Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.24 |
Datum: | 10.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Befehl; Einsprache; Sachverhalt; Akten; Kammer; Verfahren; Recht; Angefochten; Vorinstanz; Angefochtene; Person; Anklage; Verfahren; Sachverhalts; Schuldig; Gericht; Verfügung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Privatkläger; Angefochtenen; Entscheid; Hierzu; Geschäftsbesorgung; Partei; Ungetreue; Urteil |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 11 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 15 StGB ; Art. 158 StGB ; Art. 16 StGB ; Art. 165 StGB ; Art. 20 StPO ; Art. 339 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StPO ; Art. 65 StPO ; Art. 8 StPO ; Art. 81 StPO ; Art. 9 StPO ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 IV 193; 139 IV 89; 140 IV 155; 140 IV 188; 141 IV 231; 143 IV 175; 143 IV 469; 143 IV 77; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2019.24 |
Beschluss vom 10. April 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. AG in Liq., vertreten durch Advokat Caspar Zellweger, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
1. Bundesanwaltschaft, 2. B. , vertreten durch Advokat Jörg Honegger, Beschwerdegegner | ||
Vorinstanz | Bundesstrafgericht, Strafkammer, | |
Gegenstand | Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der «D.»-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich vielseitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» sowie aus verschiedenen Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereichen zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex «E.-Deal» geht es um die zwischen Frühsommer und September 2004 erfolgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG in der Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 6. Juni 2008 die Eröffnung der Strafverfolgung gegen B. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB , eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB (Akten EAII.04.0277, pag. 1-02-002). Die A. AG in Liq. erklärte, sich am Strafverfahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen (vgl. Akten EAII.04.0277, pag. 15.1150 000033).
C. In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» am 9. Oktober 2015 Anklage gegen C. Zeitgleich wurden die verbleibenden Nebensachverhalts- und Vorwurfsbereiche - darunter der Sachverhaltskomplex «E.-Deal» - förmlich abgetrennt und unter neuer Verfahrensnummer fortgeführt (Akten SV.15.1349, pag. 1.01 000001 ff.).
D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wurde B. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «E.-Deal» wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0001 ff.).
E. Dagegen erhob die A. AG in Liq. am 13. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft Einsprache. Darin beantragte sie in erster Linie, B. sei im Teilsachverhalt «E.-Deal» zusätzlich zur Misswirtschaft auch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0041 ff.).
F. Gleichentags gelangte die A. AG in Liq. gegen den Strafbefehl auch mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0076 ff.). Dabei machte sie zusammengefasst geltend, der angefochtene Strafbefehl beinhalte den Sachverhaltsbereich «E.-Deal» betreffend eine Verurteilung wegen Misswirtschaft, äussere sich aber nicht zum ebenfalls Gegenstand der Untersuchung gewesenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Mit dem Strafbefehl sei damit das Verfahren betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung implizit eingestellt worden. Dieses Vorgehen unterliege nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer trat nicht auf diese Beschwerde ein (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.18 vom 18. Juli 2018).
G. Noch während laufendem Beschwerdeverfahren entschloss sich die Bundesanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, und überwies am 3. Mai 2018 und gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO die Akten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des Hauptverfahrens (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0188 ff.). Das entsprechende Verfahren wurde von der Strafkammer mit Verfügung vom 30. Mai 2018 sistiert (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0216 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. August 2018 hob die Strafkammer die Sistierung auf und lud die Vertreter des Beschuldigten und der Privatklägerschaft ein, zur Frage der Einsprachelegitimation der A. AG in Liq. Stellung zu nehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0219). Die A. AG in Liq. liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 26. September 2018 vernehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0221 ff.). Der Verteidiger von B. nahm hierzu mit Eingabe vom 28. September 2018 Stellung (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0225 ff.). Am 29. Januar 2019 verfügte die Strafkammer Folgendes (act. 1.1):
1. Auf die Einsprache der A. AG in Liq. wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der A. AG in Liq. auferlegt.
3. Die A. AG in Liq. wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 1'129.45 zu bezahlen.
H. Gegen diese Verfügung gelangte die A. AG in Liq. mit Beschwerde vom 8. Februar 2019 an die Beschwerdekammer. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Es sei die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 29. Januar 2019 im Verfahren SK.2018.24 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.
Die Strafkammer verzichtete auf Bemerkungen zur Beschwerde (act. 5). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). B. schliesst in seiner Beschwerdeantwort vom 8. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt er, die Beschwerdeführerin oder die Bundesanwaltschaft sei zu verurteilen, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'119.10 zu leisten (act. 8). Mit Replik vom 3. April 2019 hält die A. AG in Liq. an ihren Beschwerdeanträgen fest (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können demgegenüber nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass verfahrensleitende Anordnungen der erstinstanzlichen Gerichte nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herbeiführen können (BGE 143 IV 175 E. 2.2 S. 177; 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f.; TPF 2013 69 E. 2.1 S. 70 f.). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 ). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem diese nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2018 eingetreten ist. Ein solcher Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten könne, weshalb sie auch nicht als Privatklägerin zur Einsprache legitimiert sei (act. 1.1, E. 4.8). Dieser Entscheid beendet die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur weiteren Teilnahme am Strafverfahren, weshalb ihr diesbezüglich die Möglichkeit zur sofortigen Erhebung einer Beschwerde offensteht (BGE 138 IV 193 E. 4.4). Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2019 bildet nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (siehe bereits Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 155).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr die Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl abgesprochen wurde, beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (siehe hierzu Guidon , a.a.O., N. 280 f.). Auf deren im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
2.1 Gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben können gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO u. a. die beschuldigte Person (lit. a) sowie weitere Betroffene (lit. b). Die Privatklägerschaft ist im Sinne dieser Bestimmung zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO aufweist (BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_233/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 6.2.1; 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.2). So ist die Privatklägerschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann zur Einsprache legitimiert, wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6). Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den eingangs erwähnten Strafbefehl vom 2. Februar 2018 für ungültig erklärt, weil sie der Beschwerdeführerin die hierzu notwendige Legitimation absprach. Tatsächlich bildet die Legitimation des Einsprechers Voraussetzung für die Gültigkeit seiner Einsprache (vgl. hierzu Daphinoff , Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 573). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin in act. 1, Rz. 30 ff.; act. 11, Rz. 6 ff., 19).
2.2 Im Rahmen ihrer Replik rügt die Beschwerdeführerin erstmals, die angefochtene Verfügung nenne im Dispositiv keine Gesetzesbestimmung, was eine Verletzung von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO darstelle (act. 11, Rz. 4 ff.). Diese Bestimmung verpflichtet die Strafbehörde nicht, im Dispositiv jede in der Sache zur Anwendung gebrachte Bestimmung anzuführen. Im Vordergrund stehen dabei vor allem die rechtlichen Grundlagen einer strafrechtlichen Verurteilung (BGE 143 IV 469 E. 4.2.2 S. 473 f.; siehe auch Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 81 StPO N. 14 f.). Die alleinige Lektüre des Dispositivs macht den Inhalt des betreffenden Entscheids aber ohnehin kaum je in seiner vollen Tragweite nachvollziehbar. Das Dispositiv versteht sich immer erst im Lichte der im Entscheid ebenfalls enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. Insofern stellt das Dispositiv lediglich einen Teil des notwendigen Inhalts eines Urteils oder eines anderen verfahrenserledigenden Entscheids dar (siehe Art. 81 Abs. 1 StPO ; siehe hierzu BGE 143 IV 469 E. 4.2.2 S. 474). In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die durch sie zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen im Rahmen der Erwägungen angeführt. Die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Gründe sind damit hinreichend erkennbar. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
2.3 Gänzlich an der Sache vorbei gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Strafbefehl für ungültig erklärt und diesbezüglich die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen falsch angewendet (siehe act. 1, Rz. 18 f.; act. 11, Rz. 7). Wie in Art. 356 Abs. 2 StPO festgehalten wird, entscheidet das erstinstanzliche Gericht sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache. Für ungültig erklärt wurde im vorliegenden Fall die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache und nicht der Strafbefehl selbst. Für das von der Beschwerdeführerin geforderte Vorgehen nach Art. 356 Abs. 5 StPO bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
2.4 Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwerdeführerin, es sei keine Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss den von der Vorinstanz angeführten Bestimmungen von Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO erfolgt (siehe act. 1, Rz. 21 f.). Die Parteien wurden vor Erlass der angefochtenen Verfügung ausdrücklich eingeladen, zur Frage der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin und damit zu einer Voraussetzung der Gültigkeit ihrer Einsprache Stellung zu nehmen (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0219). Diesbezüglich ist keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör erkennbar.
3.
3.1 Zu beurteilen ist vorliegend also die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verneint hat. Fehlt es ihr tatsächlich an dieser Eigenschaft, so kann sie auch nicht als Privatklägerin zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert sein.
3.2 Angesichts des Verfahrensstadiums zu berücksichtigen sind hierzu auch die Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagegrundsatz (act. 1.1, E. 4.5).
3.2.1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO ). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion; siehe hierzu auch TPF 2013 46 E. 1.4.1 S. 47; TPF 2010 11 E. 1.2.2 S. 13 f.). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3 mit Hinweis).
3.2.2 Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insbesondere den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient u. a. der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4 m.w.H.).
3.2.3 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO ). Eine allfällige von der Anklage abweichende Subsumtion des Sachverhalts hat das Gericht den Parteien anzukündigen (vgl. Art. 344 StPO ). Dabei müssen die Elemente des anderen Tatbestandes in der Anklageschrift selber hinreichend umschrieben sein ( TPF 2010 39 ).
3.2.4 Nach dem Gesagten ist den nachfolgenden Erwägungen ausschliesslich die Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Strafbefehl zugrunde zu legen.
3.3 Um auf Seiten der Privatklägerin und Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Strafbefehls im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO bejahen zu können, muss diese u. a. geschädigt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.1). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 139 IV 89 E. 2.2 S. 92).
3.4
3.4.1 Mit dem angefochtenen Strafbefehl wurde B. im Teilsachverhalt «E.-Deal» der Misswirtschaft im Sinne des Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Diese Strafnorm schützt im vorliegenden Fall keine Rechtsgüter der Beschwerdeführerin, womit sie diesbezüglich auch nicht als geschädigte Person gelten kann (vgl. act. 1.1, E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (act. 1, Rz. 8a).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Einsprache, zusätzlich eine Verurteilung von B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 oder Art. 158 Ziff. 2 StGB zu erwirken. Bezüglich dieser Delikte kommt die Beschwerdeführerin grundsätzlich als Trägerin des von der Strafnorm geschützten Rechtsguts in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015 E. 2.3.5). In ihrer Einsprache führt die Beschwerdeführerin aus, es komme nur noch entweder die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB oder die ungetreue Geschäftsbesorgung als Missbrauchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 2 StGB in Frage, da der Grundtatbestand zwischenzeitlich ohnehin verjährt sei (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0047, Rz. 12). Weiter macht sie in ihrer Einsprache selber geltend, die durch sie zusätzlich geforderte Verurteilung von B. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erfordere in beiden Tatbestandsvarianten auf Seiten des Beschuldigten im Gegensatz zum Tatbestand der Misswirtschaft zusätzlich eine Bereicherungsabsicht (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0050, Rz. 24). Der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Strafbefehl bezüglich des Bereichs «E.-Deal» können dieses subjektive Tatbestandsmerkmal betreffend jedoch keine Angaben entnommen werden (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0001 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz treffe diesbezüglich aktenwidrige Feststellungen (act. 1, Rz. 28). Selber legt sie aber keine Elemente dar, welche in diesem Punkt einen anderen Schluss als begründet erscheinen lassen würden. Wie obenstehend ausgeführt ist die Vorinstanz bei der Beurteilung des Strafbefehls an den darin umschriebenen Sachverhalt gebunden (siehe E. 3.2.1-3.2.4).
3.4.3 Erlaubt der für die Vorinstanz massgebende Sachverhalt offenbar keine Subsumtion unter die von der Beschwerdeführerin behaupteten und beschriebenen Delikte, kommt auch deren Beurteilung durch die Vorinstanz nicht in Frage. Demnach fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einer unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten im durch sie geltend gemachten Sinne, weshalb ihr diesbezüglich auch nicht die Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Der Anwendungsbereich von Art. 115 Abs. 1 StPO wird in diesem Verfahrensstadium entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 24 ff.) sachlich vom Gegenstand des Strafverfahrens bzw. durch den zur Anklage gebrachten bzw. im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt eingegrenzt. Kommt der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt keine Eigenschaft als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, so hat sie diesbezüglich auch kein rechtliches Interesse an der Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet.
3.5 In der Konsequenz entfällt damit auch jegliche Grundlage für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine allfällige Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO als Privatklägerschaft. Als solche gilt nur die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Entsprechend ergibt sich entgegen den lediglich am Rande erwähnten Behauptungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 3, 9a) auch aus der Verweigerung einer solchen Entschädigung im Strafbefehl kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.6 In ihrer Einsprache machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Legitimation schliesslich geltend, es seien bei ihr Vermögenswerte beschlagnahmt worden, was einen Einfluss auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche habe (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0042, Rz. 3). Die Vorinstanz stellt hierzu in zutreffender Weise fest, dass diese Vermögenswerte nicht Gegenstand des angefochtenen Strafbefehls seien (act. 1.1, E. 6.2). Der Umstand, dass die betreffenden Konten im Sachverhalt erwähnt werden, ändert daran nichts (entgegen der Darstellung in act. 1, Rz. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin selber führte in ihrer Einsprache aus, die betroffenen Konten seien im Rahmen des den Sachverhaltsbereich «Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei» betreffenden Urteils gegen C. eingezogen worden. Sie selber habe dagegen beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen eingereicht (Akten SV.15.1349, pag. 3.10 0045, Rz. 8; vgl. auch act. 11, Rz. 21 und 27). Inwiefern die erwähnten Vermögenswerte, welche offensichtlich Gegenstand eines anderen Verfahrens bilden, die Legitimation zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Februar 2018 begründen sollen, bleibt unerfindlich.
4. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
6.
6.1 Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 m.w.H.).
6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR grundsätzlich die vom Beschwerdegegner eingereichte Honorarnote (act. 8.1). Der darin ausgewiesene Stundenaufwand erscheint als angemessen. Die von der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung beläuft sich daher auf Fr. 1'119.10 (inkl. Auslagen und MwSt.).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'119.10 zu bezahlen.
Bellinzona, 11. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Advokat Caspar Zellweger
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
- Bundesanwaltschaft
- Advokat Jörg Honegger
Rechtsmittelbelehrung
G egen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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