren erst seit Anfang 2019. Sodann lässt der Umstand, dass die Einvernahme rechthilfeweise durchgeführt wurde, nicht auf Befangenheit der Gesuchsgegnerin schliessen. Im Übrigen wären materielle oder formelle Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren in den USA zu rügen gewesen. Die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Auch in diesem Punkt ist das Ausstandsgesuch unbegründet.
9.
9.1 Hinsichtlich der Einvernahme von J. vom 6. bis 8. März 2019 macht der Gesuchsteller geltend, der Vergleich mit der Durchführung der Einvernahme von I. erwecke den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin. J. sei für die Einvernahme als Privatklägerin aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Schweiz gekommen. Sie habe nicht unter Eid aussagen müssen. J. habe während der Einvernahme wahrscheinlich gelogen. Ihre Aussage weise Widersprüchlichkeiten auf. Die Verfahrensleitung verfüge schon seit dem 9. Juli 2018 über die Strafklage von J. und habe sich also acht Monate auf deren Einvernahme vorbereiten können. Die Privatkläger hätten spätestens seit dem 4. Dezember 2018 Zugang zur Strafklage von J. und entsprechend drei Monate Zeit gehabt, sich auf deren Einvernahme vorzubereiten. Der Gesuchsteller habe eine Kopie der betreffenden Strafklage samt Anhängen erst während der Einvernahme vom 6. März 2019 erhalten. Sie sei ihm erst in der Tageshälfte des 6. März 2019 mündlich übersetzt worden. Vor Ende der Einvernahme am 8. März 2019 habe er die betreffende Strafklage nicht mit seinem Anwalt analysieren können. Er habe [am 8. März 2019] um vier Stunden gebeten, um die betreffende Strafklage analysieren und Fragen an die Privatklägerin vorbereiten zu können. Diese notwendige Zeit sei ihm nicht gewährt worden, sondern nur anderthalb Stunden, die Mittagspause inbegriffen. Die Verfahrensleitung habe dem Protokoll der Einvernahme vom 8. März 2019 die Notiz angefügt, wonach der Gesuchsteller ausserdem 30 Minuten, zwischen 8.00 Uhr und 8.30 Uhr am Morgen des 8. März 2019 vor der Einvernahme zur Verfügung gehabt habe, um seine Fragen mit seinem Anwalt vorzubereiten. Diese Notiz sei jedoch am Ende des Tages gemacht worden, sodass sie nicht aussagekräftig sei. Jedenfalls sei die Zeit zu knapp gewesen, um sich ausreichend vorzubereiten. Im Übrigen habe die Verfahrensleitung versäumt, im Sinne von Art. 143 Abs. 5 StPO Widersprüche in den Aussagen zu klären. Namentlich die Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO Pakt II und Art. 3 sowie Art. 6 StPO seien verletzt worden (act. 1 S. 15 ff.; act. 2.1 S. 20 f.).
9.2 Die Ausführungen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang sind unbehelflich (vgl. oben E. 3 in fine). Materielle oder formelle Verfahrensfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Das Ausstandgesuch ist auch in diesem Punkt unbegründet.
10.
10.1 Replicando macht der Gesuchsteller hinsichtlich der Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin geltend, sie nehme darin zu den Argumenten des Gesuchstellers keine Stellung, was einem Disziplinarfehler gleichkomme, worin sich die Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin erneut manifestiere. Weitere Umstände, von denen er seit der Stellung des Ausstandsgesuchs Kenntnis genommen habe, bestätigten den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin. Aus der Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 6. März 2019 betreffend Ausrichtung einer Akontozahlung des amtlichen Verteidigers gehe hervor, dass auf die Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 1. Mai, 19. Juni, 9. Juli, 31. Juli, 10. Oktober und 21. Dezember 2018 sowie 11. Januar und 31. Januar 2019, mit welchen er um Ausrichtung von Vorschuss- resp. Akontozahlungen für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 ersuchte, bis dahin nicht reagiert worden sei. Die erstellten Kostennoten seien im Betrag (Honorar und Spesen) um zwei Drittel gekürzt worden. Gleichzeitig hätten die Anwälte der Privatkläger regelmässiger und ungleich weniger reduzierte Akontozahlungen erhalten. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin erneut ein verfälschtes Protokoll einer von der BKP durchgeführten Einvernahme mitgeteilt (act. 4 S. 2).
10.2 Auch die Ausführungen des Gesuchstellers in diesem Zusammenhang sind unbehelflich. Allfällige materielle oder formelle Verfahrensfehler sind - soweit zulässig (vgl. - mit Bezug auf Akontozahlungen - Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.142 vom 21. Dezember 2018) - im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Im Übrigen bleibt die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Beweiswürdigung im Regelfall dem Sachgericht vorbehalten. Das Ausstandgesuch ist auch in diesem Punkt unbegründet.
11. Schliesslich ist das, was der Gesuchsteller im Einzelnen gegen die Gesuchsgegnerin vorbringt, auch in seiner Gesamtheit nicht geeignet rechtsgenüglich darzutun, dass bei der Gesuchsgegnerin der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bestünde. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Namentlich bestehen keine Hinweise auf Feindschaft oder auf sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden.
12. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch die diversen vom Gesuchsteller gerügten Umstände kein objektiver Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin aufgezeigt wurde und ein solcher auch nicht erkennbar ist. Nach dem Gesagten liegt kein Ausstandsgrund vor. Das Gesuch erweist sich mithin als unbegründet. Es ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 28. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Philippe Currat
- B., Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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