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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2019.225 vom 19.11.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2019.225 vom 19.11.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2019.225

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, da es sich um eine Nichtanhandnahmeverfügung handelt und der Beschwerdeführer nicht genügend Beweise für eine Straftat vorliegen. Die Beschwerdekammer hat jedoch die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festgesetzt, da es sich um ein Rechtsmittel handelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist gemäss Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht an die Oberaufsicht der Strafgesetzverordnung d. Bundesrecht und Menschenrechte zugeordnet, was sie als Beschwerde gegen diese Verwaltung entgegenzunehmen ist. Die Beschwerdekammer hat jedoch festgestellt, dass es sich um eine Amtshandlung handelt und nicht um ein Straftat, sodass die Gerichtsbarkeit der Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung d. Bundesrecht und Menschenrechte zuständig ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gerichtskosten zu tragen, da es sich um ein Rechtsmittel handelt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 5. April 2019 von der Bundesanwaltschaft abgelehnt und die Strafanzeige des Beschwerdeführers an das Bundesstrafgericht erneut reichte, was jedoch nicht erfolgreich war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2019.225

Datum:

19.11.2019

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Bundesanwaltschaft; Gericht; Beschwerdekammer; Recht; Bundesstrafgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Verfahren; Eingabe; Tribunal; Beschluss; Anzeigen; Staatsanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Bundesrecht; Menschenrecht; Erwägung; Beweisaussagen; Rechtsmittel; Gerichtsschreiber; Eingaben; Zusammenhang; Behörden; Akten; Oberaufsicht; Gesetzverordnung; Rückseite; Europ; Tatverdacht

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 2 StPO ;Art. 22 StPO ;Art. 30 StGB ;Art. 309 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 7 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.225

Beschluss vom 19. November 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. A. reichte bei der Bundesanwaltschaft verschiedene Strafanzeigen ein (Eingaben vom 23. und 28. Dezember 2018, 17. und 28. Januar 2019, 12. Februar 2019, 4. und 14. März 2019). Diese standen in Zusammenhang mit kantonalen Verfahren und richteten sich gegen kantonale Amtsträger resp. Behörden. Im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, Steuerverfahren und Schuldbetreibungsverfahren erhob A. darin eine Vielzahl von Vorwürfen, nach Zählung der Bundesanwaltschaft waren es deren 30. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 5. April 2019, dass sie die Strafanzeigen nicht an die Hand nehme. A. erhob dagegen am 15. April 2019 Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Die Beschwerdekammer wies sie mit Beschluss vom 20. Mai 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BB.2019.96 ).

B. Am 15. und 21. September 2019 reichte A. erneut Strafanzeigen bei der Bundesanwaltschaft ein. Sie richteten sich gegen kommunale und kantonale Behörden des Kantons Aargau, inkl. den Regierungsrat und das Parlament. Betroffen waren auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 26. September 2019, die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen (act. 2.1).

C. Die Bundesanwaltschaft leitete der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 9. Oktober 2019 eine Eingabe von A. weiter (act. 2). Diese bestand in der Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 26. September 2019, von A. versehen mit Kommentierungen und Anmerkungen (act. 1).

Das Gericht forderte am 14. Oktober 2019 bei der Bundesanwaltschaft die Akten an (act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Am Kopf der "kommentierten" Nichtanhandnahmeverfügung wird vermerkt "weitergeleitet an: Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung am 4.10.2019" und auf der Rückseite wird angemerkt "wurde an die Oberaufsicht d. Strafgesetzverordnung zugestellt mit Mitteilung, bei nicht Einhaltung d. Bundesrecht u. Menschenrecht d. Europ. Strafgerichtshof, Europ. Gerichtshof f. Menschenrechte angerufen wird". Die Eingabe drückt damit, wenn auch laienhaft, einen Beschwerdewillen aus, weshalb sie als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung entgegenzunehmen ist. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

2.

2.1 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ).

2.2 Der Beschwerdeführer merkt auf der angefochtenen Verfügung u.a. an:

Erwägung wird vollumfänglich bestritten u. abgelehnt mit falschen Beweisaussagen, es bestehen Verletzungen von Bundesrecht u. Verletzung d. Menschenrechtskonvention mit den vorliegenden Diskriminierungen, Personen- u. Volkshetzerei sowie Gesetzes- u. Strafgesetzverletzungen.
(Es geht nicht um kantonales Recht.) Sie behaupten es aber.
Dass sich kein hinreichender Tatverdacht ergebe wird abgelehnt. Es sei hochkriminell u. angeklagt. Er liege mehrfach vor. Die nette Frau weiss überhaupt nicht, von was sie spricht und wendet falsche Beweisaussagen an.
Die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite erzähle denselben Bullshit zur Deckung der vorliegenden Rechtspflegedelikte der massivst Angeklagten mit falschen Beweisaussagen Art. 306 StGB mit Irreführung der Rechtspflege Art. 304 StGB und falschen Anschuldigungen Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (falsche Indizien). Feststellungsklagen bis heute verweigert beizustellen!

2.3 Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend festhielt, fehlt es vorliegend an der Bundesgerichtsbarkeit (vgl. Art. 22 -24 StPO). Sie ist zur Prüfung der angezeigten Delikte nicht zuständig. Soweit ersichtlich, geht es überdies durchwegs um Amtshandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Seine Eingaben enthalten zwar Vorwürfe. Daraus wird aber nicht klar, welche Handlungen und wie genau sie die von ihm genannten Tatbestände und ihre einzelnen Merkmale (Voraussetzungen) erfüllen sollen: Die Anzeigen schildern keinen Sachverhalt, der eine Strafnorm erfüllen würde. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf den Mindestbetrag von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. November 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

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